Einseitige Vertragsveränderungen: Wann sind sie unfair?
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Einseitige Vertragsänderungen durch Dienstleister sind nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Der Anbieter muss die Änderung rechtzeitig ankündigen, besonders bei Preiserhöhungen, und dem Kunden eine angemessene Frist zur Vertragskündigung einräumen. Fehlen diese Schritte oder werden Kunden unangemessen benachteiligt, liegt eine Schlechterfüllung vor, die Schadenersatzansprüche auslöst. In extremen Fällen, etwa bei nicht angekündigten Preiserhöhungen ohne Kündigungsmöglichkeit, kann das Verhalten sogar den Tatbestand der Erpressung nach Art. 156 StGB erfüllen.
Die wichtigsten Punkte:
- Jede einseitige Änderung muss angekündigt werden, bevor sie wirksam wird.
- Kunden haben das Recht, bei unangemessenen Änderungen den Vertrag fristgerecht zu kündigen.
- Fehlende Ankündigungen können Schadenersatzpflichten oder strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
- Vertragsklauseln zu veränderten Verhältnissen sollten immer schriftlich vereinbart werden.

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Wann gelten einseitige Vertragsveränderungen als unfair oder sogar strafbar?
Beispiele für einseitige Vertragsveränderungen
Ändert man zum Beispiel ohne Ankündigung die Preise für Clouds oder Internet- oder Webseitenprogramme, stellt sich sogar die Frage, ob Erpressung vorliegt. Der Tatbestand der Erpressung ist nach Art. 156 StGB folgendermassen definiert: Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Es kann sehr wohl ernstliche Nachteile haben, wenn es heisst: Entweder der Kunde bezahlt, oder das Programm funktioniert nicht mehr wie vereinbart. Dabei ist zu berücksichtigen, dass viele Unternehmen auf Internetdienstleistungen und auf ihre Webseite angewiesen sind. Im Falle einer Webseite bedeutet der Nachteil den Aufwand, diese bei einem anderen Dienstleister einzurichten und das ist zumindest mit Zeitaufwand allenfalls auch Kosten verbunden. Das Unternehmen ist allenfalls während des Wechsels nicht mehr so leicht wie vorher erreichbar, was eine Umsatzeinbusse zur Folge haben kann.
Als Erpressung kann man das Verhalten einer Firma dann betrachten, wenn man sich weigert, die ohne Ankündigung veränderten Verträge aufzulösen und den Kunden womöglich noch einen Prozess für Schadenersatz zumutet.
Ein anderes Beispiel: Wenn man in ein Programm ohne vorherige Ankündigung plötzlich Werbung einfügt und Geld dafür verlangt, wenn der Kunde keine Werbung möchte, ist das eine eindeutige Veränderung des Angebots. Das muss zwar keine Nachteile beinhalten, aber wenn dauernd Werbung dazwischenfunkt, ist das lästig. Einseitige Vertragsveränderungen dieser Art sind nur zulässig, wenn sie vertraglich vorgesehen sind und die Kund:innen nicht unangemessen benachteiligen. Auch dann ist eine vorherige Ankündigung nötig, mit der Möglichkeit einer Vertragskündigung.
Schlechterfüllung: Rechte der Kunden
Durch Einseitige Vertragsveränderungen, die für den Kunden nachteilig sind, liegt eine Schlechterfüllung des Vertrages vor. Dafür gelten nach allgemeinem OR folgende Regeln:
Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt (Art. 97 OR). Natürlich werden einseitige Leistungsänderungen vorsätzlich vorgenommen, so dass die Kunden ein Recht auf Schadenersatz haben.
Ist der Schuldner zu einem Tun verpflichtet, kann sich der Kunde, unter Vorbehalt seiner Ansprüche auf Schadenersatz, ermächtigen lassen, die Leistung auf Kosten des Schuldners vorzunehmen (Art. 98 OR).
Handelt es sich um einen Werkvertrag haben die Kunden bei starken Abweichungen vom Vertrag das Recht, die Annahme zu verweigern und Schadenersatz zu fordern (Art. 368 OR). Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrage nicht so erheblich, so kann der Besteller einen dem Minderwert des Werkes entsprechenden Abzug am Honorar machen oder auch die unentgeltliche Verbesserung des Werkes und bei Verschulden Schadenersatz verlangen, sofern das dem Dienstleister nicht übermässige Kosten verursacht.
Bei Aufträgen haftet der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis und für vertragsgemässe und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes (Art. 398). Der Auftrag kann von beiden Teilen jederzeit zurückgezogen werden (Art. 404 OR). Auf die nicht erlaubte Kündigung zur Unzeit kann man sich kaum berufen, wenn man einseitig die Bedingungen ändert.
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Vertragsanpassung wegen veränderten Verhältnissen
Bei unvorhergesehen Ereignissen, z.B. Lieferschwierigkeiten wegen Krieg oder hohe Inflation in Lieferantenländern, stellt sich die Frage, ob man Verträge einseitig anpassen kann.
