Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall: Was HR wissen muss
Inhalt
- Welche Regeln gelten für die Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall in der Schweiz?
- Was HR wissen muss
- Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall: Wer zahlt wann?
- Lohnkürzung: Berechnung
- Nettolohnausgleich: Ja oder Nein?
- Kontrolle Taggelder
- Ferienkürzung bei Langzeitabsenz
- Was gilt es weiter zu beachten?
- Key Take-aways
- FAQ: Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall ist die Lohnfortzahlung in der Schweiz gesetzlich geregelt, wobei die Dauer vom Dienstalter und der jeweiligen Skala abhängt. Während die obligatorische Unfallversicherung ab dem dritten Tag 80 % des versicherten Lohns zahlt, übernimmt bei Krankheit oft eine freiwillige Krankentaggeldversicherung die Leistungen. HR-Verantwortliche müssen zudem die korrekte Berechnung von Lohnkürzungen, die Auswirkungen auf Ferienansprüche sowie die Behandlung von Pensionskassenbeiträgen und AHV-Lücken beachten, um Rechtskonformität zu gewährleisten.
Die wichtigsten Punkte:
- Lohnfortzahlung bei Krankheit hängt vom Dienstalter und regionalen Skalen ab (Art. 324a OR).
- Bei Unfällen zahlt die SUVA ab dem dritten Tag 80 % des Lohns; der Unfalltag ist voll zu vergüten.
- Ferienansprüche können ab dem zweiten vollen Monat der Arbeitsunfähigkeit um 1/12 pro Monat gekürzt werden.
- Pensionskassenbeiträge sind oft nach drei Monaten befreit, aber die Versicherung bleibt bestehen.
- Ein Nettolohnausgleich ist nur wirksam, wenn er im Arbeitsvertrag klar geregelt ist.

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Welche Regeln gelten für die Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall in der Schweiz?
Was HR wissen muss
Wenn Mitarbeitende krankheits- oder unfallbedingt ausfallen, beginnt im Human Resources eine anspruchsvolle Phase. Neben der emotionalen Belastung für Betroffene stellen sich zahlreiche rechtliche und administrative Fragen bezüglich Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall. Gerade bei längeren Absenzen ist eine transparente Kommunikation entscheidend. HR sollte frühzeitig über mögliche Auswirkungen wie Lohn, Ferien, Pensionskasse und Zulagen informieren. Ein Merkblatt oder ein kurzes Gespräch kann Unsicherheiten abbauen und Vertrauen schaffen und sollte daher immer griffbereit sein. Mögliche Bestandteile eines solchen Merkblatts sind im folgenden Text ersichtlich. Dazu sollten die Kontaktangaben der Versicherung, Policen-Nummern sowie allfällige Leistungen einer Zusatzversicherung aufgeführt werden. Zudem müssen immer die Regelungen im Personalreglement und eines allfälligen Gesamtarbeitsvertrags (GAV) berücksichtigt werden.
Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall: Wer zahlt wann?
Krankheit: Gemäss Art. 324a OR besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung – abhängig von Dienstjahren und regionaler Skala. Besteht eine freiwillige Krankentaggeldversicherung (KTGV), übernimmt diese oft bis zu 730 Tage innerhalb von 900 Tagen. Die Anzahl Absenztage wird pro Dienstjahr addiert und bis zur maximal geregelten Bezugsdauer ausbezahlt. Beim Dienstjahreswechsel entsteht ein neuer Anspruch, sofern die Absenz nicht über den Dienstjahreswechsel hinausläuft.
Unfall: Die obligatorische Unfallversicherung zahlt, nach zwei Karenztagen zulasten des Arbeitgebers, ab dem dritten Tag 80% des versicherten Lohns. Der Unfalltag ist als normaler Lohntag zu bezahlen und nicht als Absenztag zu behandeln. Eine freiwillige Unfallzusatzversicherung kann für Versicherungsleistungen aufkommen, welche nicht bereits durch die obligatorische Unfallversicherung gedeckt sind, wie zum Beispiel die 20% zusätzliche Lohnzahlung oder zusätzliche ambulante oder stationäre Leistungen.
Bei Teilarbeitsunfähigkeit ist die Dauer des Lohnfortzahlungsanspruchs gemäss Obligationenrecht und Skala anteilsmässig auszuweiten. Dies bedeutet konkret: Drei Wochen Lohnfortzahlung bei 100% Arbeitsunfähigkeit entsprechen sechs Wochen Lohnfortzahlung bei einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit von 50%.
