OR 400: Herausgabepflicht des Architekten
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Gemäss OR 400 ist der Architekt verpflichtet, dem Bauherrn alle Arbeitserzeugnisse wie Pläne, Berechnungen und das Baujournal herauszugeben. Diese Pflicht umfasst sowohl vom Architekten erstellte Dokumente als auch von Dritten erhaltene Unterlagen, sofern sie im inneren Zusammenhang zur Auftragserfüllung stehen. Rein interne Notizen oder Entwürfe sind jedoch von dieser Verpflichtung ausgenommen.
Die wichtigsten Punkte:
- Der Architekt muss auf Verlangen jederzeit Rechenschaft ablegen und Dokumente herausgeben.
- Ein Zurückbehaltungsrecht wegen ausstehender Honorare ist bei Baudokumenten meist unzulässig, da diese für Dritte nicht verwertbar sind.
- Der Anspruch auf Herausgabe verjährt zehn Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
- Strittige Punkte sollten vertraglich präzise geregelt werden, um spätere Klagen zu vermeiden.

Passende Arbeitshilfen
Welche Dokumente muss der Architekt nach OR 400 herausgeben und wie geht der Bauherr bei Verweigerung vor?
Gesetzliche Grundlagen
- OR 400
- ZGB 895 und 896; SchKG
- StGB 254
Terminologie und Begriff
Herausgabe ist die Verschaffung von physischem Besitz an Fahrnis zu Gunsten einer anderen (berechtigten) Person.
Rechtslage
Ausgangslage bildet der Architekturvertrag. Dieser Vertrag ist gesetzlich nicht normiert, weshalb der abgeschlossene Vertrag hohe Bedeutung hat. Aus dem Inhalt des Vertrags entscheidet sich, ob eher Werkvertragsrecht oder Auftragsrecht anzuwenden ist. Der umfassende Architekturvertrag wird vom Bundesgericht als gemischter Vertrag, mit werkvertragsrechtlichen und auftragsrechtlichen Elementen, qualifiziert.
Die SIA Ordnung 102 gilt nur, sofern diese Ordnung ausdrücklich als Vertragsbestandteil erklärt wurde (SIA-Ordnung 102 gelten diesfalls als allgemeine Vertragsbestimmungen). Mit diesem Einbezug werden die Pflichten konkret formuliert, womit diesbezügliche Unsicherheiten vermindert werden können.
Aus der SIA Ordnung 102 oder aus dem konkreten Auftrag (nach OR) wird festgehalten, welche Dokumente durch den Architekten zu erstellen sind.
Der Architekt ist verpflichtet, diese Dokumente als Originale oder zumindest in Kopie dem Bauherrn herauszugeben. Sie bilden Arbeitsresultat und stehen dem Auftraggeber zu. Das folgt aus OR 400 Abs. 1. Dies bildet sodann die Grundlage für die Herausgabepflicht.
Abgrenzung Rechenschafts- und Herausgabepflicht
In OR 400 wird die Rechenschaft- und die Herausgabepflicht des Beauftragten bzw. des Architekten geregelt.
Der Architekt ist in fremdem Interesse bzw. im Interesse des Bauherrn tätig und muss diese in guten Treuen wahren. Die Rechenschaftspflicht ermöglicht es dem Bauherrn die Tätigkeit des Architekten zu überprüfen und eventuelle Sorgfaltspflichtverletzungen zu erkennen. Die Herausgabepflicht ergänzt diese Rechenschaft in dem sie die Einhaltung der Treuepflicht garantiert.
Gemäss OR 400 muss der Architekt auf Verlangen des Bauherrn jederzeit über seine Tätigkeit Rechenschaft ablegen (Rechenschaftspflicht). Zudem muss der Architekt auch aktiv von sich aus informieren. Die Rechenschaftspflicht umfasst beispielsweise die Mitteilung über den aktuellen Stand des Bauprojektes (auch der Kosten) oder die Information über allfällige Schwierigkeiten in Bezug auf das Bauprojekt, usw.
