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Sozialversicherungsrecht Schweiz: Heimliche Stellvertretung, Jobsharing und «geschenkte» Überstunden

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Das Schweizer Sozialversicherungsrecht ist strikt an die Person gebunden. Eine Leistung darf nur derjenigen Person entrichtet werden, die die Arbeit tatsächlich ausgeführt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine informelle Stellvertretung, ein Jobsharing-Modell oder eine private Übertragung von Überstunden handelt. Arbeitgeber haften dafür, dass jede geleistete Arbeitsstunde korrekt der jeweiligen Person zugeordnet und versichert wird.

Die wichtigsten Punkte:

  • Stellvertretungen müssen dem Arbeitgeber bekannt sein und die Person korrekt im Lohnabrechnungssystem erfasst werden.
  • Jobsharing ist möglich, erfordert aber klare Regelungen zu Haftung, Vertretung und individuellen Sozialversicherungsbeiträgen.
  • Überstunden oder Lohnansprüche können nicht direkt zwischen Mitarbeitenden übertragen werden, da dies zu einer falschen Lohnzuweisung führt.
05.06.2026 Von: Christa Kalbermatten, Myriam Minnig
Spezialfälle Sozialversicherungen

Welche sozialversicherungsrechtlichen Fallstricke lauern bei Stellvertretungen, Jobsharing und Überstunden?

Mitarbeitende im HR werden immer wieder mit ungewöhnlichen Fragen zur Arbeitsausführung konfrontiert. Dann gilt es, den Sachverhalt sorgfältig zu analysieren und zu beurteilen, ob eine rechtlich zulässige Lösung möglich ist. Dieser Beitrag beleuchtet typische Spezialfälle und zeigt, worauf beim Sozialversicherungsrecht Schweiz in der Praxis zu achten ist.

Einleitung Sozialversicherungsrecht Schweiz

Das Sozialversicherungsrecht Schweiz stellt Unternehmen im Alltag immer wieder vor anspruchsvolle Abgrenzungsfragen. Besonders bei ungewöhnlichen Arbeitsmodellen, Stellvertretungen, Jobsharing oder der Übertragung von Arbeitszeit zeigt sich, dass gut gemeinte Lösungen rechtlich problematisch sein können. Entscheidend ist deshalb, jeden Sachverhalt sorgfältig zu prüfen und arbeitsrechtliche sowie sozialversicherungsrechtliche Folgen gemeinsam zu betrachten.

Spezialfälle Sozialversicherungsrecht Schweiz - Die (heimliche) Stellvertretung

Ausgangslage 

Ein kleines Unternehmen beschäftigt Rolf im Stundenlohn für die Büroreinigung jeden Dienstagabend. Das sind nur wenige Stunden, die monatlich abgerechnet und überwiesen werden, einen schriftlichen Arbeitsvertrag gibt es nicht. Wenn Rolf in den Ferien ist oder aus anderen Gründen ausfällt, erledigt aushilfsweise seine Schwester die Wochenreinigung. Der Arbeitgeber hat mit der Arbeitsplanung nichts zu tun, die beiden regeln das eigenständig untereinander. 

Arbeitsrechtliche Beurteilung 

Unabhängig von Art und Umfang der Beschäftigung handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis mit allen rechtlichen Konsequenzen. Zwingendes Recht ist anwendbar, selbst dann, wenn durch mündliche Absprache oder unwidersprochene Praxis etwas anderes vereinbart ist. Es stellt sich somit die Frage: Ist es zulässig, dass mehrere Personen denselben Job abwechslungsweise ausüben?

Art. 321 OR sagt dazu: 
«Der Arbeitnehmer hat die vertraglich übernommene Arbeit in eigener Person zu leisten, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt.» 

Es ist somit möglich, eine andere Verabredung zu treffen. Es ist jedoch empfehlenswert, eine solche schriftlich festzuhalten und dabei einige Details zu regeln (siehe auch nächstes Beispiel). Zudem obliegt dem Arbeitgeber dennoch die Pflicht, alle Personen zu identifizieren und sicherzustellen, dass sie grundsätzlich zur Arbeit berechtigt sind. 

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung 

Die Unterstellung unter die Sozialversicherungen ist immer an eine Person und ihre Eigenschaften gebunden. Es ist unzulässig, eine Person zu entlöhnen für Arbeit, die eine andere Person ausgeführt hat, auch mit deren Einverständnis. Was bedeutet das im vorliegenden Beispiel?

AHV/IV 
Die Renten der ersten Säule sind abhängig von der Anzahl erfüllter Beitragsjahre sowie vom durchschnittlichen Einkommen in diesen Jahren. Beides wird registriert im individuellen Konto (IK), geführt von der ZAS (Zentrale Ausgleichsstelle). Wie der Name schon sagt, wird das IK pro Person geführt. Der Arbeitgeber in unserem Beispiel muss demnach den Lohn zwingend für die jeweils geleistete Arbeit der entsprechenden Person abrechnen. 

