Digitale Recruiting-Tools: Helfer mit datenschutzrechtlichen Risiken
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Digitale Recruiting-Tools steigern die Effizienz in der Personalabteilung, erfordern aber eine sorgfältige datenschutzrechtliche Prüfung vor dem Einsatz. Schweizer KMU müssen sicherstellen, dass Personendaten transparent gegenüber Bewerbenden offengelegt werden und bei externen Anbietern ein gültiger Auftragsbearbeitungsvertrag sowie bei Auslandssitz das nötige Datenschutzniveau gewährleistet sind. Die Nichteinhaltung dieser Vorgaben kann zu Bussen von bis zu CHF 250'000.– führen, weshalb eine Compliance-Prüfung vor der Implementierung zentral ist.
Die wichtigsten Punkte:
- Digitale Tools optimieren den Bewerbungsprozess, bearbeiten aber sensitive Personendaten.
- Eine transparente Information der Bewerbenden via Datenschutzerklärung ist gesetzlich vorgeschrieben.
- Bei externen Anbietern ist zwingend ein Auftragsbearbeitungsvertrag abzuschliessen.
- Ausländische Anbieter müssen über ein angemessenes Datenschutzniveau verfügen oder Garantien bieten.
- Verstösse gegen das DSG können hohe Geldbussen nach sich ziehen.

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Wie setzen KMU digitale Recruiting-Tools datenschutzkonform ein und welche Risiken gilt es zu vermeiden?
Effizienter Rekrutierungsprozess durch digitale Recruiting-Tools
Digitale Recruiting-Tools sind Software oder Online-Programme, die HR-Teams während des Einstellungsprozesses in unterschiedlichen Formen unterstützen. Durch die digitalen Recruiting-Tools kann der gesamte Rekrutierungsprozess technologiebasiert verbessert und gestrafft werden. Je nachdem, welche Tools eingesetzt werden, helfen diese bei der Ausschreibung einer offenen Stelle, bei der Auswertung der eingegangenen Bewerbungen, bei der Verwaltung der Bewerbungen oder beim Reporting. Der Einsatz digitaler Recruiting-Tools ermöglicht es den HR-Teams, die Erfahrungen der Bewerber zu optimieren, das HR-Team leichter zu koordinieren und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren.
Digitale Recruiting-Tools verfolgen somit alle das gleiche Ziel: Sie helfen dem HR-Team schnell, effektiv und mit wenig(er) Aufwand, geeignete Mitarbeitende zu rekrutieren.
Beispiele digitaler Recruiting-Tools:
- Chatbots
- Application-Tracking-Systeme
- Lebenslauf-Screener
- Terminvereinbarungstools
- Preboarding-Software
Obwohl es eine Vielzahl verschiedener digitaler Recruiting-Tools gibt, haben die meisten einige, aus datenschutzrechtlicher Sicht relevante, Gemeinsamkeiten. In der Regel werden digitale Recruiting-Tools von einem Dritten als Dienstleistung angeboten (oft als Software-as-a-Service-Lösung). Zudem werden durch das Tool praktisch immer Personendaten, d. h. Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen, im Sinne des Schweizer Datenschutzgesetzes (DSG) bearbeitet. Dazu gehören beispielsweise der Name eines Bewerbers, dessen Angaben aus dem Lebenslauf oder personenbezogene Angaben der betreuenden HRMitarbeitenden; dies bedingt die Einhaltung der Vorgaben der Schweizer Datenschutzgesetzgebung.
Die wichtigsten Anforderungen des DSG können unterteilt werden in solche, welche gegenüber den Bewerbern sichtbar sind, und solche, welche gegenüber dem Tool-Anbieter umgesetzt werden müssen.
Informationspflicht gegenüber Bewerbenden
Gegenüber den Bewerbenden besteht für die Datenbearbeitung im Rahmen des Bewerbungsprozesses eine Informationspflicht. Diese ergibt sich aus dem DSG, welches Mindestinformationen, die den Bewerbenden als betroffene Personen transparent offengelegt werden müssen, vorschreibt. So sind die Bewerbenden mindestens darüber zu informieren, wer für die Datenbearbeitung verantwortlich ist (d. h. die Kontaktangaben des rekrutierenden Unternehmens), zu welchen Zwecken die Daten bearbeitet werden (d. h. zur Durchführung der Auswahl von geeigneten Mitarbeitenden im Rahmen des Bewerbungsprozesses) und an welche Empfänger bzw. Empfängerkategorien Personendaten bekannt gegeben werden (z. B. an den Anbieter des digitalen Recruiting-Tools). Sofern Empfänger der Personendaten ihren Sitz im Ausland haben, sind weitere Informationen zu erteilen (insbesondere Informationen zum Sitzstaat, inkl. der datenschutzrechtlichen Garantie, auf welche sich der Datentransfer ins Ausland stützt).
