Unselbstständige Erwerbstätigkeit: Steuerliche Grundlagen

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Gesetzliche Grundlagen
| Stichwort | Rechtsnorm |
|---|---|
| Bund | Art. 17 DBG |
| Kantone | Art. 7 Abs. 1 StHG (Generalklausel) |
| Bern | Art. 20 StG BE |
| Zürich | § 17 StG ZH |
| Aargau | § 26 StG AG |
| St. Gallen | Art. 30 StG SG |
Begriffe
Allgemeines zur Steuerbarkeit von Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
Auch hier gilt der in den Steuergesetzen festgeschriebene Grundsatz, wonach nicht nur die laufenden, sondern auch die einmaligen Einkünfte steuerbar sind. Deshalb sind auch Dienstaltersgeschenke oder Jubiläumsgeschenke steuerbar. Nicht nur Zahlungen in Bargeld, sondern auch alle Naturalleistungen und alle geldwerten Vorteile aller Art unterliegen den Einkommenssteuern von Bund und Kantonen.
Zu den geldwerten Vorteilen gehören insbesondere die an die Mitarbeiter zu Vorzugsbedingungen oder unentgeltlich abgegebenen so genannten Mitarbeiterbeteiligungen. Das Gesetz unterscheidet zwischen echten (Art. 17a I DBG), im Moment des Erwerbs steuerbaren Mitarbeiterbeteiligungen (ausser solchen mit einer Sperrklausel, diese sind bei Ausübung steuerbar [Art. 17b III DBG]), und unechten Mitarbeiterbeteiligungen (Art. 17a II DBG), die Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen darstellen. Letztere sind im Moment des Zuflusses (des wirtschaftlichen Vorteils) steuerbar (Art. 17c DBG).
Zum steuerbaren Einkommen gehören ebenfalls die Kapitalleistungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder andere gleichartige Leistungen des Arbeitgebers. Diese erfahren jedoch hinsichtlich der Tarife und der zeitlichen Bemessung eine Sonderbehandlung. Sie werden gesondert, d.h. ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte - aber entsprechend auch ohne Berücksichtigung von Sozialabzügen - zu einem Fünftel des ordentlichen Tarifs im Rahmen einer Sonderveranlagung einer Jahressteuer unterworfen (Art. 38 Abs. 2 DBG; Art. 11 Abs. 3).
Haupt- und Nebenerwerbstätigkeit
Von einer hauptberuflichen unselbstständigen Erwerbstätigkeit (so genannte Haupterwerbstätigkeit) wird etwa gesprochen, wenn diese Tätigkeit auf Dauer ausgerichtet ist und wenn die steuerpflichtige Person für diese Tätigkeit den grössten Teil der für eine Erwerbstätigkeit aufgewendete Zeit und Arbeitskraft einsetzt. Eine solche Haupterwerbstätigkeit dient regelmässig dazu, aus ihrem Einkommen den Lebensunterhalt der steuerpflichtigen Person und dessen Familie zu bestreiten. Entscheidend soll dabei der Umfang der aufgewendeten Zeit sein.
Eine Nebenbeschäftigung (so genannte Nebenerwerbstätigkeit) ist demgegenüber eine Tätigkeit ausserhalb des übertragenen Aufgabenbereichs, die üblicherweise dadurch gekennzeichnet ist, dass sie beispielsweise an einem anderen Arbeitsort, in Benutzung anderer Hilfsmittel, ausserhalb der Arbeitszeit der Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. Sie beruht denn auch regelmässig auf einer anderen Rechtsgrundlage als die Haupterwerbstätigkeit. Eine Nebenerwerbstätigkeit liegt vor, wenn daneben noch eine Haupterwerbstätigkeit besteht. Trotzdem wird auch von einer Nebenerwerbstätigkeit gesprochen, wenn keine eigentliche hauptberufliche Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, wie das etwa beim Studium oder beim Rentner vielfach der Fall ist. Dabei hat die Erwerbstätigkeit nur eine untergeordnete Bedeutung und die steuerpflichtige Person bestreitet ihren Lebensunterhalt zur Hauptsache aus einer anderen Quelle. Unerheblich dabei ist etwa die Frage, ob das Arbeitsverhältnis nur kurze Zeit gedauert hat oder ob es von Dauer ist.
