Vertrauensarbeitszeit in der Schweiz: Weshalb das Vertrauen genaue Planung und Kontrolle braucht
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Die sogenannte Vertrauensarbeitszeit in der Schweiz ist ein Organisationsmodell, bei dem das Arbeitsergebnis im Vordergrund steht und nicht die zeitliche Präsenz. Eine vollständige Erfassung der Arbeitszeit ist jedoch nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig, da das Arbeitsgesetz grundsätzlich die Dokumentation der Höchstarbeitszeiten verlangt. Ein Verzicht auf die Erfassung ist primär nur möglich, wenn dies in einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) verankert ist und spezifische Schutzmassnahmen für den Gesundheitsschutz vorgesehen werden.
Die wichtigsten Punkte:
- Ein vollständiger Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung setzt zwingend einen entsprechenden Gesamtarbeitsvertrag voraus.
- Betroffene Mitarbeitende müssen ein Bruttojahreseinkommen von über CHF 120'000.– aufweisen.
- Die Arbeitnehmer müssen über eine hohe Gestaltungsautonomie verfügen und ihre Arbeitszeiten weitgehend selbst bestimmen können.
- Der Arbeitgeber bleibt trotz Verzicht auf Zeiterfassung in der Pflicht, Ferien und Ruhezeiten zu dokumentieren.

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Unter welchen Bedingungen ist Vertrauensarbeitszeit in der Schweiz rechtlich zulässig?
Es besteht eine gesetzliche Verpflichtung, die Arbeitszeiten aufzuzeichnen, damit die Einhaltung der Vorschriften betreffend Höchstarbeitszeit, Einhaltung der Grenzen, der Tagesarbeit und evtl. Abendarbeit etc. dokumentiert sind. Dazu eignet sich am einfachsten ein elektronisches Zeiterfassungssystem. Um eine Vereinfachung zu ermöglichen, sieht die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz in Art. 73b eine sogenannte vereinfachte Arbeitszeiterfassung vor. Es sind dann lediglich die Anzahl Stunden pro Tag zu dokumentieren. Dazu ist eine entsprechende Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung oder der Mehrzahl der Mitarbeitenden eines Betriebes erforderlich. Lediglich in Betrieben mit weniger als 50 Mitarbeitenden kann auch eine individuelle Vereinbarung getroffen werden. Zudem besteht die Möglichkeit des Verzichts auf die Erfassung und Dokumentation der Arbeitszeiten, sofern dies in einem Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen ist. Im Folgenden wird auf die Vertrauensarbeitszeit genauer eingegangen.
Vertrauensarbeitszeit in der Schweiz
Die Vertrauensarbeitszeit in der Schweiz ist ein Modell der Arbeitsorganisation, bei dem die Erledigung vereinbarter Aufgaben im Vordergrund steht, nicht die zeitliche Präsenz der Arbeitnehmenden. Auf die Dokumentation der Arbeitszeit wird ganz oder teilweise verzichtet. Es soll dem Arbeitnehmer freistehen zu entscheiden, wann er mit welchem Aufwand seine Arbeit erledigt. Es werden keine Überstunden mehr angehäuft. In den Fokus wird demnach das Arbeitsergebnis gerückt und nicht die Arbeitsstunden des Arbeitnehmers.
Die tatsächliche Umsetzung der Vertrauensarbeitszeit hält der heutigen Arbeitsgesetzgebung nicht stand. Es besteht eine gesetzliche Verpflichtung, die Arbeitszeiten aufzuzeichnen, damit die Einhaltung der Vorschriften betreffend Höchstarbeitszeit, Einhaltung der Grenzen, der Tagesarbeit und evtl. Abendarbeit etc. dokumentiert sind. Die Möglichkeit des Verzichts auf die Erfassung und Dokumentation der Arbeitszeiten besteht lediglich, sofern dies in einem Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen ist.
