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Einfache Gesellschaft: Kurz erklärt von A bis Z

Die Einfache Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln und geregelt in Art. 530 ff. OR). Häufig schliessen sich auch juristische Personen, namentlich Unternehmen zu einer Einfachen Gesellschaft zusammen.

16.09.2025 Von: WEKA Redaktionsteam
Einfache Gesellschaft

Die offene Einfache Gesellschaft

Das Gesetz verlangt die vertragsgemässe Verbindung von mindestens zwei Personen für die Entstehung der Einfachen Gesellschaft. Als wesentliche Vertragspunkte sind die Festlegung des gemeinsamen Zwecks und der Beiträge zu nennen. Da die Entstehung des Vertrages über eine Einfache Gesellschaft an keinerlei Formvorschriften gebunden ist, genügt grundsätzlich eine mündliche Abmachung.

Nach Bundesgericht liegt eine Einfache Gesellschaft vor, wenn sich zwei oder mehrere Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften und Mitteln vertragsmässig verbinden und nicht die Voraussetzungen einer anderen Gesellschaftsform gegeben sind (Art. 530 OR). Ob eine Einfache Gesellschaft zustande gekommen ist, richtet sich grundsätzlich nach allgemeinen Vertragsregeln. Im schweizerischen Vertragsrecht gilt der subjektiv übereinstimmende Wille der Vertragspartner (Urteil 4C.24/2000/rnd vom 28. März 2000).

Eine Einfache Gesellschaft kann laut Bundesgericht auch konkludent entstehen und sich namentlich aus dem Verhalten der Gesellschafter ergeben kann, ohne dass ihnen diese Rechtsfolge bewusst sein muss. Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages ist jedoch generell, dass sich mindestens eine Vertragspartei rechtlich binden wollte. Steht fest, dass sich die Beteiligten nicht vertraglich verbinden wollten, haben sie sich nicht geeinigt und ein Gesellschaftsvertrag kann unter diesen Umständen nicht zustandekommen.

Wichtig: Selbst wenn eine Einfache Gesellschaft nicht zustande gekommen sein sollte, schliesst dies eine gesellschaftsrechtliche Haftung grundsätzlich nicht aus. Trotz des Nichtzustandekommens des Gesellschaftsvertrages kann sich nämlich das Aussenverhältnis nach Gesellschaftsrecht beurteilen, wenn das berechtigte Vertrauen eines Dritten in den Bestand einer Einfachen Gesellschaft zu schützen ist, sofern das eine Person betrifft, die sich im Recht nicht so auskennt.

Wer sich für eine gemeinsame Aktion verpflichtet und Funktionen, bzw. Vollmachten, übernimmt muss also folgendes prüfen:

  • Ist überhaupt eine Einfache Gesellschaft zustandegekommen?

  • Wenn nicht, hat das gegenüber rechtsunkundigen Geschäftspartnern diesen Anschein?

  • Wofür hafte ich solidarisch?

Wichtig: Ein schriftlicher Vertrag ist also zu empfehlen, vor allem wenn es sich um eine Einfache Gesellschaft mit mehreren Partnern handelt.

An sich kann eine Einfache Gesellschaft jeden rechtlich erlaubten Zweck anstreben, dieser ist meist wirtschaftlicher Art. Die Parteien haben den gemeinsamen Zweck mit gemeinsamen Kräften und Mitteln zu fördern. Jeder Beteiligte hat das Recht und die Pflicht, einen Beitrag zu leisten. Beitragsleistung im Sinne des Gesetzes kann alles sein, was geeignet ist, den Zweck auf irgendeine Art zu fördern. Das Gesetz nennt als Beiträge ausdrücklich Leistungen in Geld, Sachen, Forderungen oder persönliche Leistungen in Form von Arbeit (Art. 531 Abs. 1 OR). 

Wurde die Einfache Gesellschaft konkludent eingegangen worden oder schweigt sich der Vertrag über Art und Umfang der Beiträge aus, ist die dispositive Bestimmung anwendbar. Dann gilt Art. 531 Abs. 2 OR: Ist nicht etwas anderes vereinbart, so haben die Gesellschafter gleiche Beiträge, und zwar in der Art und dem Umfange zu leisten, wie der vereinbarte Zweck es erfordert.

In Bezug auf Risiken und die Gewährspflicht werden, sofern der einzelne Gesellschafter den Gebrauch einer Sache zu überlassen hat, die Grundsätze des Mietvertrages und, sofern er Eigentum zu übertragen hat, die Grundsätze des Kaufvertrages entsprechend angewendet (Art. 531 Abs. 3 OR).

Wichtig: Gesellschaftsbeschlüsse werden mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst. Genügt nach dem Vertrag Stimmenmehrheit, so ist die Mehrheit nach der Personenzahl zu berechnen (Art. 534 OR).

Ein Gesellschafter kann ohne die Einwilligung der übrigen Gesellschafter keinen Dritten in die Gesellschaft aufnehmen (Art. 542 OR). Wenn ein Gesellschafter einseitig einen Dritten an seinem Anteil beteiligt oder seinen Anteil an ihn abtritt, so wird dieser Dritte dadurch nicht zum Gesellschafter der übrigen und erhält insbesondere nicht das Recht, von den Gesellschaftsangelegenheiten Einsicht zu nehmen.

Die Stille Gesellschaft

Neben der Grundform der offenen Einfachen Gesellschaft kommen im Rechtsalltag auch atypische Einfache Gesellschaften vor, vor allem die sogenannte stille Gesellschaft. Diese wird nach nach aussen nur durch den federführenden Vertragspartner vertreten, andere Partner agieren im Hintergrund.

Das OR enthält keine spezifischen Regelungen über stille Gesellschaften, deswegen wendet man die Normen der Einfachen Gesellschaft analog an. Ausnahmen sind stille Gesellschaften, deren Charakter einer anderen Unternehmensform zuzuordnen ist.  Die stille Gesellschaft verfolgt in der Regel wirtschaftliche Ziele. Wenn man Wert auf einen Handelsregistereintrag legt, kann man den Vertreter nach aussen als Einzelfirma eintragen lassen oder ein bereits eingetragenes Unternehmen für die Repräsentation wählen.

Geschäftsführung und Konkurrenzverbot

Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern zu, soweit sie nicht durch Vertrag oder Beschluss einem oder mehreren Gesellschaftern oder Dritten ausschliesslich übertragen ist. Steht die Geschäftsführung entweder allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so kann jeder von ihnen ohne Mitwirkung der übrigen handeln, es hat aber jeder andere zur Geschäftsführung befugte Gesellschafter das Recht, durch seinen Widerspruch die Handlung zu verhindern, bevor sie vollendet ist. Zur Bestellung eines Generalbevollmächtigten und zur Vornahme von Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb der gemeinschaftlichen Geschäfte hinausgehen, ist, sofern nicht Gefahr im Verzuge liegt, die Einwilligung sämtlicher Gesellschafter erforderlich (Art. 535 OR).

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