Die Arbeitgeberhaftung: Wenn der Arbeitnehmer Schaden verursacht

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Voraussetzungen der Arbeitgeberhaftung
Die Regelungen zur Arbeitgeberhaftung sind im Detail komplex. Es macht einen Unterschied, ob der Arbeitnehmer lediglich seine arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllt oder ob er sich strafbar verhält. Entscheidend ist auch, ob ein Vertragspartner des Arbeitgebers geschädigt wird oder ein Dritter, z.B. ein Passant bei einer Baustelle. Im erstgenannten Szenario rückt die Hilfspersonenhaftung in den Fokus, wohingegen im zweiten Fall die Geschäftsherrenhaftung in Betracht kommt.
Je nach den Umständen treffen den Arbeitgeber im Gerichtsprozess strenge Beweispflichten. Misslingen ihm die erforderlichen Beweise, greift regelmässig die Arbeitgeberhaftung.
Risikobereich des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber haftet nur dann für eine Schädigung durch seinen Arbeitnehmer, wenn dieser in Ausübung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten handelt. Der Arbeitnehmer muss den Schaden in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen, mithin in Erfüllung seiner Funktion innerhalb der Arbeitsorganisation des Arbeitgebers verursacht haben (funktioneller Zusammenhang). So hat der Arbeitgeber auch für Handlungen seines Arbeitnehmers einzustehen, wenn dieser aus eigener Initiative Aufgaben erweitert oder unrichtig ausführt (Kompetenzüberschreitungen) und der Arbeitgeber trotz Kenntnis dieser Tätigkeiten nicht einschreitet.
An einer dienstlichen Verrichtung fehlt es dagegen z.B., wenn der Angestellte einer Autoreparaturwerkstatt ein Kundenfahrzeug nach erfolgter Reparatur am Sonntag für eine Vergnügungsfahrt benutzt, anstatt es am Montag auftragsgemäss dem Kunden zurückzuführen. Bei der eigenmächtigen Spritztour fehlt der funktionelle Zusammenhang zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers.
Der Arbeitsweg hin und zurück zählt grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit. Verursacht daher der Arbeitnehmer einen Schaden abends auf dem Weg nach Hause, kann der Arbeitgeber dafür in der Regel nicht belangt werden. Allgemein lässt sich sagen, dass überall dort, wo der Arbeitnehmer als Privatperson handelt, eine allfällige Schädigung nicht mehr dem Arbeitgeber zugerechnet werden kann.
Wichtiger Hinweis: Schädigung während der Arbeitspause. Die Arbeitgeberhaftung erstreckt sich auch auf Schäden, die während einer Arbeitspause verursacht werden, etwa wenn ein Arbeitnehmer eine noch brennende Zigarette achtlos wegwirft. Die Pause steht in einem funktionellen Zusammenhang zur Arbeitsausführung. Schädigungsrisiken, die durch eine Arbeitspause geschaffen werden, zählen daher zur Risikosphäre des Arbeitgebers.
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