Steuerbare Haupt- und Nebeneinkünfte
Allgemeines
Das schweizerische Steuergesetz geht vom Grundsatz aus, dass sämtliche Einkünfte, seien sie wiederkehrend oder einmalig, der Einkommenssteuer unterliegen. Dabei gelten insbesondere Naturalbezüge jeder Art, freie Verpflegung und Unterkunft, sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes als steuerbar (Art. 16 Abs. 2 DBG). Mit speziellem Bezug zur unselbständigen Erwerbstätigkeit qualifiziert Art. 17 Abs. 1 DBG insbesondere Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile als steuerbar.
Alle weiteren Vergütungen des Arbeitgebers sind zu den Nebeneinkünften zu zählen. Keine Rolle spielt dabei, ob die Einkünfte in Bargeld oder in Naturalform erbracht werden. Darunter fallen Gehaltsnebenleistungen und der Personalrabatt, sofern er die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Personalrabatt bzw. vom Arbeitgeber gewährte Vergünstigungen auf Waren und Dienstleistungen werden nur dann steuerlich erfasst, wenn sie nicht mehr als geringfügig im Sinne der AHV-Richtlinie angesehen werden können. Die Geringfügigkeit ist ab dem Jahr 2015 bis zu einem Betrag von CHF 2500.– gegeben (vgl. MB AHV, Ziff. 1 S. 3; zum Ganzen, ALAIN VILLARD, Personalrabatt: Personalrabatt: Wie viel ist noch zulässig und was bedeutet er für die Arbeitgeber?, HI8988458 vom 1.2.2016). Übliche Weihnachts-, Geburtstags- und ähnliche Naturalgeschenke bis CHF 500.– pro Ereignis sind nicht steuerbar. Wird diese Grenze indes überschritten, ist der ganze Betrag in Ziff. 2.3 des Lohnausweises anzugeben und zu versteuern (keine Freigrenze!; vgl. DERSELBE, a.a.O., Ziff. 6).
Die Tätigkeit als Mitglied einer Behörde gilt ebenfalls als unselbstständige Erwerbstätigkeit, wobei regelmässig ein Teil der Entschädigung als Spesenersatz betrachtet wird.
Entschädigungen für den Ehegatten
Steuerbare Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sind auch alle Entschädigungen, welche der Ehegatte eines Unternehmers oder einer freiberuflichen Tätigkeit für die Mitarbeit im Geschäft oder Beruf bezieht.
In einem solchen Fall obliegt es den steuerpflichtigen Personen, die Existenz einer auf einem Arbeitsvertrag beruhenden, die eheliche Beistandspflicht übersteigende Mitarbeit des Ehepartners im Berufe oder Geschäft des anderen Ehepartners darzulegen. Auch zwischen Konkubinatspartnern kann ein Arbeitsverhältnis bestehen, wobei die Arbeitsleistung, welche der eine Partner dem anderen gegenüber erbringt, über die normale Haushaltsführung hinausgehen muss. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht erforderlich, der faktische Arbeitsvertrag (Art. 320 II und III OR) besteht, sobald in gutem Glauben Arbeit auf Zeit gegen Entgelt geleistet wird.
Lidlohn
Grosskinder oder mündige Kinder, welche ihren Grosseltern oder Eltern im gemeinsamen Haushalt lebend ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, können dafür ein angemessenes Entgelt verlangen (Art. 334 Abs. 1 ZGB). Eine solche Forderung wird regelmässig beim Tod des Schuldners geltend gemacht (Art. 334bis Abs. 1 ZGB), kann aber auch bei anderer Gelegenheit - etwa bei einer Hofübergabe fällig werden. Im Streitfalle entscheidet der Richter über die Höhe der Forderung und die Art und Weise ihrer Tilgung. Ein solcher Lidlohn stellt anerkanntermassen ein Arbeitsentgelt dar, dessen Zahlung aus wirtschaftlichen und familiären Gründen aufgeschoben worden ist. Bei der Besteuerung des Lidlohns wird dessen Charakter der Altersvorsorge und dem Umstand Rechnung getragen, dass die volle Zurechnung des Lidlohns zum übrigen steuerbaren Einkommen wegen der Progression für den Empfänger zu einer unverhältnismässigen Belastung führen würde, indem eine Besteuerung als «Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen» erfolgt (Art. 37 DBG und Art. 11 Abs. 2 StHG).
