Vertrauensarbeitszeit: Vereinfachte Arbeitszeiterfassung

Viele Betriebe, allen voran die Banken, haben für ihr Kader die Vertrauensarbeitszeit eingeführt. Die Zielerreichung steht hier im Vordergrund. Erfahren Sie in diesem Beitrag, welche Bestimmungen bei diesem Arbeitszeitmodell gelten.

16.05.2023 Von: Thomas Wachter
Vertrauensarbeitszeit

Vertrauensarbeitszeit 

Viele Betriebe, allen voran die Banken, haben für ihr Kader die Vertrauensarbeitszeit eingeführt. Das Zeitmanagement wird den Arbeitnehmenden überlassen, die Zeiterfassung und die Kontrolle der Arbeitszeiten fällt weg. Die Zielerreichung steht im Vordergrund und in Zielvereinbarungen festgehalten. Auf ein Arbeitszeitkonto wird verzichtet, Arbeitsstunden werden keine angespart. Wann und mit welchem zeitlichen Aufwand die Arbeit erledigt wird, liegt in der Verantwortung der Mitarbeitenden.

Top Management

Lediglich für das Top Management gilt das Arbeitsgesetz nicht, also für die höheren leitenden Angestellten im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung. Als solche gelten aber nur die obersten Geschäftsleitungsmitglieder, welche für den Betrieb Entscheide treffen können, die den Geschäftsgang nachhaltig und massgeblich beeinflussen, typischerweise also CEO, CFO, etc.

Übrige Mitarbeitende

Für die übrigen Mitarbeitenden kann die Umsetzung der Vertrauensarbeitszeit nur im Rahmen einer Vereinbarung in einem Gesamtarbeitsvertrag umgesetzt werden. Andernfalls besteht die Pflicht zur Arbeitszeitkontrolle. Beachten Sie dazu unsere Checkliste Arbeitszeiterfassung.

Vereinfachte Arbeitszeiterfassung

Um dennoch eine Vereinfachung zu erreichen, wurde die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz geändert. Neu ist eine sogenannte vereinfachte Arbeitszeiterfassung möglich. Dazu ist eine entsprechende Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung oder der Mehrzahl der Mitarbeitenden eines Betriebes erforderlich. Lediglich in Betrieben mit weniger als 50 Mitarbeitenden kann auch eine individuelle Vereinbarung getroffen werden.

    Zu erfassen ist dann lediglich die Gesamtdauer der täglich geleisteten Arbeit (Beginn und Ende der Arbeitszeit und die Dauer der Pausen sind nicht zu erfassen). Ausnahme: Bei Nacht- und Sonntagsarbeit sind zusätzlich Anfang und Ende dieser Arbeitseinsätze zu dokumentieren.

    Es gibt keine Vorschrift, in welcher Form diese Aufzeichnung gemacht werden muss. Die Arbeitszeiterfassung kann zum Beispiel mit einer Excel-Tabelle erfolgen. Die Angaben müssen der Realität entsprechen und täglich aufgezeichnet werden. Anhand dieser Angaben können die Arbeitsinspektorate überprüfen, ob die täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten sowie die Anzahl Arbeitstage in Folge eingehalten wurden und somit beurteilen, ob die wichtigsten Eckpunkte für den Schutz der Gesundheit beachtet wurden.

    Rechtliche Grundlagen 

    Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)

    Das ArG enthält diverse Bestimmungen zur Arbeitszeit. Die wichtigsten sind:

    Art. 9: Wöchentliche Höchstarbeitszeit

    Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt:

    • 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels;
    • 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer..

    Art. 12: Voraussetzungen und Dauer der Überzeitarbeit

    Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise überschritten werden

    • wegen Dringlichkeit der Arbeit oder ausserordentlichen Arbeitsandranges;
    • für Inventaraufnahmen, Rechnungsabschlüsse und Liquidationsarbeiten;
    • zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen, soweit dem Arbeitgeber nicht andere Vorkehren zugemutet werden können.

    Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr betragen als:

    • 170 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden;
    • 140 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden.
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