Unfallversicherung UVG: Freiwillige Versicherung

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Ab dem 1. Januar 2027 wird der Zugang zur freiwilligen Unfallversicherung UVG für Selbstständigerwerbende in der Schweiz erleichtert. Der Bundesrat senkt den Mindestbetrag des versicherten Verdiensts von CHF 66’690 auf CHF 44’460 pro Jahr, was rund 40’000 weiteren Personen den Versicherungsschutz ermöglicht. Zudem können Versicherer die Eintrittsschwelle an den Beschäftigungsgrad anpassen, was insbesondere für Teilzeit-Selbstständige und Personen mit gemischter Erwerbstätigkeit von Vorteil ist.

Die wichtigsten Punkte:

  • Die Eintrittsschwelle für die freiwillige UVG sinkt ab 2027 auf CHF 44’460 Jahresverdienst.
  • Rund 40’000 zusätzliche Selbstständigerwerbende können sich neu versichern.
  • Der Beschäftigungsgrad kann bei der Berechnung der Schwelle berücksichtigt werden.
  • Die Versicherung deckt Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten ab.
  • Eine Überprüfung des bestehenden Versicherungsschutzes bis Ende 2026 wird empfohlen.
27.08.2026 Von: WEKA Redaktionsteam
Unfallversicherung UVG

Welche neuen Möglichkeiten bietet die freiwillige Unfallversicherung UVG für Selbstständigerwerbende ab 2027?

Ab dem 1. Januar 2027 erhalten mehr Selbstständigerwerbende Zugang zur freiwilligen Unfallversicherung nach UVG. Der Bundesrat senkt den Mindestbetrag des versicherten Verdiensts von CHF 66’690 auf CHF 44’460 pro Jahr. Bei Teilzeittätigkeiten kann die Eintrittsschwelle zusätzlich dem Beschäftigungsgrad angepasst werden.

Unfallversicherung UVG ab 2027 freiwillige Versicherung für Selbständigerwerbende

Arbeitnehmende sind in der Schweiz obligatorisch gegen Berufsunfälle versichert. Arbeiten sie mindestens acht Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Nichtberufsunfälle. Selbstständigerwerbende unterstehen dagegen nicht der obligatorischen Unfallversicherung. Sie können sich freiwillig nach dem Unfallversicherungsgesetz versichern.

Bisher erschwerte der vorgeschriebene Mindestbetrag des versicherten Verdiensts Personen mit tiefem Einkommen oder einem kleinen Arbeitspensum den Zugang zu dieser Versicherung. Mit der Revision der Verordnung über die Unfallversicherung will der Bundesrat diese Hürde senken.

Eintrittsschwelle sinkt auf CHF 44’460

Der Mindestbetrag des versicherten Verdiensts beträgt heute 45 Prozent des UVG-Höchstbetrags. Dies entspricht CHF 66’690 pro Jahr.

Ab dem 1. Januar 2027 wird der Mindestbetrag auf 30 Prozent des UVG-Höchstbetrags reduziert. Die Eintrittsschwelle sinkt damit auf CHF 44’460 pro Jahr.

RegelungAnteil am UVG-HöchstbetragMindestbetrag
Bis 31. Dezember 202645 ProzentCHF 66’690
Ab 1. Januar 202730 ProzentCHF 44’460

Nach Einschätzung des Bundes können sich durch die neue Regelung rund 40’000 Selbstständigerwerbende zusätzlich freiwillig nach UVG versichern. Betroffen sind insbesondere Berufsgruppen mit tieferen Einkommen sowie Personen, die ihre selbstständige Tätigkeit in einem Teilzeitpensum ausüben.

Teilzeitpensum kann bei Unfallversicherung UVG berücksichtigt werden

Die bisherige Eintrittsschwelle der Unfallversicherung UVG gilt unabhängig davon, in welchem Umfang eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Das kann für Personen problematisch sein, die nur teilweise selbstständig arbeiten oder verschiedene Erwerbstätigkeiten kombinieren.

Künftig können die Versicherer die Eintrittsschwelle an den Beschäftigungsgrad anpassen. Die Regelung betrifft beispielsweise Personen, die neben einer Teilzeitanstellung eine selbstständige Tätigkeit ausüben oder mehrere selbstständige Teilzeittätigkeiten miteinander verbinden.

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine bestimmte Reduktion ergibt sich daraus allerdings nicht. Die Verordnung erlaubt den Versicherern, den Beschäftigungsgrad zu berücksichtigen. Wie die Anpassung berechnet wird und welche Nachweise erforderlich sind, ist beim jeweiligen Versicherer abzuklären.

Wer kann sich freiwillig nach Unfallversicherung UVG versichern?

Eine freiwillige Unfallversicherung UVG können Selbstständigerwerbende mit Wohnsitz in der Schweiz abschliessen. Diese Möglichkeit steht auch nicht obligatorisch versicherten Familienmitgliedern offen, die im Betrieb mitarbeiten.

Ob eine Person sozialversicherungsrechtlich als selbstständigerwerbend gilt, beurteilt die zuständige AHV-Ausgleichskasse. Die Bezeichnung im Vertrag oder der Eintrag im Handelsregister sind für sich allein nicht entscheidend. Massgebend sind die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse.

Typische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind das Handeln im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, das Tragen des wirtschaftlichen Risikos sowie die weitgehend freie Organisation der Arbeit.

Welche Leistungen deckt die freiwillige Unfallversicherung?