Lohnkürzung: Berechnung
Ohne Gesamtarbeitsvertrag (GAV) gibt es keine gesetzliche Vorgabe zur Berechnung einer Lohnkürzung. Der Lohn darf maximal bis zum Betrag des Taggelds gekürzt werden, dies ist in den meisten Fällen 80%. Es gibt verschiedene Berechnungsarten, eine Lohnkürzung vorzunehmen. Wichtig ist, dass die Methode im Personalreglement festgehalten und konsequent gleich angewendet wird. Hier zwei Beispiele:
| Berechnungsbeispiel | Formel | Kürzung pro Tag |
|---|---|---|
| Jahreslohn CHF 65 000.– mit Arbeitstagen | 65 000 / 261 × 20% | CHF 49.80 |
| Monatslohn CHF 5000.– mit Kalendertagen | 5000 / 30 × 20% | CHF 33.35 |
Achtung: Bei der Jahreslohn-Methode ist die Lohnkürzung des 13. Monatslohns bereits berücksichtigt und muss voll ausbezahlt werden. Dies muss in den Einstellungen des Payrollsystems geprüft werden.
Nettolohnausgleich: Ja oder Nein?
Kranken- und Unfalltaggelder sind nicht sozialversicherungspflichtig. Dadurch kann der Nettolohn höher ausfallen als bei der regulären Lohnzahlung. Der sogenannte Nettolohnausgleich ist rechtlich nicht abschliessend geregelt – Arbeitgebende, die während der Arbeitsunfähigkeit weiterhin ungekürzt den Lohn zahlen, können den Nettolohnausgleich anwenden, unter der Voraussetzung, dass er klar im Arbeitsvertrag festgehalten ist.
Der Nettolohnausgleich rechnet die reduzierten Sozialversicherungsbeiträge auf und vermeidet, dass die Lohnzahlung höher ist, als wenn der Mitarbeitende gesund wäre. Die Aufrechnung dieser Differenz ist ebenfalls sozialversicherungspflichtig. Man tut dies, damit keine falschen Anreize geschaffen werden, die Arbeitsunfähigkeit in die Länge zu ziehen. Der Nettolohn entspricht bei korrekter Systempflege dadurch jenem Nettolohn vor der Arbeitsunfähigkeit. Bei einer Lohnkürzung jedoch sollte der Nettolohnausgleich deaktiviert werden, da ansonsten dem Mitarbeitenden weniger als die 80% ausbezahlt würden. Das Vorgehen beim Nettolohnausgleich wirft bei Mitarbeitenden häufig Fragen auf. Daher sollte es unbedingt Bestandteil des Merkblatts sein.
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Kontrolle Taggelder
Der gemeldete Lohn an die Versicherung muss korrekt sein, da er die Basis für die Taggeldberechnung bildet. Fehlerhaft gemeldete versicherte Verdienste können zu falschen Taggeldansätzen und Rückforderungen beziehungsweise zu kleinem Taggeld führen. Es empfiehlt sich, in den Versicherungspolicen und in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) genau zu lesen, welche Lohnbestandteile im Falle einer Leistung zu berücksichtigen sind, und die Systeme entsprechend einzustellen und abzugleichen. Versicherten stehen unregelmässig ausbezahlte Lohnbestandteile zu, wenn der Arbeitgeber sich andernfalls ungerechtfertigt bereichern würde. Dies beinhaltet konkret zum Beispiel Inkonvenienzen oder Bonuszahlungen, sofern auf diesen Beiträge bezahlt wurden.
| Checkliste zur Kontrolle von Taggeldern | |
|---|---|
| Prüfpunkte | Beschreibung |
| 1. Tagesansatz korrekt berechnet | In der Regel 80% des versicherten Verdienstes bei voller Arbeitsunfähigkeit, je nach Police. Bei Teilzeit oder variabler Beschäftigung: korrekter Durchschnittslohn. |
| 2. Gemeldeter Lohn an Versicherung | Gemeldeten Lohn inkl. versicherten Zulagen überprüfen. Abgleich mit Lohnkonto und Versicherungspolice. |
| 3. Versicherungsdeckung prüfen | Sind Wartefristen, Ausschlüsse oder Höchstleistungen berücksichtigt? |
| 4. Dauer und Beginn der Taggeldzahlung | Stimmt der Zeitraum mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung überein? |
| 5. Interne Verrechnung vs. Weiterleitung | Wird das Taggeld an Mitarbeitende weitergeleitet oder mit dem Lohn verrechnet? Relevant für die Wahl der korrekten Lohnart sowie für den Lohnausweis. |
| 6. Lohnausweis | Gemäss aktueller Wegleitung zum Lohnausweis sind Taggeldleistungen unter Ziffer 7 zu deklarieren. |
Checkliste
- Prüfen Sie die Dienstjahre des Mitarbeitenden zur Ermittlung der Lohnfortzahlungsdauer.
- Stellen Sie sicher, dass der Unfalltag als normaler Lohntag verbucht wird.
- Überprüfen Sie die versicherten Lohnbestandteile in der Police für korrekte Taggeldberechnung.
- Berechnen Sie Lohnkürzungen konsistent gemäss Personalreglement (z. B. Jahres- oder Monatslohn-Methode).
- Aktivieren oder deaktivieren Sie den Nettolohnausgleich je nach Lohnkürzungsszenario.
- Prüfen Sie, ob der Ferienanspruch ab dem zweiten vollen Monat gekürzt werden muss.
- Sichern Sie die BVG-Prämienbefreiung nach drei Monaten und den Fortbestand der Versicherung.
