Datenschutz Schweiz: Inwieweit ist die Bearbeitung von Personaldaten zulässig?
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Die Bearbeitung von Personaldaten in der Schweiz ist strikt auf die Erfordernisse des Arbeitsverhältnisses beschränkt. Arbeitgeber dürfen Daten nur für die Eignungsprüfung oder die Vertragsdurchführung verwenden, wobei eine gültige Einwilligung des Arbeitnehmers für Datenbearbeitungen ausserhalb dieses Rahmens rechtlich unwirksam ist. Das Personaldossier umfasst sämtliche Aufzeichnungen, auch elektronische, und unterliegt strengen Schutzpflichten sowie dem Auskunftsrecht des Mitarbeiters.
Die wichtigsten Punkte:
- Datenbearbeitung ist nur zur Prüfung der Eignung oder Durchführung des Arbeitsvertrags zulässig (Art. 328b OR).
- Einwilligungen des Arbeitnehmers für Datenbearbeitungen ausserhalb des Arbeitsverhältnisses sind ungültig.
- Das Personaldossier muss gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt werden; geheime graue Dossiers sind unzulässig.
- Arbeitnehmer haben ein Auskunftsrecht und können unrichtige Tatsachenbehauptungen berichtigen lassen.
- Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Daten grundsätzlich zu vernichten, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.

Passende Arbeitshilfen
Welche Regeln gelten für die Bearbeitung und Speicherung von Personaldaten in der Schweiz?
1. Zulässigkeit der Datenbearbeitung
Die Datenbearbeitung ist im Arbeitsverhältnis einzig zur Prüfung der Eignung des Arbeitnehmers oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages zulässig. Zusätzlich gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (Art. 328b OR).
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass der Arbeitnehmer einer Datenbearbeitung ausserhalb von Art. 328b OR nicht gültig zustimmen kann.
2. Inhalt des Personaldossiers
Zum Personaldossier gehört alles, was der Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis über seine Arbeitnehmer aufzeichnet. Insbesondere gehören zum Personaldossier: Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, Zeugnisse, Referenzauskünfte, Eignungsabklärungen), Anstellungsvertrag, Stellenbeschreibung, Vertragsänderungen, Beförderungen, Mitarbeiterbeurteilungen, Lohnausweise, Spesenabrechnungen, Lohnerhöhungen, Bonusberechnungen, Krankmeldungen, Arztzeugnisse, Ferien- und Urlaubsanträge, Ausbildungsvereinbarungen, Ausbildungszertifikate, Abmahnungen, Kündigungsschreiben, Austrittsvereinbarungen etc. Im Zusammenhang mit dem Datenschutz Schweiz ist besonders darauf zu achten, dass nur notwendige und zulässige Daten im Personaldossier geführt werden. Zum Personaldossier gehört auch die Arbeitszeit- und Ferienkontrolle. Die Erfassung der Arbeitszeit ist gesetzlich vorgeschrieben (Art. 46 ArG und Art. 73 Abs. 1 ArGV 1). Arbeitgeber müssen dabei die Vorgaben des Datenschutz Schweiz beachten, um den Schutz der Personendaten der Arbeitnehmer sicherzustellen.
Unter dem Personaldossier werden in erster Linie diejenigen Akten verstanden, welche von der Personalabteilung verwaltet werden. Zum Personaldossier im rechtlichen Sinn gehört jedoch auch, was ausserhalb des offiziellen Personaldossiers aufbewahrt wird. Dies gilt insbesondere für alle nur elektronisch verarbeiteten Informationen.
Geheime Personalakten (sog. graue Dossiers) sind unzulässig, respektive auch sie unterliegen dem Auskunfts- und Berichtigungsrecht des Arbeitnehmers.
3. Registrierungspflicht
Das Personaldossier ist eine Datensammlung im Sinne des Datenschutzgesetzes. Es stellt in der Regel ein Persönlichkeitsprofi l dar (siehe dazu Art. 3 lit. d DSG ) und enthält oft auch besonders schützenswerte Personendaten (siehe dazu Art. 3 lit. c DSG). Deshalb gelten hinsichtlich des Datenschutzes erhöhte Anforderungen.
Trotzdem besteht keine Pflicht, das Personaldossier beim eidgenössischen Datenschutz und Öffentlichkeitsbeauftragen (EDÖB) zu registrieren, solange nur Informationen gesammelt werden, die im Zusammenhangen mit dem Arbeitsverhältnis erforderlich sind.
4. Pflichten bei der Bearbeitung
Die im Personaldossier aufbewahrten Daten müssen richtig sein (Art. 5 DSG). Dies ist vom Arbeitgeber periodisch zu prüfen, zum Beispiel hinsichtlich der Wohnadresse sowie des Zivilstandes.
Das Personaldossier muss durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen eine unbefugte Bearbeitung oder Kenntnisnahme geschützt sein (Art. 7 Abs. 1 DSG). Befugt ist die Bearbeitung oder Kenntnisnahme durch die Personalabteilung sowie die direkten Vorgesetzten. Physisch vorhandene Dokumente (Hardcopies) sind verschlossen aufzubewahren, elektronische Akten sind mit Zugriffsberechtigungen zu schützen.
Jetzt Member werden und weiterlesen:
- Unlimitierter Zugriff auf alle 1300 Arbeitshilfen
- Alle kostenpflichtigen Beiträge auf weka.ch frei
- Zugriff auf alle Videos
- Täglich aktualisiert
- Wöchentlich neue Inhalte und Arbeitshilfen
- Exklusive Spezialangebote
- News- & Update-Services
- Seminargutscheine