Die freiwillige Unfallversicherung nach UVG kann die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten abdecken. Je nach versichertem Risiko umfasst sie insbesondere:

  • Heilbehandlung und Kostenvergütungen
  • Taggeld bei Arbeitsunfähigkeit
  • Invalidenrente
  • Integritätsentschädigung
  • Hilflosenentschädigung
  • Hinterlassenenrenten 

Die Geldleistungen richten sich nach dem vereinbarten versicherten Verdienst. Selbstständigerwerbende sollten deshalb prüfen, ob dieser Betrag ihren tatsächlichen finanziellen Bedarf bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit ausreichend abbildet.

Abgrenzung zur Krankenversicherung

Selbstständigerwerbende ohne UVG-Versicherung müssen die Unfalldeckung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung einschliessen. Diese übernimmt die medizinischen Behandlungskosten nach den Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes. Dabei fallen Franchise und Selbstbehalt an.

Ein unfallbedingter Erwerbsausfall ist durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht gedeckt. Dafür ist eine separate Absicherung erforderlich. Die freiwillige Unfallversicherung nach UVG kann neben den Behandlungskosten auch Taggelder und Rentenleistungen umfassen.

Die tiefere Eintrittsschwelle bedeutet deshalb nicht automatisch, dass eine UVG-Versicherung in jedem Fall die beste Lösung darstellt. Entscheidend sind die bestehende Versicherungsdeckung, das Unfallrisiko, die Höhe des Erwerbseinkommens und die benötigten Geldleistungen.

Gemischte Erwerbstätigkeit genau prüfen

Besondere Abgrenzungsfragen entstehen, wenn eine Person gleichzeitig angestellt und selbstständig tätig ist. Für die unselbstständige Tätigkeit besteht eine obligatorische Unfallversicherung über den Arbeitgeber. Die selbstständige Tätigkeit ist dadurch nicht automatisch vollständig mitversichert.

Bei einem Unfall muss geklärt werden, in welchem Zusammenhang er eingetreten ist und welche Versicherung zuständig ist. Selbstständigerwerbende mit einer parallelen Anstellung sollten deshalb prüfen, für welche Tätigkeiten Versicherungsschutz besteht und auf welchem Verdienst allfällige Taggeld- oder Rentenleistungen berechnet werden.

Praxis-Tipp: Bei gemischter Erwerbstätigkeit sollten die versicherten Tätigkeiten im Versicherungsvertrag eindeutig bezeichnet sein. So lassen sich Deckungslücken und spätere Abgrenzungsprobleme vermeiden.

Handlungsbedarf bis Ende 2026

Selbstständigerwerbende, die bisher unter der Eintrittsschwelle lagen, sollten ihre Unfallversicherung im Hinblick auf den 1. Januar 2027 überprüfen. Dies gilt besonders bei einem tiefen oder schwankenden Einkommen sowie bei einer selbstständigen Teilzeittätigkeit.

Zu klären sind der versicherbare Verdienst, der berücksichtigte Beschäftigungsgrad und der gewünschte Leistungsumfang. Bestehende Kranken-, Unfall- oder Taggeldversicherungen sollten erst angepasst werden, wenn der Beginn und der Umfang der neuen UVG-Deckung verbindlich feststehen.

Checkliste

  • Prüfen, ob das eigene Einkommen ab 2027 die neue Schwelle von CHF 44’460 unterschreitet.
  • Klären, ob eine Teilzeittätigkeit oder mehrere Tätigkeiten den Beschäftigungsgrad beeinflussen.
  • Fragen Sie bei Ihrer Versicherung nach der möglichen Anpassung der Eintrittsschwelle.
  • Überprüfen Sie, ob bestehende Krankenversicherungen bereits eine Unfalldeckung enthalten.
  • Vergleichen Sie die Leistungen der UVG (Taggeld, Renten) mit Ihrem tatsächlichen Bedarf.
  • Stellen Sie sicher, dass bei gemischter Erwerbstätigkeit die versicherten Tätigkeiten klar definiert sind.
  • Kontaktieren Sie die AHV-Ausgleichskasse, um den Status als Selbstständigerwerbender zu bestätigen.
  • Planen Sie Anpassungen an bestehenden Verträgen erst, sobald die neue UVG-Deckung verbindlich ist.

FAQ: Unfallversicherung UVG

Wer kann sich ab 2027 freiwillig nach UVG versichern?

Selbstständigerwerbende mit Wohnsitz in der Schweiz, deren versicherter Verdienst mindestens CHF 44’460 pro Jahr beträgt. Auch nicht obligatorisch versicherte mitarbeitende Familienmitglieder können sich versichern.

Was passiert, wenn ich nur Teilzeit selbstständig arbeite?

Ab 2027 dürfen Versicherer die Eintrittsschwelle an den Beschäftigungsgrad anpassen. Dies kann den Zugang zur Versicherung auch bei tieferem Einkommen ermöglichen, erfordert jedoch eine individuelle Abklärung beim Versicherer.

Welche Leistungen sind in der freiwilligen UVG enthalten?

Die Versicherung deckt Heilbehandlungskosten, Taggeld bei Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen sowie Hinterlassenenrenten ab, je nach vereinbartem versichertem Verdienst.

Muss ich meine Krankenversicherung anpassen?

Nicht automatisch. Selbstständigerwerbende ohne UVG müssen Unfälle in der Krankenversicherung decken lassen. Bei einer freiwilligen UVG können sich die Deckungsbereiche überschneiden; eine Prüfung der bestehenden Verträge ist ratsam, um Doppelversicherungen oder Lücken zu vermeiden.

Gilt die neue Regelung auch für Personen mit einer Anstellung?

Für die angestellte Tätigkeit besteht bereits eine obligatorische Unfallversicherung. Die freiwillige UVG betrifft nur die selbstständige Tätigkeit. Bei gemischter Erwerbstätigkeit muss genau geprüft werden, für welche Tätigkeiten der Schutz gilt.

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