- Klären Sie den Anspruch auf Familienzulagen für die folgenden drei Monate nach Arbeitsverhinderung.
- Informieren Sie den Mitarbeitenden über mögliche AHV-Lücken und das Formular für Nichterwerbstätige.
- Dokumentieren Sie Taggeldleistungen korrekt im Lohnausweis unter Ziffer 7.
Ferienkürzung bei Langzeitabsenz
Gemäss Art. 329b OR darf ab dem zweiten vollen Monat unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit der Ferienanspruch um 1/12 pro Monat gekürzt werden.
Ausnahmen:
- Schwangerschaft: 2 volle Monate Schonfrist
- Mutterschaftsurlaub (14 Wochen): keine Kürzung
Hier gilt es zu erwähnen, dass aus praktischen Gründen immer dann ein voller Abwesenheitsmonat vorliegt, sobald die Arbeitsverhinderung eines Mitarbeitenden 21,75 Tage aufweist.
| Grad der Arbeitsunfähigkeit | Abwesenheitsdauer in Arbeitstagen | Monate als Grundlage zur Berechnung einer Kürzung |
|---|---|---|
| 100% | 70 Tage | 70 / 21,75 = 3,22 Monate |
| 60% | 70 Tage | 70 / 21,75 / 60% = 5,36 Monate |
| 50% | 70 Tage | 70 / 21,75 / 50% = 6,44 Monate |
Was gilt es weiter zu beachten?
BVG-Prämienbefreiung
Viele Pensionskassen befreien die Versicherungsnehmer nach drei Monaten von der Beitragspflicht. Die Versicherung bleibt bestehen, und die Sparbeiträge werden zulasten der Pensionskassen weiter gutgeschrieben.
Familienzulagen
Der Anspruch bleibt ab Eintritt der Arbeitsverhinderung noch während des laufenden Monats und in den drei darauffolgenden Monaten bestehen. Danach muss der andere Elternteil die Zulagen beantragen. Hat dieser keinen Anspruch, kann der Antrag auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige beantragt werden. Bei Wiederaufnahme gilt der Anspruch ab einem monatlichen AHV-pflichtigen Verdienst von CHF 630.–.
AHV-Beiträge bei Taggeldbezug
Durch die sozialversicherungsbefreiten Taggelder drohen AHV-Lücken auf dem individuellen Konto des Versicherten. Arbeitgebende sollten prüfen, ob für ihre Mitarbeitenden der jährliche AHV-Mindestbeitrag von CHF 530.– gemäss den gesetzlichen Vorgaben entrichtet wurde, um Beitragslücken und daraus resultierende Renteneinbussen zu vermeiden. In solchen Fällen können Mitarbeitende das Formular «Anmeldung für Nichterwerbstätige» bei ihrer Ausgleichskasse einreichen.
Key Take-aways
- Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall: Vertragliche Regelungen zum Nettolohnausgleich sicherstellen
- Lohnsysteme prüfen: BVG-Abzüge und Taggeldverrechnungen korrekt abbilden
- Kommunikation sicherstellen: Mitarbeitende über AHV-Beiträge in Bezug auf Familienzulagen und Pensionskassenbeiträgen informieren
- Taggelder kontrollieren: Auszahlung und Verrechnung sorgfältig prüfen
FAQ: Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall
Wie lange muss der Arbeitgeber bei Krankheit den Lohn weiterzahlen?
Die Dauer richtet sich nach Art. 324a OR und hängt vom Dienstalter sowie der regionalen Skala ab. Oft übernimmt eine Krankentaggeldversicherung die Zahlung bis zu 730 Tagen innerhalb von 900 Tagen.
Wann darf der Ferienanspruch bei Langzeitabsenz gekürzt werden?
Gemäss Art. 329b OR darf ab dem zweiten vollen Monat unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit der Ferienanspruch um 1/12 pro Monat gekürzt werden, sofern keine Ausnahmen wie Schwangerschaft vorliegen.
Wer zahlt die Pensionskassenbeiträge während der Arbeitsunfähigkeit?
Nach drei Monaten sind die Versicherungsnehmer oft von der Beitragspflicht befreit; die Versicherung bleibt bestehen und die Sparbeiträge werden zulasten der Pensionskassen weiter gutgeschrieben.
Ist ein Nettolohnausgleich bei Taggeldern rechtlich vorgeschrieben?
Nein, der Nettolohnausgleich ist rechtlich nicht abschliessend geregelt. Er ist nur anwendbar, wenn er im Arbeitsvertrag klar festgehalten ist und der Arbeitgeber ungekürten Lohn zahlt.
Was passiert mit den AHV-Beiträgen bei Bezug von Taggeldern?
Da Taggelder nicht sozialversicherungspflichtig sind, können AHV-Lücken entstehen. Arbeitgeber sollten prüfen, ob der jährliche Mindestbeitrag von CHF 530.– entrichtet wurde oder der Mitarbeitende sich als Nichterwerbstätige anmelden muss.