Vertrauensarbeitszeit: Vereinfachte Arbeitszeiterfassung

Passende Arbeitshilfen
Vertrauensarbeitszeit
Viele Betriebe, allen voran die Banken, haben für ihr Kader die Vertrauensarbeitszeit eingeführt. Das Zeitmanagement wird den Arbeitnehmenden überlassen, die Zeiterfassung und die Kontrolle der Arbeitszeiten fällt weg. Die Zielerreichung steht im Vordergrund und in Zielvereinbarungen festgehalten. Auf ein Arbeitszeitkonto wird verzichtet, Arbeitsstunden werden keine angespart. Wann und mit welchem zeitlichen Aufwand die Arbeit erledigt wird, liegt in der Verantwortung der Mitarbeitenden.
Top Management
Lediglich für das Top Management gilt das Arbeitsgesetz nicht, also für die höheren leitenden Angestellten im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung. Als solche gelten aber nur die obersten Geschäftsleitungsmitglieder, welche für den Betrieb Entscheide treffen können, die den Geschäftsgang nachhaltig und massgeblich beeinflussen, typischerweise also CEO, CFO, etc.
Übrige Mitarbeitende
Für die übrigen Mitarbeitenden kann die Umsetzung der Vertrauensarbeitszeit nur im Rahmen einer Vereinbarung in einem Gesamtarbeitsvertrag umgesetzt werden. Andernfalls besteht die Pflicht zur Arbeitszeitkontrolle. Beachten Sie dazu unsere Checkliste Arbeitszeiterfassung.
Vereinfachte Arbeitszeiterfassung
Um dennoch eine Vereinfachung zu erreichen, wurde die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz geändert. Neu ist eine sogenannte vereinfachte Arbeitszeiterfassung möglich. Dazu ist eine entsprechende Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung oder der Mehrzahl der Mitarbeitenden eines Betriebes erforderlich. Lediglich in Betrieben mit weniger als 50 Mitarbeitenden kann auch eine individuelle Vereinbarung getroffen werden.
Zu erfassen ist dann lediglich die Gesamtdauer der täglich geleisteten Arbeit (Beginn und Ende der Arbeitszeit und die Dauer der Pausen sind nicht zu erfassen). Ausnahme: Bei Nacht- und Sonntagsarbeit sind zusätzlich Anfang und Ende dieser Arbeitseinsätze zu dokumentieren.
Es gibt keine Vorschrift, in welcher Form diese Aufzeichnung gemacht werden muss. Die Arbeitszeiterfassung kann zum Beispiel mit einer Excel-Tabelle erfolgen. Die Angaben müssen der Realität entsprechen und täglich aufgezeichnet werden. Anhand dieser Angaben können die Arbeitsinspektorate überprüfen, ob die täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten sowie die Anzahl Arbeitstage in Folge eingehalten wurden und somit beurteilen, ob die wichtigsten Eckpunkte für den Schutz der Gesundheit beachtet wurden.
Rechtliche Grundlagen
Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)
Das ArG enthält diverse Bestimmungen zur Arbeitszeit. Die wichtigsten sind:
Art. 9: Wöchentliche Höchstarbeitszeit
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt:
- 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels;
- 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer..
Art. 12: Voraussetzungen und Dauer der Überzeitarbeit
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise überschritten werden
- wegen Dringlichkeit der Arbeit oder ausserordentlichen Arbeitsandranges;
- für Inventaraufnahmen, Rechnungsabschlüsse und Liquidationsarbeiten;
- zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen, soweit dem Arbeitgeber nicht andere Vorkehren zugemutet werden können.
Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr betragen als:
- 170 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden;
- 140 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden.
FAQ - Häufig gestellte Fragen zur Arbeitszeiterfassung bei Vertrauensarbeitszeit
Gibt es bei Überstunden eine Höchstgrenze?
Frage: Gibt es bei Überstunden eine Höchstgrenze, ab wann diese ausbezahlt oder kompensiert werden müssen?
Antwort: Die Höchstgrenze ist immer dann erreicht, wenn Überstunden auch Überzeit darstellen, also bei Überschreiten von 45 bzw. 50 Stunden die Woche. Rein in Bezug auf Überstunden gibt es solch eine Grenze aber nicht. Die Parteien sind betreffend die Überstunden – aber nur der Überstunden – frei, zu vereinbaren, was ihnen beliebt. Man kann Auszahlung mit oder ohne Zuschlag von 25 Prozent vereinbaren, man kann sagen, Überstunden könnten nur kompensiert werden, oder man kann vereinbaren, dass sämtliche Überstunden mit dem normalen Lohn abgegolten sind, und entsprechend die Auszahlung wegbedingen.
Frage: Was geschieht, wenn der Arbeitgeber die Vorschriften über die Erfassung der Arbeits- und Ruhezeit nicht nachkommt?
Antwort: Damit hatte sich das Bundesgericht auch zu befassen. Dabei ging es um die Frage, ob die Beweislast für die Arbeitszeiten umgekehrt werden können, wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Dokumentation der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer nicht oder nur ungenügend nachkomme oder sich weigere, allfällig vorhandene Unterlagen im Prozess einzureichen. Das Bundesgericht ging davon aus, wenn eine solche Beweislastumkehr nicht ausdrücklich in einem GAV vorgesehen sei, enthalte Art. 73 ArGV 1 nur eine allgemein gehaltene Pflicht und verneinte eine Umkehr der Beweislast (wonach der Arbeitnehmer keine Mehrarbeit geleistet habe).