Nachlass: Teilungsvorschriften

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Weiter gilt Folgendes (Art. 604 bis 606 ZGB):
Auf Ansuchen eines Erben kann das Gericht vorübergehend eine Verschiebung der Teilung der Erbschaft oder einzelner Erbschaftssachen anordnen, wenn deren sofortige Vornahme den Wert der Erbschaft erheblich schädigen würde.
Den Miterben eines zahlungsunfähigen Erben steht die Befugnis zu, zur Sicherung ihrer Ansprüche sofort nach dem Erbgange vorsorgliche Massregeln zu verlangen.
Ist beim Erbgang auf ein noch nicht geborenes Kind Rücksicht zu nehmen, so muss die Teilung bis zum Zeitpunkt seiner Geburt verschoben werden. Ebenso lange hat die Mutter, soweit dies für ihren Unterhalt erforderlich ist, Anspruch auf den Genuss am Gemeinschaftsvermögen.
Erben, die zur Zeit des Todes des Erblassers in dessen Haushalt ihren Unterhalt erhalten haben, können verlangen, dass ihnen nach dem Tode des Erblassers der Unterhalt noch während eines Monats auf Kosten der Erbschaft ausbezahlt wird.
Zuwendungen für eine Mehrheit von Personen, die keine juristische Person sind, werden von allen Zugehörigen unter der vom Erblasser aufgestellten Zweckbestimmung erworben oder gelten, wo dieses nicht geht, als Stiftung (Art. 539 Abs. 2).
Wichtig: Insoweit den Zuwendungen und Teilungen, die bei Lebzeiten des Erblassers erfolgt sind, erbrechtliche Bedeutung zukommt, werden sie nach dem Stande der Erbschaft berücksichtigt, wie er beim Tode des Erblassers vorhanden ist (Art. 537 Abs. 2 ZGB). Das muss bei Pflichtteilsberechnungen und Herabsetzungsklagen berücksichtigt werden.
Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als auch mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen. Sie können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren (Art. 607 ZGB). Miterben, die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, haben hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben.
Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen (Art. 608 ZGB). Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich. Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis.
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Wenn es keine Vorschriften oder anderweitige Verfügungen des Erblassers gibt, haben die Erben bei der Teilung alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft (Art. 610 ZGB). Sie haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt.
Die Erben bilden aus dem Nachlass (Erbschaftssachen) so viele Teile oder Lose, als Erben oder Erbstämme vorhanden sind (Art. 611 ZGB). Die Verteilung der Lose erfolgt nach Vereinbarung oder durch Losziehung unter den Erben. Können sie sich nicht einigen, so hat auf Verlangen eines der Erben die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches, der persönlichen Verhältnisse und der Wünsche der Mehrheit der Miterben die Lose zu bilden.
Weiter gelten folgende Regeln:
Eine Erbschaftssache, die durch Teilung ihren Wert wesentlich verlieren würde, soll einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden (Art. 612 ZGB). 2 Können die Erben sich über die Teilung oder Zuweisung einer Sache nicht einigen, so ist die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen. Auf Verlangen eines Erben wird der Verkauf durch Versteigerung vorgenommen. Wenn die Erben sich nicht einigen entscheidet die zuständige Behörde, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll.
Gegenstände aus dem Nachlass, die ihrer Natur nach zusammengehören, sollen, wenn einer der Erben gegen die Teilung Einspruch erhebt, nicht getrennt werden (Art. 613 Abs. 1 ZGB).
Familienschriften und Gegenstände, die für die Familie einen besonderen Erinnerungswert haben, sollen, sobald ein Erbe widerspricht, nicht veräussert werden (Art. 613 Abs. 2 ZGB).
Können sich die Erben bei der Erbteilung nicht einigen, so entscheidet die zuständige Behörde über die Veräusserung oder die Zuweisung mit oder ohne Anrechnung, unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches und, wo ein solcher nicht besteht, der persönlichen Verhältnisse der Erben (Art. 613 Abs. 3 ZGB).
Forderungen, die der Erblasser an einen der Erben gehabt hat, sind bei der Teilung diesem anzurechnen (Art. 614). Erhält ein Erbe bei der Teilung eine Erbschaftssache, die für Schulden des Erblassers verpfändet ist, so wird ihm auch die Pfandschuld überlassen (Art. 615 ZGB).
Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt (Art. 617 ZGB). Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt (Art. 618 ZGB).
Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (Art. 619 ZGB).
Stirbt der Pächter eines landwirtschaftlichen Gewerbes und führt einer seiner Erben die Pacht allein weiter, so kann dieser verlangen, dass ihm das gesamte Inventar (Vieh, Gerätschaften, Vorräte usw.) unter Anrechnung auf seinen Erbteil zum Nutzwert zugewiesen wird (Art. 613a ZGB).
Wichtig: Befinden sich im Nachlass das Haus oder die Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben, oder Hausratsgegenstände, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm das Eigentum daran auf Anrechnung zugeteilt wird (Art. 612a ZGB).