Homeoffice im Ausland: Folgen für Sozialversicherungen

Wer im Homeoffice im Ausland (Remote work) arbeitet, muss auch die sozialversicherungsrechtlichen Folgen im Blick behalten. Besonders im EU- und EFTA-Raum gelten spezielle Regeln zur Unterstellung. Im Inland hingegen ist Remote Work meist unkompliziert.

26.01.2026 Von: Beatrix Bock
Homeoffice im Ausland

Überblick

Bei Remote Work wird die Arbeit online und ausserhalb des Büros erledigt. Dies kann dauerhaft oder tageweise der Fall sein. Die Arbeitsorte können sich im Homeoffice befinden, in einem Co-Working-Space oder überall von unterwegs sein. Beliebt sind schöne Ferienorte. Aus Sicht Sozialversicherungen hat Remote Work im Inland auf den Versicherungsschutz praktisch keinen Einfluss. Im Ausland sieht die Situation je nach Konstellation unterschiedlich aus (siehe Abb. 1). 

Remote Work im Inland 

Grundsätzlich sind Mitarbeitende bei Remote Work im Inland resp. bei Homeoffice gleich versichert wie im Büro. 

UVG: Unfall im Homeoffice, BU oder NBU? 

Bei einem Unfall im Homeoffice stellt sich jeweils die Frage, ob es sich um einen Berufsunfall oder einen Nichtberufsunfall handelt. Die Unterscheidung ergibt sich aus der Art der Aktivität am Unfallort. 

Zu den Berufsunfällen gehören Tätigkeiten, die überwiegend dem beruflichen Lebensbereich angehören und sich im unmittelbaren Arbeitsbereich befinden. Unfälle während des Verlassens des Arbeitsplatzes für berufsfremde Aktivitäten, selbst wenn diese im üblichen Arbeitsbereich stattfinden, zählen als Nichtberufsunfälle. Jedoch gehören gelegentliches Lesen von Unterlagen oder Mails zu Hause, ohne dass die versicherte Person mit dem Arbeitgeber Homeoffice vereinbart hat, zu den Nichtberufsunfällen. Ist die versicherte Person einmal in die NBU-Deckung gelangt, lebt die BU-Deckung erst wieder auf, wenn die Berufstätigkeit effektiv wieder aufgenommen wird.

Arbeitsort 

Bei den Familienzulagen spielt der Arbeitsort in der Schweiz eine Rolle. Es gilt im Grundsatz das Erwerbsortsprinzip. Für Arbeit ausserhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers gilt der Geschäftssitz bzw. der Ort der Zweigniederlassung als Arbeitsort. Es werden in jedem Fall die Familienzulagen nach den Ansätzen des Arbeitsorts ausgerichtet. 

Homeoffice im Ausland 

Sobald Homeoffice im Ausland ausgeübt wird, stellt sich die Frage der Sozialversicherungsunterstellung. Dabei kommen verschiedene Sozialversicherungsabkommen resp. die Bestimmungen der Einzelgesetze zur Anwendung, oder es gibt im schlechtesten Fall gar keinen Versicherungsschutz. Daher müssen unterschiedliche Regeln beachtet werden (siehe Abb. 2).

Abkommen CH-EU 

Das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU ist nur für die Staatsangehörigen der Schweiz und der Länder der EU anwendbar. Das Abkommen gilt nicht für die Drittstaatsangehörigen. 

Eine Entsendung in eine Feriendestination, bei Krankheit oder Unfall, zur Pflege von Angehörigen und bei Renovation der Geschäftsliegenschaft ist während 24 Monaten möglich. Eine Verlängerung darüber hinaus wird nicht gewährt, da es sich um einen Spezialfall von «Telearbeit» handelt. Damit der Versicherungsschutz in der Schweiz verbleibt, braucht es jeweils das Formular «A1». 

Abkommen CH-EFTA 

Das Abkommen zwischen der Schweiz und der EFTA ist nur für die Staatsangehörigen der Schweiz und der Länder der EFTA anwendbar. Ansonsten gilt Gleiches wie beim Abkommen zwischen der Schweiz und EU.