Weitere Nebeneinkünfte
Zu denken ist etwa an Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile.
Entschädigungen für Sonderleistungen
Als Entschädigungen für Sonderleistungen des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin kommen etwa Entgelte für Überzeit-, Nacht-, Schicht-, Sonn-, Ruhetags-, Feiertags- und Ferienarbeit in Frage.
Provisionen
Provisionen nach Art. 322b OR und Art. 349b OR stellen regelmässig in Prozente ausgedrückte Beteiligungen des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin an dem Wert der von ihm vermittelten oder Geschäfte dar. Mit solchen steuerbaren Provisionen vergleichbar sind die Anteile am Gewinn oder Umsatz im Sinne von Art. 322a OR.
Zulagen
Unter die steuerbaren Zulagen fallen zum einen die wiederkehrenden Zusatzvergütungen wie Familien-, Haushalts-, Kinder-, Ausbildungs-, Orts-, Gefahren-, Wohnungs- und Mietzinszulagen. Das Gleiche gilt auch für die nicht regelmässig fliessenden Vergütungen wie etwa Geburts- oder Heiratszulagen sowie Baustellen-, Schlechtwetter-, Umzugs- oder Deplatzierungsentschädigungen. Zulagencharakter haben ebenfalls die Treue- und Leistungsprämien und die Vergütungen für Verbesserungsvorschläge oder für Erfindungen.
Andere Geldwerte Vorteile
Andere geldwerte Vorteile können in Geld- oder Naturalform erbracht werden. Dazu gehören etwa
- unter der Kategorie «Geldeinkünfte»die Prämienbeiträge des Arbeitgebers an private Versicherungen des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin; die Übernahme anderer Kosten des Arbeitnehmers wie Wohnungsmiete, Umzug, Schuldgelder, Steuern, etc.; Leistungen des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin an die berufsbegleitenden Zusatzausbildungskosten; oder
- unter der Kategorie «Naturaleinkünfte» die Überlassung eines Geschäftsautos für private Zwecke, die Gewährung verbilligter Waren oder Dienstleistungen wie etwa Vorzugszinsen, der Verzicht der Arbeitgeberfirma auf ein Bezugsrecht zu Gunsten des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin oder der Verkauf kotierter Aktien zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis; die Überlassung von Wohnraum oder einer Immobilie; die Abgabe von Mitarbeiteraktien und -optionen.
Trinkgelder
Bei den Trinkgeldern hat sich die Veranlagungspraxis in einigen Kantonen an die Beurteilung der AHV-Behörde. Nach Art. 7 lit. e AHVV gehören Trinkgelder dann zum massgebenden Lohn, wenn sie einen massgebenden Teil desselben ausmachen. Das dürfte nur noch in den seltensten Fällen zutreffen.
Mitarbeiteraktien- und -optionen im Besonderen
Für den Arbeitnehmer stellt die Überlassung von Aktien unter dem Verkehrswert eine geldwerte Leistung dar, die im Dienstverhältnis begründet ist und deshalb steuerbares Erwerbs- oder Ersatzeinkommen bildet. Mitarbeiterbeteiligungen stellen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit dar und sind vom Arbeitgeber als solches im Lohnausweis (Bruttolohnbestandteil und Bemerkungen) auszuweisen.
Mitarbeiteraktien
Mitarbeiteraktien sind im Zeitpunkt der Zuteilung steuerbar. Einer Sperrfrist wird mittels Diskont Rechnung getragen1). Besteht während der Dauer der Sperrfrist eine latente Rückgabeverpflichtung (bei Kündigung etc.), erfolgt die Besteuerung erst nach dem Wegfall der latenten Rückgabeverpflichtung. Einer weiterdauernden Sperrfrist wird mittels Diskont Rechnung getragen.
