Sacheinlagevertrag: Voraussetzungen und mögliche Einlagearten bei der AG

Der Sacheinlagevertrag ist eine Form der Einlageleistung bei der Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), bei der Vermögenswerte statt Geld in die Gesellschaft eingebracht werden. Diese Vermögenswerte können materielle oder immaterielle Güter sein, die einen messbaren Wert besitzen und in der Bilanz als Aktiven aufgeführt werden können.

14.07.2025 Von: David Schneeberger
Sacheinlagevertrag

Voraussetzungen für die Anerkennung einer Sacheinlage

Gemäss Art. 634 Abs. 1 OR gelten Gegenstände einer Sacheinlage als Deckung, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Aktivierbarkeit: Sie können als Aktiven bilanziert werden. (Art. 634 Abs. 1 Ziff. 1 OR)
  2. Übertragbarkeit: Sie können in das Vermögen der Gesellschaft übertragen werden. (Art. 634 Abs. 1 Ziff. 2 OR)
  3. Verfügbarkeit: Die Gesellschaft kann nach ihrer Eintragung in das Handelsregister sofort als Eigentümerin frei darüber verfügen oder erhält, im Falle eines Grundstücks, einen bedingungslosen Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch. (Art. 634 Abs. 1 Ziff. 3 OR)
  4. Verwertbarkeit: Sie können durch Übertragung auf Dritte verwertet werden. (Art. 634 Abs. 1 Ziff. 4 OR)

Diese vier Anforderungen wurden mit der Revision des Aktienrechts präzisiert und kodifizieren die seit 2001 geltende Praxis zur Sacheinlage (siehe auch 2C_76/2023 E. 6.2).

Formvorschriften und Vereinbarung Sacheinlagevertrag

Die Sacheinlage muss schriftlich vereinbart werden. Ist für die Übertragung des Gegenstandes eine öffentliche Beurkundung vorgeschrieben, so ist der Sacheinlagevertrag entsprechend zu beurkunden (Art. 634 Abs. 2 OR). Bei Grundstücken genügt eine einzige öffentliche Urkunde, auch wenn diese in verschiedenen Kantonen liegen. Diese Urkunde muss durch eine Urkundsperson am Sitz der Gesellschaft errichtet werden (Art. 634 Abs. 3 OR).

Angaben in den Statuten

Die Statuten der Gesellschaft müssen spezifische Angaben enthalten:

  • Gegenstand der Sacheinlage und dessen Bewertung.
  • Name des Einlegers.
  • Dafür ausgegebene Aktien sowie allfällige weitere Gegenleistungen der Gesellschaft.

Die Generalversammlung kann diese Statutenbestimmungen nach zehn Jahren aufheben (Art. 634 Abs. 4 OR). Diese Anforderungen gelten sowohl für die AG als auch für die GmbH, bei der die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar sind (Art. 777c Abs. 2 Ziff. 1 OR).

Gründungsbericht und Prüfungsbestätigung

Die Gründer müssen einen schriftlichen Gründungsbericht erstellen, der über die Art und den Zustand der Sacheinlagen sowie die Angemessenheit der Bewertung Auskunft gibt (Art. 635 Ziff. 1 OR). Ein zugelassener Revisor prüft diesen Bericht und bestätigt schriftlich, dass er vollständig und richtig ist (Art. 635a OR).

Diese Prüfungsbestätigung ist ein zentrales Element zur Sicherstellung der ordnungsgemässen Kapitalaufbringung und dient dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger.

Errichtungsakt und Belege

Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln auflisten und bestätigen, dass sie ihr und den Gründern vorgelegen haben (Art. 631 Abs. 1 OR). Dem Errichtungsakt sind folgende Unterlagen beizulegen:

  1. Die Statuten.
  2. Der Gründungsbericht.
  3. Die Prüfungsbestätigung.
  4. Die Bestätigung über die Hinterlegung von Einlagen in Geld.
  5. Die Sacheinlageverträge.

(Art. 631 Abs. 2 OR)

Diese Dokumentation stellt sicher, dass alle relevanten Informationen transparent festgehalten und überprüfbar sind.

Eintragung ins Handelsregister

Die Gesellschaft muss im Handelsregister eingetragen werden (Art. 640 OR). Bei der Eintragung sind spezifische Angaben erforderlich, insbesondere bei Sacheinlagen:

  • Angabe des Gegenstands und dessen Bewertung.
  • Name des Einlegers.
  • Ausgegebene Aktien als Gegenleistung.

Dies folgt aus dem Erfordernis der Publizität und dient dem Schutz von Dritten (Art. 634 Abs. 4 OR; siehe auch 4A_109/2023 E. 3.1.3).

Verfügbarkeit der Sacheinlage

Ein zentraler Aspekt ist die Verfügbarkeit der Sacheinlage. Die Gesellschaft muss nach ihrer Eintragung ins Handelsregister sofort als Eigentümerin frei darüber verfügen können oder im Falle von Grundstücken einen bedingungslosen Anspruch auf Eintragung im Grundbuch erhalten (Art. 634 Abs. 1 Ziff. 3 OR).

In der Entscheidung 2C_76/2023 E. 6.4.2 betonte das Bundesgericht, dass die Verfügbarkeit der Sacheinlagen zum Zeitpunkt der Gründung gegeben sein muss. Fehlt diese, gelten die Sacheinlagen nicht als gültige Deckung des Kapitals.

Risiken der Umgehung

Es besteht die Gefahr, dass durch Wahl eines ungeeigneten Einlageverfahrens die strengen Regeln der Sacheinlage umgangen werden. Ein Beispiel ist die Verrechnungsliberierung, bei der die Einzahlungspflicht durch Verrechnung mit einer Forderung gegen die Gesellschaft erfüllt wird, ohne die Anforderungen an Sacheinlagen einzuhalten. Solche Umgehungen sind rechtlich bedenklich und können zur Nichtigkeit der Kapitalaufbringung führen (7B_6/2021 E. 4.3.2).

Anwendung auf die GmbH

Bei der GmbH müssen bei der Gründung die Einlagen für jeden Stammanteil vollständig geleistet werden (Art. 777c Abs. 1 OR). Die Vorschriften über Sacheinlagen, wie sie für die AG gelten, sind entsprechend anwendbar, insbesondere bezüglich der Angabe in den Statuten sowie der Leistung und Prüfung der Einlagen (Art. 777c Abs. 2 Ziff. 1 und 3 OR).

Fazit Sacheinlagevertrag

Die Sacheinlage ermöglicht es Gründern, Vermögenswerte statt Geld in eine Gesellschaft einzubringen. Dabei sind jedoch strenge gesetzliche Anforderungen zu erfüllen. 

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