Vertrauensarbeitszeit: Vereinfachte Arbeitszeiterfassung
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Bei der Vertrauensarbeitszeit wird die Kontrolle der Arbeitszeit zugunsten der Zielerreichung aufgegeben. Dies gilt jedoch primär für das Top Management, das vom Arbeitsgesetz ausgenommen ist. Für alle übrigen Mitarbeitenden besteht weiterhin eine Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit, die nun durch eine vereinfachte Methode erfüllt werden kann, bei der lediglich die Gesamtdauer der täglichen Arbeit zu dokumentieren ist.
Die wichtigsten Punkte:
- Nur das Top Management (CEO, CFO etc.) ist vollständig von der Arbeitszeitkontrolle befreit.
- Für andere Mitarbeitende ist eine Vereinbarung im Gesamtarbeitsvertrag oder eine individuelle Lösung unter 50 Personen nötig.
- Die vereinfachte Erfassung verlangt nur die Angabe von Start und Ende des Arbeitstages sowie der Pausendauer nicht.
- Bei Nacht- und Sonntagsarbeit müssen jedoch Beginn und Ende dieser Einsätze separat dokumentiert werden.

Passende Arbeitshilfen
Welche Regeln gelten für die Vertrauensarbeitszeit und die vereinfachte Arbeitszeiterfassung in der Schweiz?
Vertrauensarbeitszeit
Viele Betriebe, allen voran die Banken, haben für ihr Kader die Vertrauensarbeitszeit eingeführt. Das Zeitmanagement wird den Arbeitnehmenden überlassen, die Zeiterfassung und die Kontrolle der Arbeitszeiten fällt weg. Die Zielerreichung steht im Vordergrund und in Zielvereinbarungen festgehalten. Auf ein Arbeitszeitkonto wird verzichtet, Arbeitsstunden werden keine angespart. Wann und mit welchem zeitlichen Aufwand die Arbeit erledigt wird, liegt in der Verantwortung der Mitarbeitenden.
Top Management
Lediglich für das Top Management gilt das Arbeitsgesetz nicht, also für die höheren leitenden Angestellten im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung. Als solche gelten aber nur die obersten Geschäftsleitungsmitglieder, welche für den Betrieb Entscheide treffen können, die den Geschäftsgang nachhaltig und massgeblich beeinflussen, typischerweise also CEO, CFO, etc.
Übrige Mitarbeitende
Für die übrigen Mitarbeitenden kann die Umsetzung der Vertrauensarbeitszeit nur im Rahmen einer Vereinbarung in einem Gesamtarbeitsvertrag umgesetzt werden. Andernfalls besteht die Pflicht zur Arbeitszeitkontrolle. Beachten Sie dazu unsere Checkliste Arbeitszeiterfassung.
Vereinfachte Arbeitszeiterfassung
Um dennoch eine Vereinfachung zu erreichen, wurde die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz geändert. Neu ist eine sogenannte vereinfachte Arbeitszeiterfassung möglich. Dazu ist eine entsprechende Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung oder der Mehrzahl der Mitarbeitenden eines Betriebes erforderlich. Lediglich in Betrieben mit weniger als 50 Mitarbeitenden kann auch eine individuelle Vereinbarung getroffen werden.
Zu erfassen ist dann lediglich die Gesamtdauer der täglich geleisteten Arbeit (Beginn und Ende der Arbeitszeit und die Dauer der Pausen sind nicht zu erfassen). Ausnahme: Bei Nacht- und Sonntagsarbeit sind zusätzlich Anfang und Ende dieser Arbeitseinsätze zu dokumentieren.
Es gibt keine Vorschrift, in welcher Form diese Aufzeichnung gemacht werden muss. Die Arbeitszeiterfassung kann zum Beispiel mit einer Excel-Tabelle erfolgen. Die Angaben müssen der Realität entsprechen und täglich aufgezeichnet werden. Anhand dieser Angaben können die Arbeitsinspektorate überprüfen, ob die täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten sowie die Anzahl Arbeitstage in Folge eingehalten wurden und somit beurteilen, ob die wichtigsten Eckpunkte für den Schutz der Gesundheit beachtet wurden.
Checkliste
- Prüfen, ob die Mitarbeitenden zum Top Management im Sinne des Arbeitsgesetzes gehören.
- Falls nein: Vereinbarung zur Vertrauensarbeitszeit im Gesamtarbeitsvertrag treffen oder individuelle Vereinbarung bei Betrieben unter 50 Personen prüfen.
- Entscheiden über die Form der Erfassung (z. B. Excel-Tabelle, digitale Lösung) ohne spezifische Vorgabe des Gesetzes.
- Sicherstellen, dass täglich die Gesamtdauer der geleisteten Arbeit aufgezeichnet wird.
- Bei Nacht- und Sonntagsarbeit zusätzliche Erfassung von Anfang und Ende der Einsätze vornehmen.
- Regelmässig prüfen, ob die wöchentlichen Höchstarbeitszeiten (45 oder 50 Stunden) eingehalten werden.
- Dokumentation so führen, dass Arbeitsinspektorate die Einhaltung der Schutzvorschriften überprüfen können.
Rechtliche Grundlagen
Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)
Das ArG enthält diverse Bestimmungen zur Arbeitszeit. Die wichtigsten sind:
Art. 9: Wöchentliche Höchstarbeitszeit
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt:
- 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels;
- 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer..
Art. 12: Voraussetzungen und Dauer der Überzeitarbeit
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise überschritten werden
- wegen Dringlichkeit der Arbeit oder ausserordentlichen Arbeitsandranges;
- für Inventaraufnahmen, Rechnungsabschlüsse und Liquidationsarbeiten;
- zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen, soweit dem Arbeitgeber nicht andere Vorkehren zugemutet werden können.
Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr betragen als:
- 170 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden;
- 140 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden.
FAQ: Vertrauensarbeitszeit
Müssen alle Mitarbeitenden ihre Arbeitszeit erfassen?
Nein, nur das Top Management, das Entscheide trifft, die den Geschäftsgang nachhaltig beeinflussen, ist von der Pflicht zur Arbeitszeitkontrolle ausgenommen. Für alle anderen gilt die Pflicht zur Erfassung, die jedoch vereinfacht werden kann.
Was genau muss bei der vereinfachten Arbeitszeiterfassung dokumentiert werden?
Es ist lediglich die Gesamtdauer der täglich geleisteten Arbeit zu erfassen. Der Beginn und das Ende der Arbeitszeit sowie die Pausendauer müssen nicht separat aufgeführt werden, ausser bei Nacht- und Sonntagsarbeit.
Gibt es eine Obergrenze für Überstunden?
Eine gesetzliche Obergrenze für reine Überstunden gibt es nicht. Die Grenze tritt erst ein, wenn Überstunden als Überzeit gelten, also bei Überschreiten der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 oder 50 Stunden. Die Parteien können frei vereinbaren, wie Überstunden vergütet oder kompensiert werden.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Erfassungspflicht nicht erfüllt?
Das Bundesgericht hat entschieden, dass ohne ausdrückliche Regelung im Gesamtarbeitsvertrag keine Beweislastumkehr erfolgt. Der Arbeitnehmer muss also im Streitfall nachweisen, dass Mehrarbeit geleistet wurde, wenn der Arbeitgeber die Dokumentation nicht ordnungsgemäss führt.