Mitarbeiteroptionen
Mitarbeiteroptionen sind im Zeitpunkt der Zuteilung steuerbar (Art. 17b I DBG). Einer Sperrfrist wird mittels Diskont Rechnung getragen. Besteht während der Dauer der Sperrfrist ein latentes Verfallrisiko (bei Kündigung etc.), erfolgt die Besteuerung erst nach dem Wegfall des latenten Verfallrisikos. Einer weiterdauernden Sperrfrist wird mittels Diskont Rechnung getragen (Art. 17b II DBG). Sind die Mitarbeiteroptionen objektiv nicht bewertbar (nicht börsenkotierte Unternehmung, Sperrfrist länger als 5 Jahre, Laufzeit länger als 10 Jahre, viele individuelle Bedingungen), erfolgt die Besteuerung erst bei der Ausübung (Art. 17a III DBG).
Unechte Mitarbeiteroptionen
Unechte Mitarbeiteroptionen ([Mitarbeiteroptionen sind den Mitarbeiteraktien gleichgestellt Art 17a I lit. b DBG] (Phantom Stocks und Stock Appreciation Rights) geben keinen Anspruch auf den Erwerb von Aktien, sondern bloss Aussicht auf eine künftige Geldleistung. Unechte Mitarbeiteroptionen stellen reine Anwartschaften dar und sind deshalb erst bei der «Ausübung», d.h. beim Erwerb der Geldleistung, steuerbar (Art. 17c DBG).
Ausweispflicht des Arbeitgebers / der Arbeitgeberin
Die steuerrechtliche Pflicht des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin ist es, den Wert der erhaltenen Mitarbeiterbeteiligungen immer als Bruttolohnbestandteil im Lohnausweis auszuweisen. Sind Mitarbeiterbeteiligungen im Zeitpunkt der Zuteilung noch nicht steuerbar, so ist die Zuteilung auf dem Lohnausweis in der Rubrik Bemerkungen aufzuführen.
Ausserdem ist auf einem separaten Beiblatt zuhanden der steuerpflichtigen Person festzuhalten:
«Die Zuteilung stellt eine blosse Anwartschaft dar und ist noch nicht steuerbar. Die Besteuerung erfolgt bei Mitarbeiteroptionen erst im Zeitpunkt der Ausübung bzw. bei vorherigem Wegfall des Verfallrisikos. Die Besteuerung erfolgt bei Mitarbeiteraktien erst beim Wegfall der latenten Rückgabeverpflichtung. Die Unternehmung wird den Wert der Mitarbeiterbeteiligungen in jenem Zeitpunkt auf dem Lohnausweis als Bruttolohnbestandteil aufführen und über die Sozialversicherungsbeiträge abrechnen. »
Bis zur Besteuerung sind die zugeteilten Mitarbeiterbeteiligungen von der steuerpflichtigen Person als Pro-memoria-Posten im Wertschriftenverzeichnis aufzuführen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf Verlangen der Steuerverwaltung eine Liste mit den Namen der im Kanton wohnhaften Personen, die Mitarbeiterbeteiligungen erhalten haben, einzureichen.
Beim Bezug gilt die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Bezugspreis als Einkommen aus Erwerbstätigkeit des betreffenden Jahres. Ist die Aktie am nächsten Stichtag (31. Dezember) noch im Besitz der steuerpflichtigen Person, gehört der Verkehrswert zum steuerbaren Vermögen.
Wertpapiere mit Verfügungssperre oder Rückgabeverpflichtung
- Mit Verfügungssperre: Die Differenz zwischen dem reduzierten Verkehrswert und dem Bezugspreis gilt als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Der diskontierte Verkehrswert gehört auf den nächsten Stichtag zum Vermögen. Nicht anwendbar für Optionen mit einer Sperrfrist von mehr als 10 Jahren (Art. 17b II DBG).
