Kapitalschnitt: Kombinierte Sanierung im Kapitalband

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Kapitalschnitt im Kapitalband
Im ersten Schritt reduziert bei bestehendem Kapitalband der Verwaltungsrat das Aktienkapital. Die so freigesetzte Kapitaldifferenz kann mit kumulierten Verlusten verrechnet werden, sodass die Bilanz wieder ein ausgeglichenes Eigenkapital ausweist (sog. Bilanzbereinigung). Gleichzeitig beschliesst der Verwaltungsrat eine Kapitalerhöhung, die entweder bar, durch Einzahlungen bestehender Aktionäre oder neuer Investoren, oder als Sacheinlage bzw. Verrechnung erfolgt. Beide Beschlüsse werden in einer einzigen öffentlichen Urkunde festgehalten. Besonders ist hier, dass keine Statutenänderung notwendig ist, sofern das Aktienkapital, die Aktienstückelung und der Liberierungsgrad unverändert bleiben (Art. 653q Abs. 3 OR).
Nicht zu verwechseln ist der Kapitalschnitt im Kapitalband mit dem vollständigen Kapitalschnitt auf null, diesfalls werden die bisherigen Aktien vernichtet und damit gehen die einhergehenden Mitgliedschaftsrechte unter (Art. 653r OR). Ein Konnex zur Vergangenheit besteht hier einzig in Form eines nicht entziehbaren Bezugsrechtes der bisherigen Aktionäre bei Wiedererhöhung des Aktienkapitals.
Der wesentliche Vorteil dieses Vorgehens liegt darin, dass einerseits Verluste ein für alle Mal eliminiert werden (sprich die Bilanz um diese bereinigt wird), während andererseits neues Kapital zufliesst. Ein wichtiges Signal für Investoren und Gläubiger.
Der Kapitalschnitt bedarf zudem keinen Schuldenruf, keine Sicherstellung, keinen Zwischenabschluss, keine Prüfungsbestätigung und keine Feststellungen des VR zur Herabsetzung, soweit das Aktienkapital herabgesetzt und gleichzeitig mindestens auf den bisherigen Betrag erhöht wird (Der Betrag der für die Erhöhung geleisteten Einlagen darf zudem nicht herabgesetzt werden, s. Art. 653q OR).
Ein vorhandenes zweiseitiges Kapitalband verkürzt nun den Prozess erheblich, weil der Kapitalschnitt vom Verwaltungsrat ohne erneute Generalversammlung sofort umgesetzt werden kann, sobald eine Finanzierungsquelle gefunden ist.
Insgesamt ermöglicht der Kapitalschnitt eine rechtlich klar geregelte und zeiteffiziente Bilanzsanierung, die das Vertrauen in die Gesellschaft wiederherstellt und ihr operativ neuen Handlungsspielraum verschafft.
| Schritt | Inhalt | Dokumente |
|---|---|---|
| 1. Sanierungsplanung des Verwaltungsrats |
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| 2. Herabsetzungsbeschluss und gleichzeitiger Erhöhungsbeschluss |
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| 3. Einmaliger Schuldenruf und etwaige Sicherstellung, Zwischenbilanz (alles nur falls nicht gleichzeitige Erhöhung des Aktienkapitals um mindestens denselben Betrag) |
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| 4. Revisorischer Gläubigerschutzbericht (nur falls nicht gleichzeitige Erhöhung des Aktienkapitals um mindestens denselben Betrag) | Revisor bestätigt die Deckung der Forderung | Prüfungsbericht Gläubigerschutz |
| 5. Zeichnung & Liberierung |
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| 6. Kombinierter Feststellungs- & Statutenänderungsbeschluss |
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| 7. Handelsregisteranmeldung & Wirksamkeit |
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Merke: Ein Kapitalschnitt reduziert das Aktienkapital zwecks Verlustdeckung und erhöht es gleichzeitig wieder, sodass eine Bilanzsäuberung stattfindet und frisches Eigenkapital zufliesst. Dank Kapitalband kann der VR das Ganze eigenständig bei vorhandener Finanzierungsquelle rasch umsetzen und hat damit eine effiziente Sanierungsmassnahme zur Hand.
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