Zudem verpflichtet OR 400 Abs. 1 den Architekten, «alles, was ihm infolge derselben» (seiner Geschäftsführung / Tätigkeit) aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. So lautet die gesetzliche Formulierung der Herausgabepflicht. Der Architekt hat folglich seine Arbeitserzeugnisse, aber auch was er von Dritten im Rahmen seiner Tätigkeit im Rahmen des Auftrages erhalten hat oder selbst erzeugt hat, herauszugeben.
Das ist immer wieder strittig. Der Herausgabepflicht unterliegt alles, was in einem inneren Zusammenhang zur Auftragserfüllung qualifiziert werden kann. Rein interne Dokumente (Handnotizen) und rein interne Entwürfe unterliegen dagegen nicht der Herausgabe.
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Abzuliefern ist, was im Rahmen des Auftrages erhalten wurde. Das wird in Papierform sein (Urkunden, Dokumente, Verfügungen etc.) oder auch in elektronischer Form. Abzuliefern ist aber auch was geschaffen wurde. Die Herausgabepflicht betrifft die Arbeitsergebnisse. Diese sind in der Regel in Papierform: Bei Plänen in verwendbaren Massstäben. Insofern kann man die SIA Ordnung 102 als Auslegungshilfe heranziehen.
Bei der Rechenschafts- sowie der Herausgabepflicht (OR 400) handelt es sich um selbständige Nebenpflichten, die auch auf dem gerichtlichen Weg geltend gemacht werden können.
Der Ablieferungsanspruch verjährt in zehn Jahren ab Beendigung des Vertragsverhältnisses.
In Mandatsverträgen wird oft vereinbart, dass die Akten nach 10 Jahren ohne weiteres vernichtet werden dürfen. Das ist bei Bauten, die länger als 10 Jahre stehen sollen, fatal.
Herausgabeanspruch
Gibt der Architekt die Pläne, Berechnungen und das Baujournal oder andere Dokumente, wie Garantiescheine der Unternehmer, Abnahmeprotokolle, Regierapporte, Prüfergebnisse und Formulare etc. nicht heraus, so kann der Bauherr Klage auf Herausgabe anstrengen.
Bei der Klage auf Herausgabe der Baudokumente besteht unter anderem die Schwierigkeit darin, dass die entsprechenden Dokumente nicht alle bekannt sind, aber doch bereits im Rechtsbegehren exakt umschrieben werden müssen. Nur so kann das Gericht dann auch den Architekten verpflichten das bezeichnete Dokument herauszugeben. Im Zweifelsfall ist daher zu detailliert und zu vollständig zu klagen.
Checkliste
- Prüfen Sie den Architekturvertrag auf explizite Regelungen zur Dokumentenübernahme.
- Bestimmen Sie genau, welche Dokumente (Originale oder Kopien) herauszugeben sind.
- Verlangen Sie die Unterlagen schriftlich mit Fristsetzung.
- Klären Sie den Status ausstehender Honorare, da dies oft als Einwand genutzt wird.
- Berücksichtigen Sie, dass Baupläne und Berechnungen kein gültiges Retentionsrecht begründen.
- Dokumentieren Sie alle Kommunikationsschritte bezüglich der Herausgabe.
- Ziehen Sie bei Verweigerung rechtlichen Rat ein, bevor Sie Klage erheben.
- Stellen Sie sicher, dass die Klage spezifisch alle gewünschten Dokumente benennt.
- Erwägen Sie die Einrichtung eines gemeinsamen virtuellen Datenraums für die Zukunft.
- Achten Sie auf die Verjährungsfrist von zehn Jahren ab Vertragsende.
Einreden und Einwendungen des Architekten sind in der Regel ein noch offenes Honorar. Der Architekt will die Dokumente erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars herausgeben. Ist das statthaft?