- Mit zusätzlicher Rückgabeverpflichtung: Besteuerung erst im Zeitpunkt des Wegfalles dieser Pflicht. Besteht beim Wegfall der Rückgabepflicht weiterhin eine Verfügungssperre, so ist auf diesen Zeitpunkt gleich wie beim Bezug von gebundenen Mitarbeiteraktien ohne Rückgabeverpflichtung vorzugehen.
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Abgrenzung des Einkommens aus unselbstständiger Tätigkeit gegenüber dem Auslagen- oder Spesenersatz
Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin hat dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin nach Art. 327a OR alle durch die Ausübung der Arbeit entstandenen Auslagen zu ersetzen. Solche Vergütungen des Arbeitgebers stellen keine steuerbaren Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit dar, weil damit bloss Auslagen ersetzt werden, welche der Arbeitnehmer aus eigenen Mitteln für die Rechnung des Arbeitgebers ausgelegt hat. Sie bilden daher nicht steuerbaren Spesenersatz. Spesenvergütungen bzw. Spesenersatz des Arbeitgebers bilden insofern steuerbares Einkommen (Nebenbezüge aus Arbeit), als sie die tatsächlichen Kosten des Arbeitnehmers übersteigen.
Grundsätzlich stellen alle Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer steuerbare Einkünfte dar. Soweit Spesenvergütungen jedoch Ersatz von (Geschäfts-)Auslagen darstellen, die kraft der steuergesetzlichen Regelungen abzugsfähig sind, entsteht im Ergebnis kein steuerbares Einkommen. Den Einkünften sind damit alle Spesenabgeltungen zuzurechnen, gleichgültig ob sie als Spesenvergütungen oder als Spesenersatz geleistet werden.
Ausweispflicht des Arbeitgebers und teilweise Befreiungsmöglichkeit
Da Spesenvergütungen des Arbeitgebers steuerbare Einkünfte darstellen, sind sie auf dem Lohnausweis aufzuführen. Der Arbeitgeber kann sich jedoch von dieser Pflicht teilweise befreien, wenn er sein Spesenreglement und spätere Änderungen von der Steuerverwaltung genehmigen lässt. Für Kadermitarbeiter sind auch Pauschalspesen zulässig, welche indes Ziff. 3 des Kreisschreibens der Schweizerischen Steuerkonferenz entsprechen müssen (KS 25 SSK vom 18.1.2008).
Abgrenzung zur selbstständigen Erwerbstätigkeit
Unselbstständige Erwerbstätigkeit
Eine unselbstständige Erwerbstätigkeit übt eine steuerpflichtige Person aus, der zum Empfänger seiner Arbeitsleistung als Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis steht.
Ein Arbeitsverhältnis und damit eine unselbstständige Erwerbstätigkeit zeichnet sich aus durch
- Entgeltlichkeit bzw. Lohn;
- Arbeitsleistung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit;
- erwerbstätige Person ist rechtlich und wirtschaftlich abhängig von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber.
Durch die Zeit- und Weisungsgebundenheit unterscheidet sich die unselbstständige Erwerbstätigkeit von der selbstständigen Erwerbstätigkeit, wobei das Mass der persönlichen und wirtschaftlichen Selbstständigkeit der steuerpflichtigen Person bei der Ausführung ihrer Aufgaben massgebend ist. Für die Beurteilung, ob eine selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, müssen alle Umstände des Einzelfalles miteinbezogen werden - das Gesamtbild der Tätigkeit ist massgebend. Auf die Bezeichnung der Parteien kommt es grundsätzlich nicht an.
Das entscheidende Kriterium zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit soll das Mass der persönlichen und wirtschaftlichen Selbstständigkeit der steuerpflichtigen Person sein.
Selbstständige Erwerbstätigkeit
Nach anerkannter Lehrmeinung und Steuerpraxis gelten jene natürlichen Personen als selbstständig erwerbend, die ausserhalb eines privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in frei gewählter Organisation, auf eigenes Risiko, anhaltend, planmässig und nach aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen.