Die Informationspflicht im Zusammenhang mit der Nutzung von digitalen Recruiting-Tools wird in der Praxis über die Datenschutzerklärung auf der Webseite oder für das spezifische Rekrutierungstool erfüllt. Folglich ist es empfehlenswert, die bestehende Datenschutzerklärung zu prüfen bzw. bei Einsatz eines neuen Tools zu ergänzen.
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Abschluss eines Auftragsbearbeitungsvertrags
Handelt es sich beim Toolanbieter um einen sog. Auftragsbearbeiter, d. h. ein Unternehmen, welches im Auftrag der Arbeitgeberin (Bewerber-)Personendaten bearbeitet, müssen gegenüber Ersterem zusätzliche Massnahmen umgesetzt werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn es sich um eine Software-as-a-Service-Lösung handelt, die Daten beim Toolanbieter gehostet wird oder wenn dieser Supportleistungen erbringt.
Das DSG erlaubt die Übertragung der Bearbeitung von Personendaten an einen Auftragsbearbeiter mittels eines Vertrags oder gestützt auf eine gesetzliche Grundlage. Für die Nutzung von digitalen Recruiting-Tools besteht keine gesetzliche Grundlage. Somit ist ein Vertragsabschluss notwendig, der in der Praxis ausserhalb der kommerziellen Bedingungen in einem gesonderten Auftragsbearbeitungsvertrag erfolgt. Darin regeln die Parteien, welche Personendaten vom Auftrag erfasst sind und wie der Auftragnehmer mit diesen umzugehen hat. Wichtig beim Abschluss des Auftragsbearbeitungsvertrags ist, dass das Unternehmen die vom Anbieter umgesetzten technischen und organisatorischen Datensicherheitsmassnahmen prüft und bei einem Beizug von Unterauftragnehmern diesen zustimmen bzw. sie ablehnen kann. Der Auftragsbearbeitungsvertrag sollte vor der Nutzung des digitalen Recruiting-Tools abgeschlossen werden. Einige Anbieter stellen bereits standardmässig einen solchen Vertrag zur Verfügung.
Sicherstellen eines angemessenen Datenschutzniveaus
Hat der Toolanbieter seinen Sitz im Ausland, muss die Arbeitgeberin sicherstellen, dass in dem Land, in welches die Daten übermittelt werden, ein aus Schweizer Sicht angemessenes Datenschutzniveau besteht. Ob ein solches im konkreten Fall gewährleistet ist, bestimmt der Bundesrat. Hat der Bundesrat für ein bestimmtes Land ein angemessenes Datenschutzniveau anerkannt, wird dies im Anhang der Verordnung zum DSG transparent ausgewiesen. Im Sinne einer Faustregel gelten zurzeit Länder der EU und des EWR als Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau. Für diese sind keine zusätzlichen Garantien notwendig.
Befindet sich der Toolanbieter aber ausserhalb der EU oder des EWR, muss geprüft werden, ob und welche zusätzlichen Garantien umgesetzt werden müssen. In der Praxis ist der Einsatz der EU-Standardvertragsklauseln weit verbreitet. Durch diese unterwerfen sich die Vertragsparteien bestimmten datenschutzrechtlichen Pflichten, wodurch ein angemessenes Datenschutzniveau sichergestellt werden kann. Schliesslich müsste vor dem Einsatz eines digitalen Recruiting-Tools eines Anbieters mit Sitz in einem Land mit fehlendem, angemessenem Datenschutzniveau ein sog. Transfer Impact Assessment (d. h. eine Risikoanalyse nach den Vorgaben des EDÖB) durchgeführt werden.
Checkliste
- Prüfen Sie, ob das Tool als Software-as-a-Service angeboten wird und wo die Daten gehostet werden.
- Ergänzen Sie Ihre Datenschutzerklärung um den Einsatz des spezifischen Tools und die Empfänger der Daten.
- Sichern Sie sich die Kontaktangaben des Verantwortlichen für die Datenbearbeitung beim Anbieter.
- Schliessen Sie vor der Nutzung einen schriftlichen Auftragsbearbeitungsvertrag mit dem Anbieter ab.