ALV/EO/UVG/KVG
Diese Sozialversicherungen folgen der AHV-Pflicht, was bedeutet, dass die Löhne in derselben Aufteilung pro Person zu melden sind wie bei der AHV. Im Leistungsfall erfolgt die Anspruchsklärung aufgrund der persönlichen Gegebenheiten, wie beispielsweise die Vermittlungsfähigkeit bei der ALV oder die persönliche Dienstleistungspflicht für den Anspruch auf EO-Taggelder. Noch offensichtlicher ist die Notwendigkeit der persönlichen Zuteilung beim Anspruch auf Mutterschafts- oder Vaterschaftsentschädigungen sowie auf Leistungen bei Unfall oder Krankheit. 

Quellensteuer
Die Quellensteuer ist keine Sozialversicherung, aber auch mit dem Lohn abzurechnen. Der Tarif hängt nebst der Lohnhöhe auch von persönlichen Faktoren ab wie Zivilstand und Familienverhältnisse.

Fazit 

Eine Stellvertretung ohne Wissen des Arbeitgebers ist unzulässig. Auch bei gegenseitiger Einigung über die Arbeitsbedingungen muss jeder Mitarbeitende für sich erfasst, versichert und entlöhnt werden. Zwingende Verantwortlichkeiten kann der Arbeitgeber nicht dem Mitarbeitenden übertragen. 

Spezialfälle Sozialversicherungsrecht Schweiz - Jobsharing

Ausgangslage

Zwei Familienväter wollen sich eine Stelle teilen mit je einem Pensum von 60%. Zusammen erfüllen sie ein Stellenprofil, tragen solidarisch die Verantwortung und werden als Team beurteilt in einem gemeinsamen Zielgespräch. Sie überzeugen den Arbeitgeber mit folgenden Argumenten: 

  • Die Stelle ist durchgängig besetzt und die Vertretung jederzeit gewährleistet, ohne Notwendigkeit von Überzeit und damit verbundenem Burn-out-Risiko.
  • Die Qualität der Arbeit steigt durch die Bündelung sich ergänzender Stärken und die laufende gegenseitige Kontrolle.
  • Die Innovationskraft steigt, und Projekte sind besser durchdacht dank konstanten Sparrings.
  • Das Unternehmen profiliert sich als moderner Arbeitgeber und ist attraktiv für den umkämpften Fachkräfte-markt. 

Beurteilung

Wie bereits im vorhergehenden Beispiel gesehen, ist eine solche Vereinbarung grundsätzlich möglich. Aufgrund des höheren Pensums und der betrieblichen Bedeutung der Position kommen einige Aspekte hinzu. So sind die Schutzbestimmungen im Arbeitsrecht individuell anwendbar und müssen daher vom Arbeitgeber entsprechend überwacht werden (Höchstarbeitszeit, Mindestruhe- und Pausenzeiten), ebenso die Grenzwerte und Voraussetzungen für Sozialversicherungen (Eintrittsschwelle berufliche Vorsorge, UVG-Deckung Nichtberufsunfall, Vorbehalte einer Krankenversicherung). 

Auch in Bezug auf die Arbeit gilt es Punkte zu klären wie beispielsweise die Haftung des Arbeitnehmenden, Unter- schriftsregelungen, Sicherstellung der Informationsdurchlässigkeit und -dokumentation, Vorgehen bei Uneinigkeit der beiden oder bei Kündigung von einem der Jobsharenden.

Spezialfälle Sozialversicherungsrecht Schweiz - Meine, deine, unsere Stunden

Ausgangslage 

Martina und Sandra leben zusammen und sind beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt. Sie möchten gemeinsam eine längere Reise unternehmen. Martina verfügt aufgrund eines Sondereinsatzes über ein hohes Überstundenguthaben, von dem sie Sandra für die Reise einen Teil abtreten möchte. 

Arbeitsrechtliche Beurteilung 

Das Gesetz schränkt die Abtretung von künftigen Lohnforderungen stark ein. Vorliegend geht es jedoch nicht um künftigen Lohn. Die Abtretung wäre somit grundsätzlich möglich mit schriftlicher Abtretungsvereinbarung, was mit Aufwand und rechtlichen Restrisiken verbunden ist.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Wie bereits gesehen gilt:

  • Versichert ist, was Lohncharakter hat.
  • Als Lohn gilt, was im Gegenzug für geleistete Arbeit ausgerichtet wird.
  • Die subjektive Unterstellung unter Sozialversicherungen ist an eine Person gebunden.
    Überträgt der Arbeitgeber einen Teil von Martinas Überstunden an Sandra, erfolgt damit eine Lohnzahlung an die falsche Person – sei es bei der Auszahlung der Überstunden oder bei deren Kompensation mit Lohnfortzahlung.

Fazit 

Selbst wenn der Arbeitgeber mit einer Übertragung der Überstunden einverstanden wäre, ist dies sozialversicherungsrechtlich nicht zulässig. Eine konforme Lösung ist, Sandra einen unbezahlten Urlaub zu gewähren und Martina einen Teil der Überstunden auszuzahlen, sodass die beiden die Finanzierung ihrer Reise privat regeln können. 

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