Vertragsstaaten 

Die Schweiz hat mit verschiedenen Staaten ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Die Abkommen sind unterschiedlich ausgestaltet, gelten immer für die AHV/IV, teilweise auch für die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder weitere Versicherungen. 

Es gibt nur den Status «Entsendung». Es braucht stets das Formular «Certificate of Coverage» oder kurz CoC. Sofern das Abkommen nur die AHV/IV umfasst, werden ergänzend dazu die Einzelgesetze angewendet. In diesem Falle gilt das CoC nicht automatisch für die anderen Versicherungen. Je nach Entsendedauer ist ein Gesuch einzureichen, z.B. bei der Unfallversicherung oder bei der Krankenversicherung. 

Die Sozialversicherungsabkommen sind bei Entsendungen teilweise auch für Drittstaatsangehörige anwendbar. In diesen Fällen gelten die gleichen Regeln. Ansonsten sind die Einzelgesetze der Sozialversicherungen anwendbar. 

Einzelgesetze 

Die Einzelgesetze enthalten Bestimmungen zur Weiterversicherung oder Verlängerung bei Entsendung, z.B. die AHV/IV, die Unfallversicherung oder die Krankenversicherung. Die Verlängerungen sind immer an Bedingungen geknüpft. Werden diese nicht erfüllt, ist eine Verlängerung nicht möglich.

Während bei der Weiterversicherung in der AHV/IV ein Gesuch eingereicht werden muss, ist dies bei der Unfallversicherung oder Krankenversicherung erst nach zwei Jahren der Fall. Für die Verlängerung von zwei auf sechs Jahre ist ein Gesuch erforderlich. Es kann auch bei längerer Dauer als zwei Jahre direkt ein Gesuch gestellt werden. Wird das Gesuch vergessen, endet der Versicherungsschutz. 

Freiwillige AHV 

Ein Beitritt zur freiwilligen AHV ist nur möglich, wenn die obligatorische AHV endet. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Arbeitgeber einer Weiterversicherung nicht zustimmt. Voraussetzung ist eine Versicherteneigenschaft während fünf Jahren. Die freiwillige AHV gilt nur in Ländern ausserhalb der EU oder EFTA und ist nur für Staatsangehörige der Schweiz, der Länder der EU oder der Länder der EFTA möglich. 

Nicht versichert 

Es ist nicht in jedem Fall möglich, eine lückenlose Verlängerung der Sozialversicherungen sicherzustellen. Dies kann bei Entsendungen von Drittstaatsangehörigen ohne die nötige Versicherteneigenschaft von fünf Jahren der Fall sein. In diesem Falle bleibt nur noch die Unterstellung im Entsendeland.

Auch der Verzicht auf eine Entsendung kann bei einem solchen Sachverhalt eine Lösungsmöglichkeit sein. 

Grenzgänger und Grenzgängerinnen 

Ob die Grenzgängerinnen und Grenzgänger eine G-Bewilligung haben oder nicht oder jede Woche mit dem Flugzeug anreisen, spielt aus Sicht der Sozialversicherungsabkommen keine Rolle. Es geht stets um eine Tätigkeit in zwei Staaten, deren Unterstellung in einem Sozialversicherungsabkommen oder im Einzelgesetz geregelt ist. Das Wohnsitzland befindet sich stets im Ausland. 

Wie viele Tage pro Woche kann ein Grenzgänger oder eine Grenzgängerin im Homeoffice arbeiten? Um diese häufige Frage korrekt zu beantworten, braucht es einen vertieften Blick auf die konkreten Verhältnisse. Die Vereinbarung zur Telearbeit, also das digitale Arbeiten im Homeoffice, ist nur anwendbar auf Personen, für welche auch das Sozialversicherungsabkommen CH-EU resp. CHEFTA gilt. Diese Regeln gelten aber nicht für Drittstaatsangehörige oder in anderen Ländern (siehe Abb. 3). 