- Überprüfen Sie die technischen und organisatorischen Sicherheitsmassnahmen des Anbieters.
- Geben Sie im Vertrag an, ob Unterauftragnehmer beigezogen werden dürfen, und prüfen Sie diese Liste.
- Ermitteln Sie den Sitzstaat des Anbieters und prüfen Sie das angemessene Datenschutzniveau.
- Falls kein angemessenes Niveau besteht, implementieren Sie EU-Standardvertragsklauseln.
- Führen Sie bei Risikoländern ein Transfer Impact Assessment gemäss EDÖB-Vorgaben durch.
- Dokumentieren Sie alle durchgeführten Schritte zur Compliance-Prüfung für den Nachweis.
Datenschutzrechtliche Risiken beim Einsatz digitaler Recruiting-Tools
Das Schweizer Datenschutzgesetz sieht für bestimmte Verletzungen Bussen in der Höhe von bis zu CHF 250 000.– vor. Dazu zählen u. a. das Zurverfügungstellen von falschen oder unvollständigen Informationen, die Verletzung der Vorgaben an den Beizug von Auftragsbearbeitern oder der Verstoss gegen die Vorgaben für Datentransfers ins Ausland. Wird der Einsatz digitaler Recruiting-Tools nicht sorgfältig umgesetzt, besteht folglich ein Bussenrisiko. Die gewissenhafte (datenschutzrechtliche) Compliance-Prüfung vor dem Einsatz eines digitalen Recruiting-Tools ist daher zentral.
Das Wichtigste in Kürze
- Digitale Recruiting-Tools sind hilfreich, um Rekrutierungsprozesse sowohl für die Personalabteilung als auch für Bewerber effizienter zu machen.
- Oft werden digitale Recruiting-Tools als Software-as-a-Service- Lösungen angeboten.
- Mit den digitalen Recruiting-Tools werden Personendaten bearbeitet.
- Die Bewerbenden müssen in einer Datenschutzerklärung über die Datenbearbeitung im Bewerbungsprozess sowie den Einsatz von digitalen Recruiting-Tools informiert werden.
- Die Anbieter der Tools sind regelmässig Auftragsbearbeiter, mit welchen vor der Datenbearbeitung ein Auftragsbearbeitungsvertrag abgeschlossen werden muss.
- Hat der Anbieter des Tools seinen Sitz im Ausland, muss geprüft werden, ob ein angemessenes Datenschutzniveau besteht und ob zusätzliche Garantien implementiert werden müssen.
FAQ: Digitale Recruiting-Tools
Warum ist ein Auftragsbearbeitungsvertrag bei Recruiting-Tools zwingend?
Da die meisten Tool-Anbieter Personendaten im Auftrag der Arbeitgeberin verarbeiten (z. B. bei SaaS-Lösungen), besteht keine gesetzliche Grundlage für die Datenübertragung. Ein Vertrag regelt die Pflichten, Sicherheitsmassnahmen und den Umgang mit Unterauftragnehmern gemäss DSG.
Müssen Bewerbende über den Einsatz von Chatbots oder Screening-Tools informiert werden?
Ja. Gemäss DSG besteht eine Informationspflicht. Bewerbende müssen wissen, wer für die Datenbearbeitung verantwortlich ist, zu welchen Zwecken die Daten genutzt werden und an welche Empfänger (z. B. den Tool-Anbieter) Daten weitergegeben werden.
Was passiert, wenn der Tool-Anbieter seinen Sitz in den USA hat?
Die USA gelten aktuell nicht als Land mit angemessenem Datenschutzniveau. Das Unternehmen muss zusätzliche Garantien wie die EU-Standardvertragsklauseln einsetzen und ein Transfer Impact Assessment durchführen, um das Risiko eines Datentransfers zu bewerten.
Welche Konsequenzen hat ein Verstoß gegen das DSG beim Einsatz von Recruiting-Tools?
Bei Verstössen wie falschen Informationen, fehlenden Verträgen oder illegalen Datentransfers können Bussen von bis zu CHF 250'000.– verhängt werden. Zudem leidet das Vertrauen der Bewerbenden und der Ruf des Unternehmens.
Gibt es Tools, die datenschutzkonform ohne zusätzliche Massnahmen genutzt werden können?
Ja, wenn der Anbieter seinen Sitz in der EU oder im EWR hat, gilt das Datenschutzniveau als angemessen. In diesem Fall sind keine zusätzlichen Garantien wie Standardvertragsklauseln nötig, ein Auftragsbearbeitungsvertrag bleibt jedoch erforderlich.