Invitatio ad offerendum: Der Antrag ohne Verbindlichkeit

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Eine invitatio ad offerendum ist keine rechtlich bindende Offerte, sondern eine Aufforderung an den Empfänger, selbst ein Angebot zu unterbreiten. Solche Erklärungen sind in der Praxis oft mit Hinweisen wie «freibleibend», «ohne Verbindlichkeit» oder «indikativ» versehen. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass der Absender noch keinen endgültigen Abschlusswillen bekundet, sondern lediglich sein Interesse an einem Vertragsabschluss signalisiert.

Die wichtigsten Punkte:

  • Eine invitatio ad offerendum bindet den Absender rechtlich nicht an einen Vertrag.
  • Sie dient als Einladung an die Gegenseite, eine verbindliche Offerte abzugeben.
  • Typische Kennzeichnungen sind «freibleibend», «indikativ» oder «solange Konvenienz».
  • Auch unverbindliche Angebote unterliegen dem Grundsatz von Treu und Glauben.
20.02.2025 Von: Matthias Streiff
Invitatio ad offerendum

Was ist eine invitatio ad offerendum und wann ist ein Angebot rechtlich verbindlich?

Ein Vertrag kommt durch den Austausch übereinstimmender Willenserklärungen der Vertragsparteien zustande. Dabei gilt es, zwischen einer verbindlichen Offerte und einer unverbindlichen Erklärung zu unterscheiden. Während eine einmal akzeptierte Offerte die Parteien bindet, handelt es sich bei einer unverbindlichen Erklärung häufig um eine Invitatio ad offerendum, also eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, die noch keine rechtlich verbindliche Bindung darstellt. Deswegen ist es entscheidend, den Unterschied zwischen diesen Erklärungsformen zu kennen.

Gesetzliche Grundlagen

  • OR 1: Übereinstimmende Willensäusserung
  • OR 6a: Zusendung unbestellter Waren
  • OR 7: Antrag ohne Verbindlichkeit und Versendung von Tarifen, Preislisten oder Auslage von Waren mit Preisangabe
  • SIA-Norm 118 Art. 4: Ausschreibung von Bauarbeiten

Terminologie und Begriff

Gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung (Konsens)

Ein Vertrag entsteht durch den Austausch von übereinstimmenden Willensäusserungen zwischen den Parteien (OR 1 Abs. 1). Verlangt wird ein Konsens, d.h. ein Übereinstimmen der Erklärungsinhalte. Die Willenserklärungen sind einerseits Antrag, Angebot und Offerte sowie andererseits Annahme und Akzept.

Offerte und Annahme

Offerte / Antrag und Annahme / Akzept sind als rechtsgeschäftliche Willenserklärung zu verstehen. Ob es sich bei einer Erklärung um ein Antrag oder eine Annahme handelt, ergibt sich einzig aus der zeitlichen Abfolge der Erklärungen. Die zeitlich erste Erklärung ist der Antrag und die spätere Erklärung die Annahme. Führen die Verhandlungen zu keinem "Konsens", dann liegt Dissens vor. Dissens bedeutet, es gibt keinen Vertrag zwischen den Parteien.

Näheres zur invitatio ad offerendum

Bei einem Antrag ohne Verbindlichkeit im Sinne von OR 7 handelt es sich "äusserlich" zwar um einen Antrag, in Wirklichkeit fehlt jedoch der Antragscharakter, weil der Offerent damit noch keinen endgültigen Abschlusswillen zum Ausdruck bringen will. Beispielsweise liegt ein Antrag ohne Verbindlichkeit vor, wenn der Erklärende dem "Antrag" den Hinweis "ohne Verbindlichkeit" "solange Konvenienz", oder "freibleibend" und "indikativ" anfügt.

Ein "Antrag ohne Verbindlichkeit" stellt immer auch eine Einladung an die Gegenseite zur Antragsstellung dar. Denn hiermit wird zwar kein Antrag im Rechtssinne unterbreitet, jedoch bekundet der Erklärende sein Interesse an einem Vertragsabschluss. Es handelt sich folglich um eine Aufforderung an den Adressanten, selber einen (verbindlichen) Antrag zu unterbreiten. In der Praxis weit verbreitetes Beispiel für eine Einladung zur Offertenstellung ist die Ausschreibung von Bauarbeiten im Sinne von SIA-Norm 118 Art. 4.

Auch eine invitatio ad offerendum, bzw. eine Einladung zur Offertstellung hat eine rechtliche Relevanz. Ein indikatives oder freibleibendes Angebot, wie auch die Einladung zur Offertstellung sind im Rahmen der Geschäftsführung nach Treu und Glauben zu erklären. Fehlt ein Geschäftswille oder hat der Erklärende kein wirkliches Interesse an einem Vertragsschluss, so handelt er missbräuchlich, was zu einer Haftung führen kann. Die Verletzung von vorvertraglichen Verhandlungspflichten kann im Einzelfall bereits eine Haftung (culpa in contrahendo) begründen (BGE 80 II 26 E. 4c). Hierbei geht es im Wesentlichen um frustrierte Kosten aus der Vertragsverhandlung.