Die Vereinbarung ist ebenfalls nicht anwendbar auf folgende vier Sachverhalte (siehe Abb. 4). Bei diesen vier Sachverhalten ist eine Telearbeit zu maximal 24,9% im Homeoffice möglich. 

Damit ist eine Telearbeit bis zu 49,9% im Homeoffice bei ausschliesslicher Telearbeit bei Anwendbarkeit der Sozialversicherungsabkommen CH-EU resp. CH-EFTA möglich. Der Spezialfall der Entsendung wird im nächsten Kapitel beleuchtet. 

Entsendungen 

Aus Sicht Sozialversicherungen werden Tätigkeiten im Ausland als Entsendungen bewertet, vorausgesetzt, dass die Kriterien für eine Entsendung erfüllt sind. Die Entsendungen in die EU resp. EFTA erfolgen formal ab dem ersten Tag, weshalb auch die Entsendebescheinigungen vorliegen sollten. Entsendungen sind Ausnahmeregelungen zum «Erwerbsortsprinzip », welche ansonsten in der Regel gelten. Die Sozialversicherungen sollen im Ursprungsland weitergeführt werden. Eine Unternehmung kann auch entscheiden, die Sozialversicherungsunterstellung im Entsendeland vorzunehmen. Die meisten Unternehmungen wählen die Verlängerung des Versicherungsschutzes im Ursprungsland. 

Bei den Sozialversicherungsabkommen CH-EU und CH-EFTA ist eine Entsendung auch möglich, wenn vorübergehend und punktuell vollumfänglich grenzüberschreitende Telearbeit (100% der Arbeitszeit) geleistet wird. Wenn die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind und die grenzüberschreitende Telearbeit die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, ist eine Entsendung z.B. in folgenden Situationen möglich: 

  • Betreuung von Angehörigen im Ausland
  • Medizinische Gründe
  • Schliessung von Büroräumlichkeiten wegen Renovierung
  • Telearbeit von einer Feriendestination aus

Eine Verlängerung der Entsendung über 24 Monate hinaus im Falle einer vorübergehenden grenzüberschreitenden Telearbeit wird nicht akzeptiert. Da die Entsendungen befristet sind, können diese daher nicht für einen dauerhaften Sachverhalt angewendet werden. 

Bei Anwendung der Sozialversicherungsabkommen CH-EU und CH-EFTA ist damit eine Kombination von Ferien und separat einer Telearbeit von der schönen Feriendestination aus möglich. 

Multistate Worker 

Ein Multistate Worker ist eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd in mehreren Staaten tätig ist. Auch in diesen Fällen gelten die Sozialversicherungsabkommen. 

Spezielle Regeln gelten bei den Sozialversicherungsabkommen CH-EU resp. CH-EFTA, die für die Staatsangehörigen CH-EU resp. CH-EFTA zu Anwendung kommen. Eine Abklärung braucht es daher für diese Personen, wenn sie 

  1. ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und
  2. mindestens in zwei Staaten der CH, EU oder EFTA tätig sind oder
  3. in einem Staat der CH, EU oder EFTA tätig sind und Sozialversicherungsleistungen aus einem anderen Staat der CH, EU oder EFTA beziehen oder
  4. auf dem Gebiet von verschiedenen Staaten eine besondere Erwerbstätigkeit ausüben (Beamte, Vertragsbedienstete der EU, Mitglieder von Flug- oder Kabinenbesatzung, Seeleute).

Es wird empfohlen, das «Hilfsblatt für die Bestimmung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts bei Mehrfachtätigkeit» der zuständigen AHV-Ausgleichskasse für die Bestimmung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts zu übermitteln oder die Sozialversicherungsunterstellung bei Mehrfachtätigkeit via ALPS abklären zu lassen. 