Um dennoch eine Vereinfachung zu ermöglichen, sieht die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz in Art. 73b eine sogenannte vereinfachte Arbeitszeiterfassung vor. Es sind dann lediglich die Anzahl Stunden pro Tag zu dokumentieren. Dazu ist eine entsprechende Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung oder der Mehrzahl der Mitarbeitenden eines Betriebes erforderlich. Lediglich in Betrieben mit weniger als 50 Mitarbeitenden kann auch eine individuelle Vereinbarung getroffen werden.
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Bedingungen für die Vertrauensarbeitszeit
Unter folgenden Bedingungen kann die Vertrauensarbeitszeit in der Schweiz umgesetzt werden und auf die Erfassung der Arbeitszeit verzichtet werden, wobei die Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen:
Die Möglichkeit des Verzichts auf die Erfassung und Dokumentation der Arbeitszeiten muss in einem Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen werden, welcher von der Mehrheit der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen, insbesondere der Branche oder des Betriebs, unterzeichnet sein muss. Die Detailbestimmungen finden sich in der Verordnung zum Arbeitsgesetz. Es ist nicht vorgeschrieben, dass es sich um einen allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag handeln muss.
Der Gesamtarbeitsvertrag hat besondere Massnahmen für den Gesundheitsschutz und für die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten vorzusehen. So sind im Gesamtarbeitsvertrag der Bezug der Pausen und Ruhezeiten zu regeln.
Im Gesamtarbeitsvertrag muss auch eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bezeichnung einer internen Anlaufstelle für Fragen zu den Arbeitszeiten verankert sein. Diese Anlaufstelle hat u.a. die Aufgabe, regelmässig den Stand der Arbeitsbelastung der Arbeitnehmenden zu eruieren und frühzeitig Massnahmen vorzuschlagen, falls Handlungsbedarf festgestellt wird.
Auf die Arbeitszeiterfassung verzichten können nur Arbeitnehmende, die bei ihrer Arbeit über eine grosse Gestaltungsautonomie verfügen und ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selber festsetzen können (mindestens die Hälfte der Arbeitszeit). Dabei sind zwingenden Präsenszeiten, obligatorische Sitzungen oder zwingende Blockzeiten, Erreichbarkeit, etc. zu berücksichtigen. Ob diese Bedingungen erfüllt sind, ist im Einzelfall zu prüfen.
Checkliste
- Besteht ein Gesamtarbeitsvertrag, der einen Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung explizit vorsieht?
- Sind im GAV besondere Massnahmen für den Gesundheitsschutz und die Einhaltung von Ruhezeiten verankert?
- Wurde im GAV eine interne Anlaufstelle für Fragen zu Arbeitszeiten und Belastung benannt?
- Verfügt die betreffende Person über eine hohe Gestaltungsautonomie (mindestens die Hälfte der Arbeitszeit selbst bestimmbar)?
- Liegt das Bruttojahreseinkommen der Person inklusive Boni über CHF 120'000.–?
- Wurde der Verzicht auf die Erfassung individuell und schriftlich mit der jeweiligen Person vereinbart?
- Ist ein Mechanismus zur jährlichen Überprüfung oder zum Widerruf der Vereinbarung vorgesehen?
- Sind zwingende Präsenszeiten, Sitzungen oder Erreichbarkeitspflichten klar definiert und berücksichtigt?
- Wird trotz Verzicht auf Arbeitszeit eine Abwesenheitskontrolle für Ferien und Feiertage durchgeführt?
- Sind die Pflichten aus dem OR (Lohnfortzahlung, Ferien) auch ohne Zeiterfassung gesichert?
Die Arbeitnehmenden müssen über ein Bruttojahreseinkommen, inklusive Boni, von mehr als CHF 120 000.– verfügen. Für die Bestimmung des Bruttojahreseinkommens ist auf den massgebenden AHV-pflichtigen Lohn des Vorjahres abzustützen. Dies bedeutet, dass allfällige Bonuszahlungen mitberücksichtigt, Sozialzulagen hingegen nicht miteingeschlossen werden. Bei Teilzeitanstellung reduziert sich dieser Betrag anteilsmässig. Bei Neuanstellungen ist auf den im Arbeitsvertrag vereinbarten Lohn abzustützen. Der Betrag von CHF 120 000.– ist an den Höchstbetrag des versicherten Verdiensts nach dem UVG von CHF 148 200.– gekoppelt.
