Lohnkürzung bei Krankheit: Skala- oder Krankentaggeldlösung?

Passende Arbeitshilfen
Lohnkürzung bei Krankheit
Die Lohnfortzahlung bei einer unverschuldeten Arbeitsverhinderung infolge Krankheit ist in Art. 324a OR geregelt. Nach dieser Bestimmung muss die Arbeitgeberin für eine beschränkte Zeit den darauf fallenden Lohn bezahlen. Mitarbeitende müssen im Krankheitsfall also so viel verdienen, wie wenn sie gearbeitet hätten, was eine Lohnfortzahlung in Höhe von 100% entspricht. Diese Lohnfortzahlung ist von Gesetzes wegen im ersten Dienstjahr auf drei Wochen beschränkt, und im Anschluss gelangen die in der Praxis bekannten Skalen zur Anwendung, und die Dauer der Lohnfortzahlung wird länger, je länger das Arbeitsverhältnis bereits dauert. Ob die sogenannte Basler, Berner oder Zürcher Skala angewendet wird, hängt von der kantonalen Gerichtspraxis ab, wobei in einem Arbeitsvertrag oder Personalreglement eben auch ausdrücklich vereinbart werden kann, welche Skala ausdrücklich angewendet wird.
In der Praxis wird diese gesetzliche Skala- Lösung häufig als nicht relevant bezeichnet, weil eine kollektive Krankentaggeldversicherung besteht. In der Folge werden dann nur noch gekürzte Leistungen, in den meisten Fällen 80% des Lohns, ausbezahlt. Eine solche Kürzung ist aber nicht ohne Weiteres zulässig, weil es darauf ankommt, was genau in Bezug auf die Krankentaggeldversicherung vereinbart worden ist. Gemäss Art. 324a Abs. 4 OR kann durch eine schriftliche Abrede, einen Normalarbeitsvertrag oder einen Gesamtarbeitsvertrag eine im Vergleich von der gesetzlichen Skala-Lösung abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist. Gestützt darauf kann eine sogenannte Ersatzlösung schriftlich vereinbart werden. Wenn die Vereinbarung aber nicht richtig oder unvollständig formuliert wird, dann liegt keine Ersatzlösung, sondern nur eine sogenannte Ergänzungslösung vor.
Anforderungen an eine Ersatzlösung
Das Ziel einer Ersatzlösung ist, dass die Krankentaggeldversicherung die gesetzliche Skala-Lösung ersetzt und nicht mehr zur Anwendung gelangt. In der Konsequenz lebt die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall auch nicht mehr auf, auch wenn die Krankentaggeldversicherung keine Leistungen erbringt bzw. diese einstellt. Damit überhaupt eine Ersatzlösung vereinbart werden kann, müssen die Leistungen aus der Krankentaggeldversicherung im Vergleich zur gesetzlichen Lösung, die eine Lohnfortzahlung zu 100%, jedoch nur beschränkt auf eine vom Dienstalter abhängige Dauer vorsieht, mindestens gleichwertig sein. Eine Krankentaggeldversicherung gilt in der Regel als gleichwertig, wenn von der Krankentaggeldversicherung während mindestens 720 Tagen für den Krankheitsfall Taggelder in der Höhe von mindestens 80% des massgebenden Lohns ausgerichtet werden. Die Prämien für die Krankentaggeldversicherung müssen mindestens zu 50% von der Arbeitgeberin übernommen werden. Weiter ist es möglich, eine Karenzfrist zu vereinbaren, sodass während Kurzabsenzen kein Anspruch auf eine Lohnfortzahlung besteht. Eine solche Karenzfrist darf jedoch maximal zwei bis drei Tage betragen und könnte dazu führen, dass kranke Mitarbeitende zur Vermeidung einer Lohnkürzung bei Krankheit krank zur Arbeit erscheinen.
Jetzt Member werden und weiterlesen:
- Unlimitierter Zugriff auf alle 1300 Arbeitshilfen
- Alle kostenpflichtigen Beiträge auf weka.ch frei
- Zugriff auf alle Videos
- Täglich aktualisiert
- Wöchentlich neue Inhalte und Arbeitshilfen
- Exklusive Spezialangebote
- News- & Update-Services
- Seminargutscheine