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Lohnfortzahlung bei schwankender Arbeitszeit: Wie sie in der Praxis korrekt berechnet wird

Leistet ein Arbeitnehmer Einsätze mit schwankender Arbeitszeit stellt sich hinsichtlich der Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin die Frage der Höhe des zu bezahlenden Lohnes sowie der anzurechnenden Arbeitszeit.

22.02.2022 Von: Stefan Rieder
Lohnfortzahlung bei schwankender Arbeitszeit

Lohnfortzahlung bei schwankender Arbeitszeit

Bei Arbeitsverhinderungen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, besteht während einer beschränkten Zeit eine Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin (Art. 324a OR). In erster Linie betrifft dies krankheits- oder unfallbedingte Absenzen sowie Abwesenheiten infolge der Erfüllung von gesetzlichen Pflichten (z.B. Militär) oder der Ausübung eines öffentlichen Amtes. Nicht unter die Lohnfortzahlungspflicht fallen Arbeitsverhinderungen aus objektiven Gründen, d.h. allgemeine Ereignisse, die den Arbeitnehmer nicht speziell betreffen (z.B. Verkehrszusammenbrüche, Naturkatastrophen oder politische Unruhen).

Für gewöhnlich bereitet die Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin bei Arbeitsverhinderungen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, keine grossen Schwierigkeiten. Der Arbeitnehmer erhält während einer beschränkten Zeit, die sich nach der Basler-, Berner- oder Zürcher-Skala richtet, den Lohn und ihm wird die tägliche Arbeitszeit angerechnet, so dass sich keine Minusstunden ergeben. Im Gesundheitswesen oder in Industriebetrieben wird aber regelmässig Schichtarbeit geleistet und nicht jede Schicht dauert gleich lange. Bei schwankenden Arbeitszeiten infolge Schichtarbeit, aber auch bei unregelmässiger Teilzeitarbeit oder Arbeit auf Abruf gestaltet sich die Lohnfortzahlungspflicht nicht immer einfach. Es stellt sich insbesondere die Frage der Höhe des zu bezahlenden Lohnes sowie der anzurechnenden Arbeitszeit.

Lohnausfallprinzip

Die Lohnfortzahlung nach Art. 324a OR umfasst den darauf fallenden Lohn, d.h. der Arbeitnehmer soll den gleichen Lohn erhalten, wie wenn er gearbeitet hätte. Die Arbeitgeberin muss sich also immer die Frage stellen Wie viel hätte der Arbeitnehmer verdient, wenn er gearbeitet hätte? Mit der Beantwortung dieser Frage wird auch klar, dass die Arbeitgeberin nicht nur den normalen Stunden- oder Monatslohn ausbezahlen muss, sondern auch üblicherweise ausbezahlte Zulagen wie etwa Schicht-, Nacht- oder Sonntagarbeitszulagen. Kinderzulagen sind ebenfalls ungekürzt zu bezahlen und ein allfälliger Anspruch auf einen 13. Monatslohn wächst trotz Arbeitsverhinderung weiter an. Nicht geschuldet sind dagegen Zulagen mit Spesencharakter (z.B. Schmutzzulagen). Eine Spesenpauschale muss nur dann ausbezahlt werden, wenn diese die effektiven Auslagen übersteigt, da es sich in diesem Fall aus steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Gründen um versteckten Lohn handelt.

Bei variablem Leistungslohn (z.B. Provision, Umsatzbeteiligung) ist es selbstredend schwierig zu beurteilen, wie viel der Arbeitnehmer verdient hätte, wenn er gearbeitet hätte. Aus diesem Grund wird bei unregelmässigem Einkommen auf den durchschnittlichen Lohn während einer bestimmten Referenzperiode abgestellt (Pauschalmethode). Dabei wird regelmässig auf eine Referenzperiode der vorangegangenen 12 Monate abgestellt. Es ist allerdings auch möglich auf eine kürzere Periode abzustellen, allerdings ist darauf zu achten, dass diese nicht bloss die Monate mit saisonalen Spitzen oder Tiefen berücksichtigt. Sofern das Ergebnis mit dieser Pauschalmethode wesentlich vom hypothetischen Verdienst abweicht, müssen allfällige besondere Faktoren ausgeschlossen werden (z.B. vor einer geplanten Operation wurden erhöhte Provisionen erzielt). Sofern sich weder gestützt auf das Lohnausfallprinzip noch auf eine Referenzperiode eine brauchbare Lösung ergibt, muss der hypothetische Verdienst geschätzt werden.

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