Der Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung muss zusätzlich individuell und schriftlich mit jedem betroffenen Arbeitnehmer und jeder betroffenen Arbeitnehmerin vereinbart werden (auch in elektronischer Form möglich). Der Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung kann jährlich durch eine Seite (Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) per Ende Jahr widerrufen werden.
Die Befreiung von der Arbeitszeiterfassung ist somit nicht an eine Kaderstufe gebunden. Hierarchisch hoch eingereihte Mitarbeitenden können infolge von direkt an den Leistungserstellungsprozess gebundenen Aufgaben nicht über die vorgesehene Arbeitszeitautonomie verfügen, da ihre Arbeitszeit direkt an die betrieblichen resp. Kundenbedürfnisse gebunden sind. Hingegen können hierarchisch tiefer eingereihte Mitarbeitende, welche zum Beispiel als Fachexperten tätig sind, über eine hohe Arbeitszeitautonomie verfügen.
Vorschriften aus dem OR
Zu beachten sind für alle Personalgruppierungen die verschiedenen Pflichten und Rechts des Arbeitgebers, welche sich aus dem OR ergeben, insbesondere:
- Gewährung der Ferien resp. Ferienkürzung
- Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit wie Krankheit, Unfall, Militärdienst
- Sperrfristen
In der Regel verlangen die Betriebe deshalb auch bei einem Wegfall der Arbeitszeiterfassung eine Abwesenheitskontrolle. In Gerichtsfällen stehen regelmässig die bezogenen Ferien und Feiertage zur Debatte mit teilweise hohen Nachforderungen. Wenn auch den Mitarbeitenden eine Mitwirkungspflicht bei der Erfassung von bezogenen Ferien- und Freitagen zukommt, ist letztlich der Arbeitgeber in der Pflicht, den Ferien- und Feiertagsbezug nachzuweisen.
FAQ: Vertrauensarbeitszeit in der Schweiz
Kann ich als Arbeitgeber auf die Arbeitszeiterfassung verzichten, wenn ich einfach darauf vertraue?
Nein, ein pauschaler Verzicht auf Grundlage von Vertrauen ist rechtswidrig. Der Verzicht ist nur zulässig, wenn er in einem Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen ist und die strengen Kriterien wie hohes Einkommen und hohe Autonomie erfüllt sind.
Gilt der Verzicht auf Zeiterfassung für alle Mitarbeitenden im Betrieb?
Nein, der Verzicht gilt nur für einzelne Personen, die die spezifischen Kriterien (Einkommen über CHF 120'000.–, hohe Autonomie) erfüllen. Hierarchisch hoch eingereihte Personen mit stark gebundenen Aufgaben erfüllen diese oft nicht.
Muss ich auch bei Vertrauensarbeitszeit Ferien und Feiertage erfassen?
Ja. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für bezogene Ferien und Feiertage. Auch bei einem Verzicht auf die Erfassung der täglichen Arbeitsstunden muss eine Abwesenheitskontrolle für diese Zeiträume bestehen bleiben, um Nachforderungen zu vermeiden.
Was passiert, wenn die vereinfachte Erfassung nach Art. 73b OR nicht ausreicht?
Die vereinfachte Erfassung (nur Stunden pro Tag) ist die Alternative, wenn kein GAV-Verzicht vorliegt. Sie erfordert eine Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung oder der Mehrheit der Belegschaft und ist in Betrieben unter 50 Personen auch individuell möglich.
Kann die Vereinbarung zum Verzicht der Zeiterfassung widerrufen werden?
Ja, der Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung kann jährlich durch eine der beiden Seiten (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) per Ende Jahr widerrufen werden.