Damit sind die wichtigsten Merkmale der selbstständigen Erwerbstätigkeit:
- das Zusammenwirken von Arbeit und Kapital,
- die frei gewählte Organisation, in der sich die unternehmerische Tätigkeit manifestiert; dazu gehören die Unabhängigkeit, das Unternehmerrisiko und das Arbeiten auf eigene Rechnung,
- eine gewisse zeitliche Dauer und eine nachhaltige Planmässigkeit,
- die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr und das Auftreten gegen aussen am freien Markt,
- die Gewinnstrebigkeit.
Kriterien aus dem Sozialversicherungsrecht
Die Unterscheidung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist insbesondere auch im Sozialversicherungsrecht von grosser Bedeutung. Die dort entwickelten Abgrenzungskriterien können auch für das Steuerrecht angewendet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind die charakteristischen Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
- die Tätigung erheblicher Investitionen (BGE 143 V 177, 188),
- die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie
- die Beschäftigung von eigenem Personal.
Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der selbstständig Erwerbende selber zu tragen hat.
Für die Annahme selbstständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein.
Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 143 V 177 E. 3.1).
Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h., wenn der «selbstständig Erwerbende»
- Dienst auf Zeit zu leisten hat,
- ein Subordinationsverhältnis vorliegt
- wirtschaftlich vom «Arbeitgeber» abhängig ist und
- während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann.
Das wirtschaftliche Risiko erschöpft sich diesfalls darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist.
Damit sind für die Abgrenzung der unselbstständigen zur selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien massgebend, sondern vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein.
Abgrenzung zur Liebhaberei
In der Praxis fällt es oft schwer, zweifelsfrei festzustellen, ob eine Tätigkeit mit der Absicht der Einkommens- bzw. Gewinnerzielung oder aus blosser Liebhaberei ausgeübt wird. Zur steuerfreien Liebhaberei gehört, dass die fragliche Tätigkeit nicht auf Erzielung von Einkünften gerichtet ist und aus ihr in der Regel auch kein Einkommen erzielt wird.
Bei Vorliegen von mehr oder weniger regelmässigen Einkünften wird man demnach auf eine selbständige Erwerbstätigkeit schliessen können. Wird jedoch eine Tätigkeit auf Dauer ohne Gewinn ausgeübt, so wird das Fehlen eines finanziellen Erfolges normalerweise auf Liebhaberei schliessen lassen.
Zum Kriterium der Gewinnerzielung
Zur selbständigen Erwerbstätigkeit gehört nicht nur, dass ein Steuerpflichtiger unter Einsatz von Kapital und Arbeit in frei bestimmter Selbstorganisation planmässig, anhaltend und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Vielmehr müssen die Aktivitäten auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein. Erleidet ein Steuerpflichtiger demgegenüber über mehrere Jahre dauernd Betriebsverluste, kann nicht (mehr) von einer auf Gewinnerzielung gerichteten Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr gesprochen, sondern es muss auf Liebhaberei geschlossen werden.
Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung beinhaltet die Gewinnstrebigkeit einen objektiven und subjektiven Moment. Subjektiv muss die Absicht, Gewinn zu erzielen vorhanden sein, objektiv muss sich die Tätigkeit zur nachhaltigen Gewinnerzielung auch eignen. Der massgebende Zeitraum, innerhalb welchem zwingend Gewinne erwirtschaftet werden müssen, um noch von einer Gewinnerzielungsabsicht zu sprechen, ist im Einzelfall zu entscheiden. In BGE 143 V 177 hat das Bundesgericht die Verlustschreibung während 9 Jahren im Luxussegment von Hotellerie und Gastronomie als unschädlich für das Vorliegen der Gewinnstrebigkeit qualifiziert (BGE 143 V 177 E. 4.3.3).
Ein Kunstmaler, der über viele Jahre hinweg die Malerei betreibt, ohne je einen Überschuss der Einnahmen über die Aufwendungen erzielt und ohne Einkommen aus Kunstmalerei zu deklarieren, ist nicht erwerbstätig im steuerrechtlichen Sinn, sondern übt eine Liebhaberei aus. Ein Aufwand von rund CHF 155’000.– in einem einzigen Jahr für Ausstellungen, Plakate, Kataloge, Material, Reisen und Unterkunft ist daher nicht als beruflich bedingter Verlust vom übrigen Einkommen abziehbar.
