Werkvertrag: Abschluss und Stellvertretung

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Begriff: Werkvertrag, Stellvertretung
Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR).
Damit ein Werkvertrag zustande kommt, müssen die Parteien den übereinstimmenden Geschäftswillen austauschen (Art. 1 OR). Die Willenserklärung über Stellvertretung ist weit verbreitet. Der Geschäftsherr lässt sich oft vertreten. Der Stellvertreter handelt dann rechtserheblich für eine andere Person.
Die Vollmacht ist im OR Art. 32 bis 40 geregelt. Kernpunkt ist, dass eine Person von einer oder mehreren anderen Personen zur Vertretung für bestimmte Handlungen bzw. Rechtsgeschäfte ermächtigt wird und in dessen Namen auch Verträge abschliessen kann (Art. 32 OR). Aus den Handlungen des Bevollmächtigten wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
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