Garantie: Die privatrechtliche Vertragssicherheit von A - Z
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Eine Garantie im Sinne von Art. 111 OR ist eine selbständige Verpflichtung eines Dritten, für einen bestimmten Erfolg einzustehen, unabhängig von der Hauptverpflichtung. Im Gegensatz zur akzessorischen Bürgschaft muss eine Garantie nicht in Schriftform abgeschlossen werden, wenngleich dies aus Beweisgründen dringend empfohlen wird. Sie dient als Personalsicherheit, bei der der Garant (oft eine Bank) bei Nichtleistung des Schuldners direkt in Anspruch genommen werden kann.
Die wichtigsten Punkte:
- Die Garantie ist eine selbständige Verpflichtung eines Dritten (Art. 111 OR).
- Im Gegensatz zur Bürgschaft ist keine Schriftform gesetzlich vorgeschrieben.
- Der Garant haftet unabhängig von der Hauptforderung und kann oft auf ersten Abruf in Anspruch genommen werden.
- Die Abgrenzung zur Bürgschaft ist entscheidend für die Wirksamkeit und Formerfordernisse.
- Typische Inhalte umfassen Garantiesumme, Laufdauer und Abrufmodalitäten.

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Was sind Garantieverträge im Schweizer Recht und wie unterscheiden sie sich von Bürgschaften?
1 Rechtliche Grundlagen
- Garantievertrag: Art. 111 OR
- Bürgschaft (garantieähnlich) : Art. 492 ff. OR
2 Terminologie und Begriff
Garantie (OR 111): Bei dieser auf Vertrag beruhender Sicherheit verpflichtet sich ein Dritter für eine Ersatzleistung im Falle einer Nichtleistung des Schuldners.
Die "Eigengarantie", also ein Versprechen, einen bestimmten Erfolg zu bringen, kann nicht als Vertragssicherheit qualifiziert werden, sondern nur, aber immerhin, als Zusicherung einer Eigenschaft und als vertragliches Versprechen. Die Garantie als Vertragssicherheit bedingt ein Garantieversprechen eines "Dritten"(oft Bank oder Versicherung).
Das Wort "Garantie" hat sehr viele verschiedene umgangssprachliche Bedeutungen. So wird ein Zustand garantiert, die Funktionalität oder Haltedauer eines Produktes bezeichnet, die Frist einer allfälligen "Mängelrüge" bezeichnet oder auch nur prahlerisch Werbung gemacht.
Als "Erfüllungsgarantie" bezeichnet man beispielsweise in einem Werkvertrag die Verpflichtung eines Dritten bezüglich der Leistung des Unternehmers. Die Bank des Unternehmers verpflichtete sich für den Fall, dass der Unternehmer nicht leistet, an seiner Stelle den Betrag x an den Besteller zu vergüten. Technisch gesprochen verspricht der Garant die Erfüllung der Leistung des Hauptvertrages.
Von einer "Bankgarantie" spricht man, wenn eine Bank die Zahlung einer bestimmten Geldsumme bei Eintritt eines bestimmten Risikos ("Nichtleistung", "Verzug", ...) verspricht. Bankgarantie deshalb, weil eine Bank als Garantin auftritt.
Die Garantie gehört zu den Personalsicherheiten. Sie bedingt ein Garantieversprechen.
3 Formerfordernisse
Die Garantie untersteht keinen gesetzlich vorgeschriebenen Formerfordernissen. Auch wenn es in der Praxis üblich ist, den Garantievertrag schriftlich festzuhalten, wird Schriftform nicht vorausgesetzt! Die Durchsetzbarkeit einer mündlichen Garantie ist schwierig. Deshalb sind schriftliche und möglichst präzise Garantien abzuschliessen.
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4 Typischer Inhalt einer Garantie
- Titel und Präambel
- Bezug auf ein konkretes Grundgeschäft (nicht erforderlich aber sinnvoll)
- Garantiesumme
- Zahlen- und Währungsangabe
- Un-/Möglichkeit von Teilabrufen
- Die im Grundverhältnis gesicherte Leistung
- Termine zur Leistungspflicht des Garanten, Befristung
- Begünstigter
- Allfällige Akzessorietät (Verhältnis vom Grundvertrag und der Garantie)
- Abrufmodalitäten
- Identifikation des Abrufenden
- Zeitraum der Laufdauer der Garantie
- Ort der Geltendmachung der Garantie
- Form des Abrufes
- Anwendbares Recht und Gerichtsstand
5 Rechte des Garanten bei Inanspruchnahme der Garantie
Dem Garanten (z.B. Bank) stehen nur diejenigen Rechte gegen eine Inanspruchnahme der Garantie zu, welche aus dem Garantievertrag / Garantieversprechen selber hervorgehen.
Man spricht von einer "first", wenn die Garantie auf ersten Abruf gefordert werden kann. Der Ansprecher bracht nicht vorher den Schuldner zu mahnen oder zu betreiben. Das "first" bezieht sich folglich auf die Abrufmodalitäten.
Garantien sollen "unwiderruflich" und "frei von Einwendungen" abgeschlossen werden, damit sie dem Gläubiger effektiv als Sicherheit dienen.
