Schenkungsvertrag: Das Wichtigste zur Schenkung in ihrer rechtlichen Form

Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert (Art. 239 OR). Finden Sie in dieser Übersicht die wichtigsten Punkte zum Schenkungsvertrag.

19.06.2025 Von: Regula Heinzelmann
Schenkungsvertrag

Qualifikation einer Zuwendung als Schenkung

Damit eine Zuwendung als Schenkung einzustufen ist sind folgende Faktoren massgebend:

  • Unentgeltliche Zuwendung

  • Vereinbarung der Parteien dass eine Schenkung vorliegt (Schenkungsvertrag)

  • Bereicherung des Beschenkten aus dem Vermögen einer anderen Person

  • Vermögensverminderung der schenkenden Person und der Schenkungswille, d.h. der Schenkende will bewusst die begünstigte Person bereichern.

Verschenken kann man alles, was man auch verkaufen kann. Auch Geldspenden sind im Prinzip Schenkungen. Als Schenkung gilt es aber auch, wenn der Beschenkte seine Passiven vermindert, z.B. eine Schuld unentgeltlich nicht zurückfordert oder sein Darlehen an eine Drittperson dem Beschenkten auszahlen lässt.

Bei der Schenkung muss ein Kausalzusammenhang bestehen zwischen der Vermehrung des Vermögens des Beschenkten und der Vermögensverminderung des Schenkenden. Zuwendungen durch Vererbung oder eine Ausschlagung der Erbschaft gelten nicht als Schenkung. Wer auf ein Recht verzichtet, bevor er es erworben hat, hat keine Schenkung gemacht (Art. 239 OR).

Diese Bestimmung gilt z.B. dann, wenn jemand ein Kaufrecht nicht ausübt oder eine günstige Offerte nicht annimmt. Die Erfüllung einer sittlichen Pflicht wird auch nicht als Schenkung behandelt, siehe unten.

Schenkung und Handlungsfähigkeit

Eine Schenkung entgegennehmen und rechtsgültig erwerben kann auch ein Handlungsunfähiger, wenn er urteilsfähig ist. Der gesetzliche Vertreter kann aber die Annahme untersagen oder die Rückleistung anordnen (Art. 241 OR). Dazu kann es gute Gründe geben, wenn man beispielsweise Jugendlichen etwas schenkt, mit dem sie (noch) nicht umgehen können oder das ihnen schadet. Die Schenkung ist nicht erworben oder wird aufgehoben, wenn der gesetzliche Vertreter sie ablehnt. Gemäss Art. 240 Abs. 2 OR dürfen aus dem Vermögen eines Handlungsunfähigen nur übliche Gelegenheitsgeschenke ausgerichtet werden; die Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters bleibt vorbehalten.

Bedingungen und Auflagen bei Schenkungen

Mit einer Schenkung können Bedingungen oder Auflagen verbunden werden (Art. 245 Abs. 1 OR). Diese gelten juristisch nicht als Gegenleistung, denn das wäre ein Widerspruch zur Unentgeltlichkeit der Schenkung. Das Zustandekommen vom Schenkungsvertrag hängt demzufolge nicht von Auflagen oder Bedingungen ab, bzw. von ihrer Erfüllung. Die Auflage oder Bedingung ist nur eine Beschränkung der Leistung des Schenkers. Beispielsweise kann sich ein Schenker die Verwaltung des geschenkten Vermögens vorbehalten oder verlangen, dass der Beschenkte Spenden an soziale Organisationen vornimmt. Am besten legt man die Bedingungen aus Beweisgründen schriftlich fest.

Beispiele:  Ich schenke meiner Tochter meinen Schmuck unter der Bedingung, dass sie diesen ihren eigenen Kindern weitervererbt.

Ich schenke meinem Sohn ein Auto unter der Bedingung, dass er mindestens einmal monatlich mit mir grössere Einkäufe für meine Bedürfnisse erledigt. Natürlich bezahle ich diese Waren.

Der Schenker kann verlangen, dass die Bedingungen und Auflagen erfüllt werden. Er kann sogar den Beschenkten einklagen, wenn dieser die Bedingungen oder Auflagen gemäss Schenkungsvertrag nicht einhält (Art. 246 OR). Wenn es im öffentlichen Interesse liegt, dass der Schenker die Auflage bzw. den Schenkungsvertrag erfüllt, kann nach dem Tode des Schenkers die zuständige Behörde danach verlangen.

Der Beschenkte darf die Vollziehung einer Auflage verweigern, so weit der Wert der Zuwendung die Kosten der Auflage nicht deckt und ihm der Ausfall nicht ersetzt wird (Art. 256 Abs. 3 OR).

Schenkung und Erfüllung

Schenkung von Hand zu Hand

Eine Schenkung von Hand zu Hand erfolgt durch Übergabe der Sache vom Schenker an den Beschenkten (Art. 442 Abs. 1 OR). In diesem Fall ist die Schenkung formfrei gültig. Der Abschluss vom Schenkungsvertrag fällt mit seiner Erfüllung zusammen. Im Prinzip muss der Besitz an der Sache an den Beschenkten übertragen werden. Das kann aber auch in abstrakter Form geschehen, z.B. Eröffnung eines Bankkontos und Übergabe der Bankkarte an den Beschenkten. Hingegen gilt eine Banküberweisung nicht als Schenkung von Hand zu Hand. Die Schenkung ist nach Bundesgericht erst vollzogen, wenn die Bank die Anweisung durchführt und der Beschenkte das Geld bekommen hatte.

