Bewilligungsdauer
EU-/EFTA-Staatsangehörige dürfen gemäss dem Freizügigkeitsrecht (vgl. Art. 7 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 Anhang I FZA) ohne weiteres in der Schweiz arbeiten, sofern sie ihren Wohnsitz im EU-/EFTA-Gebiet beibehalten. Der G-Ausweis EU/EFTA ist demnach gar keine eigentliche «Bewilligung», da es eine solche nicht braucht, sondern eine Art Bescheinigung dafür, dass die Voraussetzungen für eine rechtmässige Grenzgängertätigkeit erfüllt sind.
Die Hauptvoraussetzung für die Ausstellung des G-Ausweises ist, dass der Grenzgänger mindestens einmal wöchentlich an seinen Hauptwohnsitz im EU-/EFTA-Staat zurückkehrt. Er braucht übrigens nicht im Grenzgebiet zu wohnen, genauso wenig muss er in einem Grenzgebiet der Schweiz arbeiten: Das frühere System von schweizerischen und ausländischen Grenzzonen ist aufgehoben worden.
Der G-Ausweis wird bei Vorlage eines unterjährigen Arbeitsvertrages von mehr als drei Monaten – eine bloss dreimonatige Erwerbstätigkeit ist nicht bewilligungspflichtig – für die effektive Dauer des Arbeitsverhältnisses ausgestellt. Dauert das vorgesehene Arbeitsverhältnis über ein Jahr oder ist es unbefristet, so wird im G-Ausweis eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren vermerkt.
Im Ausweis wird der ausländische Wohnort des EU-/EFTA-Staatsangehörigen eingetragen. Ausserdem findet sich im Ausweis die Adresse des Arbeitgebers in der Schweiz. Ändern sich Adresse des Ausländers oder des schweizerischen Arbeitgebers, so ist die Mutation dem zuständigen Migrationsamt zu melden; diese Meldepflicht ist nicht zu verwechseln mit einer Bewilligungspflicht. Es findet zu keinem Zeitpunkt, weder bei der erstmaligen Ausstellung des Grenzgängerausweises noch bei einer Mutation eine arbeitsmarktliche Prüfung statt.
Kantons- und Stellenwechsel
Der Grenzgänger kann entsprechend seines freien Mobilitätsrechts in der ganzen Schweiz arbeiten, er kann seine Stelle problemlos wechseln oder auf eine selbständige Erwerbstätigkeit umsteigen. Ihm wird dann, nach der obligatorischen Meldung, ein angepasster G-Ausweis ausgehändigt.
Unproblematisch ist für den EU/EFTA-Grenzgänger ausserdem der Wechsel seiner inländischen Wochenaufenthaltsadresse. Er hat sich zwar gemäss den allgemeinen Vorschriften für Wochenaufenthalter am Aufenthaltsort bei der zuständigen Einwohnerkontrolle anzumelden, doch braucht er eben keine eigentliche ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung, da sein Hauptwohnsitz (wöchentliche Rückkehrpflicht!) ja im EU/EFTA-Ausland liegt.
Verlängerung der Grenzgängerbewilligung
Der G-Ausweis wird im Ablaufzeitpunkt verlängert, sofern der EU/EFTA-Grenzgänger nachweist, dass er immer noch als Angestellter oder Selbständiger hier in der Schweiz arbeitet. Die Verlängerung wird für weitere fünf Jahre vorgenommen.