Ebenfalls keine Erwerbstätigkeit sondern Liebhaberei liegt vor, wenn die Tätigkeit nicht vorwiegend im Hinblick auf die Einkommenserzielung, sondern aus blosser Freude an einer Betätigung, dies selbst unter Inkaufnahme dauernder Verluste, ausgeübt wird bzw. wenn kein ernsthaftes Streben nach Erzielung eines Einkommensüberschusses erkennbar ist oder der objektive Umstand, dass dieses Streben Erfolg haben kann, fehlt. Wenn eine Sammlertätigkeit in einem Umfang und mit einem System betrieben wird, welche auf Erwerbstätigkeit schliessen lässt, ist blosse Liebhaberei zu verneinen (vgl. z.B. die Tätigkeit eines Musikers, der Schallplatten sammelt, BGE 114 V 129).
Kapitalabfindungen und Kapitalleistungen
Begriff der Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen
Unter Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen im Sinne von Art. 37 DBG und Art. 11 Abs. 2 StHG sind einmalige Zahlungen zu verstehen, die als Ersatz für periodisch wiederkehrende Leistungen (Renten, Pensionen oder andere Leistungen) ausgerichtet werden. Es handelt sich um Entgelte für den Ausfall künftiger Leistungen, womit die eigentliche Stammschuld untergeht. Die Stammschuld kann auf Gesetz, Reglement, Statuten, Vertrag oder letztwilliger Verfügung beruhen (vgl. auch REICH, Steuerrecht, 2. Aufl., § 17 Rz 14).
Begriff der Kapitalleistung
Der Ausdruck «Kapitalleistung» besagt dagegen lediglich, dass eine Leistung in Form einer einmaligen Zahlung erbracht wird. Die "Einmaligkeit" der Zahlung bezieht sich bei der Kapitalleistung und bei der Kapitalabfindung auf den untergehenden Anspruch und nicht auf die Modalitäten der Auszahlung. Auch eine in Raten ausgerichtete Zahlung kann Kapitalabfindung oder Kapitalleistung sein.
Die oft undifferenzierte Verwendung der Begriffe «Kapitalabfindung» und «Kapitalleistung» lässt keinen Schluss auf die Art der Besteuerung zu.
Kapitalleistungen
Kapitalleistungen stellen einmalige Einkünfte im Sinne von Art. 17 Abs. 1 DBG und Art. 7 Abs. 1 StHG dar. Sie stehen häufig im Zusammenhang mit der früheren Erwerbstätigkeit und gelten dann einkommenssteuerrechtlich als Ersatzeinkünfte (Art. 23 lit. a DBG). Kapitalleistungen können jedoch auch unabhängig von einer Erwerbstätigkeit, namentlich aus Versicherung, anfallen.
Kapitalleistungen können dazu dienen, einen Vermögensanspruch abzugelten, der mit der Erbringung der Leistung sukzessive untergeht. Solche Leistungen stellen Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen dar. Sie werden gemäss Art. 37 DBG und Art. 11 Abs. 2 StHG zum so genannten Rentensatz besteuert.
Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter
Von diesen Kapitalabfindungen streng zu unterscheiden sind die Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter gemäss Art. 38 DBG und Art. 11 Abs. 3 StHG (namentlich Leistungen aus 2. Säule und Säule 3a), die immer mit einer separaten Jahressteuer besteuert werden. Kapitalleistungen aus Vorsorge sind einmalige Vermögenszugänge, die entweder aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung stammen oder vom Arbeitgeber ausbezahlt werden und dazu bestimmt sind, einen Vorsorgebedarf zu decken (vgl. auch REICH, Steuerrecht, 2. Aufl., § 17 Rz 18 f.).