Schenkungsversprechen

Ein Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 243 Abs.1 OR). Bestand ein Schenkungsversprechen und wurde dieses vollzogen, so wird das Verhältnis als Schenkung von Hand zu Hand beurteilt (Art. 243 Abs. 3 OR).

Grundeigentum und dingliche Rechte an Grundstücken

Bei Grundeigentum und dinglichen Rechten an Grundstücken kommt eine Schenkung erst mit der Eintragung in das Grundbuch zustande. Diese Eintragung setzt ein gültiges Schenkungsversprechen voraus ((Art. 242 Abs. 2 und 3 OR). Nach Art. 243 Abs. 2 OR muss ein solches öffentlich beurkundet werden, wenn es Grundstücke oder dingliche Rechte an solchen betrifft.

Schenkung ohne Übergabe?

Nach Art. 924 ZGB kann der Besitz einer Sache ohne Übergabe erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt. Gegenüber einem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirksam, wenn ihn der Veräusserer darüber informiert hat. Man kann also beispielsweise eine vermietete Sache verschenken, so dass der Beschenkte zwar Eigentümer ist, aber der Mieter weiterhin Besitzer. Den Mieter sollte man  über den Eigentümerwechsel informieren.

Verzug

Ein Schuldner, der mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen (Art. 105 OR).

Haftung des Schenkers

Der Schenker ist dem Beschenkten für den Schaden, der diesem aus der Schenkung erwächst, nur im Falle der absichtlichen oder der grobfahrlässigen Schädigung verantwortlich (Art. 248 OR). Das gilt beispielsweise für den kriminellen Fall, wenn der "Schenker" ein Geschenk in böser Absicht so bearbeitet, dass der Gebrauch dem Empfänger schadet, z.B. vergiftete Nahrungsmittel. Abgesehen von der zivilrechtlichen Haftung nach Art. 248 OR hat der "Schenker" in diesem Fall im Übrigen einen Strafprozess zu erwarten, weil zumindest der Versuch einer Körperverletzung vorliegt.

Haften nach Art. 248 OR kann der Schenker auch, wenn er zwar ohne kriminelle Absicht aber grobfahrlässig Dinge verschenkt, die man nur mit Gefahr gebrauchen kann ohne den Empfänger darüber zu informieren, z.B. ein Auto bei dem die Bremsen nicht funktionieren. Hingegen hat der Schenker dem Empfänger für die geschenkte Sache oder die abgetretene Forderung nur die Gewähr zu leisten, die er ihm im Schenkungsvertrag versprochen hat.

Widerruf und Rückforderung einer Schenkung

Widerruf der Schenkung oder des Schenkungsversprechens

  • wenn der Beschenkte gegen den Schenker oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat
  • wenn er gegenüber dem Schenker oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat
  • wenn er die mit der Schenkung verbundenen Auflagen in ungerechtfertigter Weise nicht erfüllt

 

Widerruf bei Schenkungsversprechen

  • bei Verschlechterung der Vermögensverhältnisse beim Schenker oder neuen familienrechtlichen Pflichten
  • Konkurs hebt Schenkungsversprechen auf
  • Rückfall des Geschenks nach dem Tod des Beschenkten kann vereinbart und im Grundbuch eingetragen werden

  • Bestimmung treffen für den Fall, dass der Beschenkte vor Erfüllung des Schenkungsversprechens stirbt. Das ist nicht gesetzlich geregelt.

Schenkungsvertrag und Steuern

Für Schenkungen mit höherem Wert hat man im Prinzip eine Schenkungssteuer zu bezahlen. Dabei können je nach kantonalen Bestimmungen Schenkungen zwischen Angehörigen steuerfrei sein.

Wichtig: Zu prüfen ist, ob nach den kantonalen Steuergesetzen der Schenker für Schenkungssteuern solidarisch mit dem Beschenkten haftet.

Zuwendungen als Dank für erbrachte Leistungen können steuerbares Einkommen sein, dann liegt aber oft keine Schenkung vor, sondern häufig ein faktisches Arbeitsverhältnis. Dafür benötigt man nach Art. 320 OR nicht unbedingt einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Ein Arbeitsverhältnis besteht dann, wenn die Leistungen ein solches Ausmass aufgewiesen haben, dass man normalerweise einen Lohn zahlen würde und eine Weisungsbefugnis des Arbeitgebers besteht. Handelt es sich um Erwerbseinkommen, hat die Person, die die Zuwendung entgegennimmt, auch Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen.

Kein Arbeitsverhältnis liegt dagegen vor, wenn die Leistungen im Rahmen einer freiwilligen Nachbarschafts- oder ehrenamtlicher Sozialhilfe erbracht wurden. Das wird angenommen, wenn Verwandte, befreundete oder benachbarte Personen ältere oder behinderte Personen im Haushalt unterstützen.

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