Beim Immobilienhandel bahnen sich die Geschäfte regelmässig über unverbindliche, also indikative Angebote an. Der Ausschreibende wie der Offerierende will sich je nicht von Anfang an binden. Zeit für eine Due Diligence oder Rückzugsoptionen sollen offen gehalten werden. Dabei ist zu beachten, dass selbst "verbindliche" Angebote beim Grundstückhandel rechtlich "unverbindlich" sind, weil Grundstückgeschäfte der öffentlichen Beurkundung bedürfen (OR 216, ZGB 655).

Verbindlichkeit von Tarifen, Preislisten und dergleichen

Gemäss OR 7 Abs. 2 stellt die Versendung von Tarifen, Preislisten, Katalogen und dergleichen grundsätzlich keine invitatio ad offerendum dar. Grund hierfür ist, dass derjenige, der beispielsweise eine Preisliste versendet, nicht ohne weiteres mit jedem beliebigen Interessenten kontrahieren will.

Ausnahmsweise kann die Versendung von Preislisten oder Tarifen gleichwohl einen verbindlichen Antrag darstellen, wenn der Absender beispielsweise, den ersten zehn Interessenten die Lieferung bzw. Leistung zusichert. Das kommt im Baugewerbe eigentlich nicht vor.

Auslage von Waren mit Preisangabe

Werden Waren beispielsweise in Schaufenstern oder Showrooms ausgelegt und wird an den Waren eine Preisangabe angebracht (z.B. Preisschild) gilt dies in der Regel als Antrag (OR 7 Abs. 3; BGE 105 II 23). Ist keine Preisangabe angebracht, liegt kein Angebot vor. Zu beachten ist, dass sich das Angebot nur gerade auf das zur Schau gestellte Stück bezieht. Zudem muss es sich um eine vertretbare Sache handeln. Zudenken ist an Präsentationen von Hausinstallationen an Messen oder in Baumusterzentralen. Dienstleistungen werden von OR 7 nicht erfasst, da diese nicht unter den Begriff "Ware" fallen (BGE 80 II 26 E. 4a). Der Makler, der die zu verkaufenden Grundstücke mit Preisangaben in der Auslage präsentiert, bindet sich ebenfalls nicht. Grundstücke sind keine vertretbaren Sachen und ein Vertrag über Grundstücke ist formbedürftig.

Praxis

Checkliste

  • Enthält die Erklärung einen expliziten Hinweis wie «ohne Verbindlichkeit» oder «freibleibend»?
  • Wurde die Zeitreihenfolge der Willensäusserung beachtet (Antrag vor Annahme)?
  • Handelt es sich um die Versendung einer Preisliste oder eines Tarifs ohne konkrete Zusage an eine bestimmte Anzahl Kunden?
  • Sind Waren in Schaufenstern mit Preisschildern ausgestellt (dann meist verbindlicher Antrag)?
  • Liegt im Immobilienbereich eine öffentliche Beurkundung vor (notarielle Form)?
  • Wurde bei Bauprojekten gemäss SIA-Norm 118 Art. 4 ausschliesslich zur Offertenstellung aufgefordert?
  • Ist ein Geschäftswille vorhanden oder besteht nur ein Interesse an Verhandlungen?
  • Wurden vorvertragliche Pflichten (culpa in contrahendo) eingehalten?
  • Handelt es sich um vertretbare Sachen oder um Dienstleistungen (OR 7 erfasst nur Waren)?
  • Ist der Konsens zwischen den Parteien bereits hergestellt oder besteht Dissens?

FAQ: Invitatio ad offerendum

Wann wird aus einer Preisliste ein verbindlicher Antrag?

Gemäss OR 7 Abs. 2 ist die reine Versendung von Preislisten oder Tarifen grundsätzlich keine Offerte. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Absender konkret zusichert, beispielsweise den ersten zehn Interessenten zu liefern.

Gilt die Auslage von Waren mit Preisangabe als Angebot?

Ja, wenn Waren (z. B. im Schaufenster) mit Preisschildern ausgestellt sind, gilt dies gemäss OR 7 Abs. 3 als verbindlicher Antrag. Dies gilt jedoch nur für das konkret ausgelegte Stück und für vertretbare Sachen.

Kann ich bei einer invitatio ad offerendum trotzdem haften?

Ja. Auch wenn keine Bindung zum Vertragsschluss besteht, müssen Erklärungen nach Treu und Glauben erfolgen. Ein fehlender Geschäftswille oder missbräuchliches Verhalten kann zu einer Haftung für frustrierte Kosten führen (culpa in contrahendo).

Wie ist der Status bei Grundstückgeschäften?

Auch wenn ein Angebot beim Immobilienhandel als «verbindlich» formuliert wird, ist es rechtlich oft unverbindlich, da Grundstückgeschäfte der öffentlichen Beurkundung bedürfen (OR 216, ZGB 655). Ein Vertrag kommt erst mit der Beurkundung zustande.

Was bedeutet «Dissens» im Vertragsrecht?

Dissens liegt vor, wenn keine übereinstimmende Willensäusserung (Konsens) zwischen den Parteien besteht. In diesem Fall ist kein Vertrag zustande gekommen, da Antrag und Annahme inhaltlich nicht übereinstimmen.

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