Dafür gibt es keine direkte gesetzliche Regelung, aber folgende Grundsätze. Man kann sich nicht auf verändere Verhältnisse berufen, wenn diese vorhersehbar sind, hingegen aber wenn sich ein starkes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ergibt.
Wenn man einen Vertrag abgeschlossen hat, bei dem eine Leistung zu einem unbilligen Preis zu liefern ist, kann der Vertragspartner sich auf die Veränderung berufen, vor allem wenn diese unerwartet erfolgt.
Nach Kaufrecht besteht, wenn ein Liefertermin vereinbart wurde, die Vermutung dass der Käufer auf die Lieferung verzichtet und Schadenersatz beansprucht (OR Art. 190 und 191). Will der Käufer die Lieferung trotzdem, muss er es dem Verkäufer nach Ablauf des Termins unverzüglich anzeigen. Wurde kein bestimmter Termin vereinbart, gilt OR Art. 107. Der Käufer ist berechtigt, dem Verkäufer eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen. Wird auch bis zum Ablauf dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen. Sofern er es unverzüglich erklärt kann er auch auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Allenfalls muss der Lieferant seinerseits Rückgriff nehmen auf eine dritte Partei, die für die Verzögerung verantwortlich ist.
Checkliste
- Prüfen, ob das Vertragswerk eine ausdrückliche Änderungsklausel enthält.
- Änderungen, insbesondere Preiserhöhungen, schriftlich und deutlich ankündigen.
- Dem Kunden eine angemessene Frist zur Kündigung des Vertrags einräumen.
- Sicherstellen, dass die Änderung den Kunden nicht unangemessen benachteiligt.
- Bei Lieferschwierigkeiten oder Inflation proaktiv mit dem Kunden kommunizieren.
- Im Zweifel auf eine einseitige Anpassung verzichten und eine Neuvereinbarung anstreben.
- Dokumentation aller Kommunikationsschritte zur Beweissicherung sicherstellen.
- Rechtliche Beratung einholen, bevor drakonische Massnahmen wie Sperrungen ergriffen werden.
Für solche Fälle hält ein Bundesgerichtsentscheid fest, dass der Begriff der wesentlichen Vertragsverletzung restriktiv auszulegen ist (BGE 4A_68/2009, Urteil vom 18. Mai 2009). Liegen Zweifel vor, ob eine wesentliche Vertragsverletzung gegeben ist, ist davon auszugehen, dass eine solche nicht vorliegt (Urteil 4C.105/2000 vom 15. September 2000 E. 2c/aa). Das UN-Kaufrecht geht vom Vorrang der Vertragserhaltung aus. Der Vertrag soll im Zweifelsfall auch bei Störungen Bestand haben, die Vertragsaufhebung hingegen die Ausnahme sein. Der Käufer soll in erster Linie die anderen Rechtsbehelfe, namentlich Minderung und Schadenersatz, in Anspruch nehmen und die Rückabwicklung nur als letzte Möglichkeit betrachten.
Auch bei veränderten Verhältnissen oder Lieferschwierigkeiten gehört es zur Fairness, dass man die Kunden informiert und ihnen die Möglichkeit anbietet, vom Vertrag zurückzutreten. Noch besser ist es, bei Kauf- und Werkverträgen schriftliche Klauseln für den Fall von Lieferungsverzögerungen und Preissteigerungen zu vereinbaren, wenn nötig auch bei bereits bestehenden Verträgen. Einseitige Vertragsveränderungen sind jedoch nur dann zulässig, wenn sie vertraglich ausdrücklich vereinbart wurden und die Kund:innen nicht unangemessen benachteiligen.
FAQ: Einseitige Vertragsveränderungen
Darf ein Dienstleister die Preise ohne Ankündigung erhöhen?
Nein. Preiserhöhungen müssen angekündigt werden, und der Kunde muss die Möglichkeit erhalten, den Vertrag zu kündigen. Eine nicht angekündigte Erhöhung kann als Schlechterfüllung oder im Extremfall als Erpressung gewertet werden.
Was sind die Folgen, wenn ein Kunde mit der Änderung nicht einverstanden ist?
Der Kunde kann den Vertrag innerhalb der gesetzten Frist kündigen. Zusätzlich hat er unter Umständen Anspruch auf Schadenersatz, wenn ihm durch die Änderung ein finanzieller Schaden entstanden ist.
Gilt eine einseitige Änderung auch bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen?
Nur wenn diese unvorhersehbar waren und ein starkes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung entstehen lassen. Auch dann gilt der Grundsatz der Fairness: Information und Kündigungsmöglichkeit sind zwingend.
Kann ein Kunde bei einer einseitigen Änderung die Leistung verweigern?
Ja, bei starken Abweichungen vom Vertrag (Werkvertrag) oder bei Schlechterfüllung kann der Kunde die Annahme verweigern und Schadenersatz fordern oder eine Minderung verlangen.