Löhne Schweiz: Fit im Schweizer Lohnwesen

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Wie setzten sich Löhne Schweiz überhaupt zusammen?
Der Bruttolohn eines Arbeitnehmers setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen, die in der Praxis oft als «modulares Lohnkonzept» bezeichnet werden. Dieses Konzept unterscheidet grundsätzlich zwischen einem Grundlohn und einem Individuallohn.
Grundlohn
Der Grundlohn besteht aus zwei Elementen:
- Grundanteil: Dieser Teil des Lohns entschädigt die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer für die generelle Verfügbarkeit und den Einsatz im Betrieb.
- Arbeitswertanteil: Er bewertet die konkrete Stelle und deren Anforderungen – etwa Verantwortung, Ausbildung und Erfahrung.
Individuallohn
Der Individuallohn ergänzt den Grundlohn um personenbezogene Faktoren:
- Persönlichkeitswertanteil: Berücksichtigt individuelle Kompetenzen und Qualifikationen der Person.
- Leistungsanteil: Honoriert die tatsächlich erbrachte Leistung, zum Beispiel über variable Lohnbestandteile.
- Sozialanteil: Berücksichtigt soziale Aspekte wie Dienstalter oder familiäre Situation.
Zusammen bilden Grundlohn und Individuallohn den Bruttolohn (Monatslohn).
Grundlohn + Individuallohn = Bruttolohn
Was sagt das Gesetz?
Viele Arbeitgeber unterschätzen den Umfang ihrer gesetzlichen Pflichten bei der Abrechnung der Löhne Schweiz. Dabei beginnen diese nicht erst bei der Lohnzahlung, sie greifen bereits ab dem Moment der Anstellung und ziehen sich durch das gesamte Arbeitsverhältnis.
Administrative Pflichten bei Stellenantritt
- Beantragung oder Überprüfung amtlicher Meldungen und Bewilligungen, zum Beispiel der Aufenthaltsbewilligung bei ausländischen Arbeitnehmenden.
- Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung: Ist die Person wirklich in der Schweiz versichert? Bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern oder bei Personen mit internationalem Hintergrund ist dies nicht selbstverständlich.
- Anmeldung bei der Familienausgleichskasse (FAK) für den Bezug von Familienzulagen.
- Anmeldung bei der zuständigen Pensionskasse (BVG) für die berufliche Vorsorge.
Laufende Pflichten während des Arbeitsverhältnisses
- Korrekte Abrechnung der Löhne und Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO, ALV, UVG, BVG, KTG).
- Abzug der Arbeitnehmeranteile direkt bei der Lohnzahlung und Abführung an die jeweiligen Kassen.
- Bei Unfall oder Krankheit: Sofortmeldung mit Angabe von Zeit, Ort, Hergang, behandelndem Arzt und Spital sowie Anmeldung von Leistungen beim Versicherer.
- EO-Meldekarten bei Militär- oder Zivildienst an die Ausgleichskasse weiterleiten.
- Auszahlung und korrekte Abrechnung von Entschädigungen wie EO, MSE (Mutterschaftsentschädigung), EAE, AdopE, BUE (Betreuungsurlaub) sowie Familienzulagen.
Welche Informationspflichten bestehen?
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, ihre Mitarbeitenden über deren Versicherungssituation zu informieren. Diese Pflicht betrifft insbesondere die drei zentralen Versicherungen im schweizerischen Sozialversicherungsrecht: UVG (Unfallversicherung), BVG (berufliche Vorsorge) und KTG (Krankentaggeldversicherung).
Die Informationspflicht muss erkennbar und nachweisbar erfüllt werden. Mögliche Wege dafür sind:
- Informationsveranstaltungen oder Personalversammlungen, an denen die Versicherungsleistungen erklärt werden.
- Schriftliche Unterlagen im Personalhandbuch.
- Aushänge am Anschlagbrett im Betrieb.
Besondere Bedeutung beim Austritt
Beim Ausscheiden einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters gewinnt die Informationspflicht besondere Bedeutung. Im Austrittsschreiben sind klar zu kommunizieren:
- Ende der UV-Deckung und die Möglichkeit einer Abredeversicherung (Verlängerung der UVG-Deckung für bis zu 6 Monate).
- Schriftliche Mitteilung an die Krankentaggeldkasse über den Wegfall der UVG-Versicherung sowie Hinweis auf das Übertrittsrecht in die Einzelversicherung KV-Taggeld.
- Informationen über Freizügigkeitsleistungen (FZL) aus der Pensionskasse sowie weitere Ansprüche.
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