Eine Kapitalabfindung mit Vorsorgecharakter liegt dann vor, wenn die Leistung dazu bestimmt ist, eine durch Alter, Invalidität oder Tod des Arbeitnehmers mögliche künftige Beschränkung der gewohnten Lebenshaltung des Arbeitnehmers bzw. seiner Hinterlassenen zu mildern.
Einkommenssteuerfreiheit einzelner Kapitalleistungen
Kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung sind folgende Kapitalleistungen einkommenssteuerfrei (Art. 24 DBG):
- Kapitalleistungen aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung einschliesslich solcher mit Einmalprämie, sofern diese der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten aufgrund eines wenigstens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Ablauf des 66. Altersjahres eingegangen wurde. Nicht steuerfrei sind jedoch Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten;
- Kapitalleistungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verwendet;
- die bei Glücksspielen in Spielbanken gemäss Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanke erzielten Gewinne;
- Genugtuungssummen.
Entscheide
| Fundstelle | Stichwort |
|---|---|
| StE 2001 A 32. Nr. 5 | Besteuerung von Bonuszahlungen, für Arbeitsleistungen, welche vor dem Zuzug in die Schweiz im Ausland erbracht worden sind |
| NStP 2000 S. 93 f. | Weisungsgebundenheit unselbstständig Erwerbender |
| NStP 1972 S. 93 | Haupterwerbstätigkeit, entscheidend ist die aufgewendete Arbeitszeit |
| BVR 1985 S. 113 | Nebenerwerbstätigkeit |
| StE 1997 B 22.3 Nr. 60 | Verwaltungsratstätigkeit als unselbstständige Erwerbstätigkeit |
| StR 1998 S. 345 | Privatärztliche Tätigkeit eines leitenden Arztes ohne Unternehmensrisiko |
| ASA 60 S. 335 f. | Mithilfe des Ehegatten im Beruf oder Unternehmen des Ehepartners |
| BGE 109 II 228 | Arbeitsverhältnis bei Konkubinatspartnern |
| StE 1987 B 26.27 Nr. 2 | Gewinn bei Fernsehquiz ist kein Arbeitsentgelt |
| StE 2000 B 22.1 Nr. 3 | Steuerbares Arbeitsentgelt |
| ASA 48 S 72 f. | Zusatzleistungen aus einem Arbeitsverhältnis |
| ZBl 80 S. 367 f. | Lidlohn für frühere Zuwendungen |
| StE 1989 B 21.3 Nr. 2 | Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers |
| ASA 48 S. 136 | Leistungen Dritter als steuerbares Einkommen |
| StE 1986 B 22.2 Nr. 3 | Steuerbarkeit von übertragenen Aktien des Arbeitgebers |
| StE 1989 B 22.3 N.r 29 | Naturalleistungen des Arbeitgebers: unentgeltliche private Benutzung des Geschäftswagens |
| AGVE 2000 S. 133 | Erwerb eines Grundstücks vom Arbeitgeber zu Vorzugskonditionen |
| StR 1998 S. 743 f. | Spesenersatz / Lohnbestandteil |
| BGE 143 V 177 | Selbständige Erwerbstätigkeit, 9C_427/2016 vom 22. Mai 2017 |
| StE 2002 B 22.2 Nr. 15 | Mitarbeiterbeteiligungen |
| StR 2003 S. 620 f. | Mitarbeiteroptionen |
| StE 1999 B 26.13 Nr. 14 | Kapitalabfindungen |
| StE 1991 B 26.13 Nr. 11 | Andere Kapitalzahlungen aus Arbeitsverhältnis |
Amtliche Publikationen zum Thema
- Kreisschreiben Nr. 1 der EStV vom 3. Oktober 2002, Die Abgangsentschädigungen resp. Kapitalabfindungen des Arbeitgebers
- Kreisschreiben Nr. 15 der EStV vom 3. Oktober 2017, Obligationen und derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben steuerliche Behandlung von Preisen, Ehrengaben und Stipendien
- Kreisschreiben der EStV vom 30. April 1980, steuerliche Behandlung der Entschädigung nach Art. 334 ZGB (Lidlohn)
- Wegleitung der SSK zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung –- Formular 11 – gültig ab 1.1.2025