Inhaltlich macht der Architekt Retention (ZGB 895) geltend (Zurückbehaltungsrecht zur Sicherung des eigenen Anspruches). Gemäss ZGB 896 kann das Retentionsrecht jedoch nur dann geltend gemacht werden, wenn die zurückbehaltenen Dokumente verwertbar sind. Baupläne und Berechnungen sind nicht nur vertraulich zu handhaben, sie sind aber sicher für jeden Dritten wertlos und daher nicht verwertbar. Ein Rückhaltungsrecht besteht daher zumeist nicht.
Unterdrückung von Dokumenten
Im Sinne einer Ergänzung und für die erhöhte Vollständigkeit ist auf eine strafrechtliche Komponente hinzuweisen:
Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, kann bestraft werden, so StGB 254.
Wieweit Baudokumente als Urkunden im Sinne des Urkundenbegriffes nach StGB 254 qualifiziert werden, muss im Einzelfall beurteilt werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich im Regelfall nicht um Urkunden handelt. Ebenso ist die Frage nach Vorsatz oder Tathandlung (z.B. dauernde Verhinderung der Urkunden zur Beweisführung) im Einzelfall zu prüfen.
Die Anwendung oder bereits Androhung von Strafrecht ist in jedem Einzelfall nur fachkundig (durch Rechtsanwälte mit Erfahrung im Strafrecht) vorzunehmen und nicht voreilig als Argument zu verwenden. Dies kann mehr schaden als nützen.
Empfehlung
Detaillierte vertragliche Grundlagen, welche die Dokumentations- und Herausgabepflichten regeln, reduzieren spätere Streitigkeiten.
Auf der Seite des Bauherrn empfiehlt es sich, Zahlungen nur zu leisten, wenn die vertragliche Pflicht der Herausgabe erbracht wurde.
Auf Seite des Architekten ist es sinnvoll, die elektronische oder papiermässige Herausgabe zu definieren und bei Plänen der Massstab. Das ist nebenkostenrelevant.
Kreativ ist ein gemeinsamer Datenraum (virtueller Datenraum; «cloud»), auf den Architekt und Bauherr gleichzeitig Zugriff haben. Dann stehen die Dokumente dem Bauherrn zu und es reduziert sich damit die Herausgabepflicht.
Praxis
BGE 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015
FAQ: OR 400
Darf der Architekt die Pläne zurückhalten, wenn das Honorar nicht bezahlt ist?
In der Regel nein. Gemäss ZGB 896 kann ein Retentionsrecht nur bei verwertbaren Dokumenten geltend gemacht werden. Da Baudokumente für Dritte wertlos und vertraulich sind, besteht zumeist kein Zurückbehaltungsrecht.
Welche Dokumente genau unterliegen der Herausgabepflicht?
Die Pflicht umfasst alle Arbeitsergebnisse wie Pläne, Berechnungen, das Baujournal, Garantiescheine, Abnahmeprotokolle und Regierapporte. Interne Handnotizen oder reine Entwurfsphasen ohne Auftragserfüllungsbezug sind ausgenommen.
Wie lange hat der Bauherr Zeit, die Herausgabe zu verlangen?
Der Anspruch auf Herausgabe verjährt zehn Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Eine pauschale Vereinbarung zur Vernichtung nach 10 Jahren kann für langfristige Bauten problematisch sein.
Was passiert, wenn der Architekt die Dokumente nicht freiwillig herausgibt?
Der Bauherr kann Klage auf Herausgabe erheben. Dabei müssen die geforderten Dokumente im Rechtsbegehren exakt umschrieben sein. Im Zweifelsfall ist eine detaillierte Aufstellung ratsam.
Gibt es strafrechtliche Konsequenzen bei der Unterdrückung von Dokumenten?
Theoretisch ja, falls Dokumente vorsätzlich vernichtet oder beiseitegeschafft werden, um jemanden zu schädigen (StGB 254). In der Praxis ist die Qualifikation als Urkunde jedoch oft strittig und sollte nur nach fachkundiger Prüfung thematisiert werden.