Checkliste
- Klare Bezeichnung als Garantievertrag zur Vermeidung von Qualifizierungsunsicherheiten.
- Präzise Definition der gesicherten Leistung und des Grundvertrags.
- Festlegung der Garantiesumme inkl. Währung und Zinsregelungen.
- Bestimmung der Abrufmodalitäten (z. B. auf ersten Abruf oder bei Nachweis der Nichtleistung).
- Regelung der Laufdauer und des Zeitpunkts der Befristung.
- Klärung der Identifikation des Abrufenden und des Ortes der Geltendmachung.
- Festlegung des anwendbaren Rechts und des Gerichtsstands.
- Prüfung auf allfällige Akzessorietät und deren Auswirkung auf die Selbständigkeit.
- Schriftliche Fixierung trotz fehlender gesetzlicher Formerfordernisse zur Beweissicherung.
- Vermeidung von Formulierungen, die eine Bürgschaft indizieren könnten (z. B. Abhängigkeit von der Hauptforderung).
6 Abgrenzung zur Bürgschaft
Während der Garantievertrag eine selbständige Verpflichtung begründet, handelt es sich bei der Bürgschaft um eine akzessorische Verpflichtung. Somit ist die Bürgschaftsverpflichtung stets von der Hauptverpflichtung abhängig, während die Garantieverpflichtung unabhängig davon begründet werden kann. Der Sicherungsvertrag ist gemäss Rechtsprechung nach verschiedenen Indizien auszulegen, um festzustellen, ob eine akzessorische Bürgschaft oder eine selbständige Garantie vorliegt: Ist das Sicherungsversprechen identisch mit der Leistungspflicht des Hauptschuldners, indiziert das eine Bürgschaft. Weicht die Summe im Sicherungsvertrag jedoch von derjenigen der Leistungspflicht des Hauptschuldners ab, handelt es sich mutmasslich um einen Garantievertrag. Weist die Garantie wenige Bezüge zum Grundverhältnis auf, so liegt eher Garantie vor. Falls mittels dieser Indizien kein eindeutiges Ergebnis herauskommt, sind nach Lehre und Rechtsprechung folgende Vermutungen heranzuziehen: Zum Schutz von Privatpersonen ist das Sicherungsversprechen einer natürlichen Person im Zweifelsfall als Bürgschaft zu qualifizieren. Dagegen ist ein Sicherungsversprechen einer geschäftsgewandten Bank eher als Garantie einzustufen. Die Geschäftsgewandtheit (kaufmännisches Flair) wird demnach als Entscheidungshilfe herangezogen.
Bei der Beurteilung, ob eine Bürgschaft oder ein Garantievertrag vorliegt, ist stets eine Auslegung der Willenserklärungen der Parteien vorzunehmen. Alleine aus dem Titel kann kein Recht abgeleitet werden.
Die praktische Bedeutung der Unterscheidung von Bürgschaft und Garantievertrag ist insbesondere bei der Form ersichtlich, da die Bürgschaft formbedürftig ist, der Garantievertrag jedoch formlos vereinbart werden kann. Wird ein Sicherungsvertrag als Bürgschaft qualifiziert, erfüllt er jedoch die Formerfordernisse nicht, ist der Vertrag nichtig und kann nicht nachträglich als Garantievertrag beurteilt werden.
Die Unsicherheit durch die Qualifizierung bedingt sorgfältige Redaktion der Garantie.
FAQ: Garantie
Muss ein Garantievertrag zwingend schriftlich abgeschlossen werden?
Nein, das Gesetz verlangt keine Schriftform. Da jedoch die Durchsetzbarkeit mündlicher Garantien schwierig ist, wird dringend empfohlen, den Vertrag schriftlich und präzise zu fixieren.
Wie unterscheidet sich eine Garantie von einer Bürgschaft?
Die Garantie ist eine selbständige Verpflichtung des Dritten, während die Bürgschaft akzessorisch ist und von der Hauptverpflichtung abhängig bleibt. Zudem unterliegt die Bürgschaft strengen Formerfordernissen, die bei Nichtbeachtung zur Nichtigkeit führen.
Was bedeutet eine Garantie auf ersten Abruf?
Bei einer Garantie auf ersten Abruf muss der Gläubiger dem Garant nicht vorher die Nichtleistung des Schuldners nachweisen oder Mahnungen aussprechen. Der Garant muss bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen sofort zahlen.
Wer kann als Garant auftreten?
Als Garant kann jeder Dritte auftreten, der eine Leistungspflicht übernimmt. In der Praxis sind dies oft Banken oder Versicherungen, aber auch andere natürliche oder juristische Personen können Garantien übernehmen.
Welche Konsequenzen hat eine falsche Qualifizierung als Bürgschaft?
Wird ein Vertrag fälschlicherweise als Bürgschaft qualifiziert, aber die gesetzlichen Formerfordernisse (z. B. notarielle Beurkundung bei natürlichen Personen) nicht eingehalten, ist der Vertrag nichtig. Eine Umqualifizierung in eine Garantie ist nachträglich oft nicht möglich.