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Honorar: Vergütung im Auftragsrecht

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Ein Auftrag begründet nicht automatisch einen kostenlosen Anspruch, aber auch keinen automatischen Honoraranspruch ohne Abrede. Nach Art. 394 Abs. 3 OR ist eine Vergütung zu leisten, wenn sie vereinbart oder üblich ist. Bei berufsmässigen Dienstleistungen gilt eine Vergütung als üblich, weshalb mündliche Abreden riskant sind.

Die wichtigsten Punkte:

  • Vergütung ist geschuldet, wenn vereinbart oder nach Rechtsprechung üblich (Art. 394 Abs. 3 OR).
  • Der Beauftragte trägt die Beweislast für behauptete Honorarvereinbarungen.
  • Fehlt die Höhe, bestimmt sich das Honorar nach der Angemessenheit im Einzelfall.
  • Auslagen und Honorar sind strikt voneinander zu trennen.
  • Bei schlechter Leistung kann das Honorar herabgesetzt oder entfallen.
03.11.2026 Von: David Schneeberger
Honorar

Wie ist das Honorar im Schweizer Auftragsrecht geregelt?

Ein Auftrag ist nicht automatisch kostenlos. Umgekehrt entsteht auch nicht bei jedem Auftrag automatisch ein Honoraranspruch. Art. 394 Abs. 3 OR formuliert die entscheidende Regel knapp: Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie vereinbart oder üblich ist. In der Praxis beginnen die Schwierigkeiten dort, wo diese einfache Regel endet. Wie hoch ist das Honorar ohne Preisabrede? Welche Leistungen sind darin enthalten? Was gilt für Auslagen? Und was passiert, wenn der Auftrag vorzeitig endet?

Wann ist ein Honorar geschuldet?

Die Parteien können die Vergütung ausdrücklich vereinbaren. Sie können einen Stundenansatz, ein Pauschalhonorar, wiederkehrende Vergütungen oder andere Berechnungsmodelle festlegen. Fehlt eine Vereinbarung, bedeutet dies nicht zwingend, dass die Leistung kostenlos ist. Nach Art. 394 Abs. 3 OR ist eine Vergütung auch geschuldet, wenn sie üblich ist.

Bei berufsmässig erbrachten Dienstleistungen geht die Rechtsprechung regelmässig davon aus, dass eine Vergütung üblich ist. Wer einen professionellen Berater, Treuhänder oder anderen Dienstleister beauftragt, kann deshalb grundsätzlich nicht allein aus einer fehlenden Preisabrede ableiten, die Leistung sei kostenlos.

Praxis-Tipp: Preis vor Leistung klären
Verlassen Sie sich nicht auf die gesetzliche Auffangregel. Regeln Sie vor Beginn des Auftrags mindestens Berechnungsmodell, Ansatz, Auslagen, Mehrwertsteuer, Abrechnungsperiode und den Umgang mit Zusatzaufwand.

Wer muss die Honorarvereinbarung beweisen?

Kommt es zum Streit, ist die Beweisfrage entscheidend. Der Beauftragte trägt grundsätzlich die Beweislast für das Bestehen einer behaupteten Honorarvereinbarung und für die vereinbarte Art der Vergütung. Das macht mündliche Abreden riskant. Wer einen bestimmten Stundenansatz oder eine besondere Vergütungsstruktur geltend machen will, sollte dies dokumentieren können. Eine kurze schriftliche Auftragsbestätigung kann später mehr wert sein als lange Diskussionen über das angeblich Besprochene.

Was gilt, wenn keine Honorarhöhe vereinbart wurde?

Ist zwar eine Vergütung geschuldet, aber deren Höhe nicht vereinbart, muss die angemessene Vergütung bestimmt werden. Die Rechtsprechung berücksichtigt dafür die Umstände des Einzelfalls. Relevant sind insbesondere Art und Dauer des Auftrags, die übernommene Verantwortung sowie berufliche Tätigkeit und Stellung des Beauftragten. Damit besteht kein automatischer Anspruch auf denjenigen Ansatz, den der Beauftragte üblicherweise auf seine Rechnungen schreibt. Entscheidend ist, welche Vergütung für die konkrete Leistung rechtlich geschuldet ist. Das schafft Unsicherheit für beide Seiten und ist ein weiterer Grund, das Honorar ausdrücklich zu regeln.

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