Blick auf die Privatversicherungen 

Bei den Privatversicherungen gelten nochmals eigene Bestimmungen, die in den allgemeinen Versicherungsbedingungen oder in besonderen Vertragsklauseln definiert sind. 

a) Krankentaggeldversicherung 

Die Regelungen bei Entsendungen sind sehr unterschiedlich. Während der eine Versicherer sich nach der Sozialversicherungsunterstellung bei der AHV richtet, orientiert sich der andere an den Bestimmungen des UVG oder definiert gleich selbst, wie lange der Versicherungsschutz gelten soll. Der Versicherungsschutz wird bei Entsendungen nicht automatisch weitergeführt. Daher ist ein Blick in die Versicherungsbedingungen nötig, damit es zu keinen Unterbrüchen im Versicherungsschutz kommt. 

b) UVG-Zusatzversicherung 

Da sich der Versicherungsschutz meistens nach der Deckung der obligatorischen Unfallversicherung richtet, muss eben diese sichergestellt sein. Wenn keine erweiterte Deckung bei den Heilungskosten im Ausland besteht, können ungedeckte Kosten im Ausland die Folge sein. Wer das Gesuch um Verlängerung über die zwei Jahre bei der obligatorischen Unfallversicherung vergisst, verliert auch den ergänzenden Versicherungsschutz. Ohne die Zusatzdeckung bei den Heilungskosten kann es zu Versicherungslücken kommen. 

c) Krankenversicherung 

Die Krankenversicherung ist grundsätzlich Privatsache, sodass im Ausland der gesetzliche Versicherungsschutz bestehen kann oder aber private Zusatzdeckungen. In vielen Fällen reicht der Versicherungsschutz im Ausland nicht aus. Bei einer Entsendung ist häufig ein längerer Aufenthalt geplant, und Arztbesuche finden auch ohne lebensbedrohliche Notfallsituation statt. Diese sind jedoch nicht versichert, wenn nicht eine entsprechende Zusatzversicherung besteht. 

Bei Zustimmung zu Homeoffice im Ausland können gegenüber dem Arbeitgebenden plötzlich Begehrlichkeiten mit Kostenfolge kommen, die so nicht erwartet wurden. Eine Zusage ist schnell falsch gemacht. 

Remote Work im Inland: ja – Vorsicht im Ausland 

Im Inland ist Remote Work ohne Weiteres möglich, also ein Ja. Dagegen gibt es bei Remote Work im Ausland durchaus Einschränkungen und weitere Risiken, die zu berücksichtigen sind. Nebst den Sozialversicherungen sind auch die Bestimmungen zum Steuerrecht, die Ausländergesetze und das Arbeitsrecht sowie die Datensicherheit und der Datenschutz zu beachten. 

Während Homeoffice aus der EU resp. EFTA dank vieler Vereinbarungen relativ übersichtlich bleibt, sind die Herausforderungen in anderen Ländern durchaus höher. Stimmt der Arbeitgebende der Arbeit im Ausland zu, können die Risiken am Schluss beim Arbeitgebenden hängen bleiben und zu bösen Überraschungen führen. 

Wollen Arbeitgebende nicht auf die Möglichkeit von Homeoffice im Ausland verzichten, braucht es wasserdichte Regelungen, wie z.B. die Anzahl Arbeitstage zu begrenzen und die Auswahl der Länder einzuschränken. Die Prozesse müssen klar geregelt und eingehalten werden. Der Versicherungsschutz muss sichergestellt sein. Die Mitarbeitenden müssen sich lückenlos an die Datensicherheits- und Datenschutzbestimmungen halten. Arbeiten ohne die nötigen Bewilligungen darf nicht erlaubt sein. Die unbeliebten Rückstellungen für die unbekannten Risiken und finanziellen Forderungen bei möglichen Verstössen sollten gemacht werden. Letztlich bleibt bei Homeoffice im Ausland ein Restrisiko, welches Arbeitgebende im schlechtesten Fall selbst tragen müssen.

Quellen
– Sozialversicherungsgesetze und -verordnungen
– Sozialversicherungsabkommen
– WVP
– UVG Ad-hoc-Empfehlung 01/2000
– Versicherungsbedingungen KTG, UVG-Zusatz

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