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Due Diligence: Der geschönte Verkauf einer Unternehmung und deren Grenzen

Kommt es zum Verkauf einer Unternehmung, ist die Preisbestimmung eines der zentralen Themen, welches die Parteien beschäftigt. Die Preisbestimmung hängt von vielen Faktoren ab, die je nach Branche und Marktlage sehr verschieden sind und auch unterschiedlich gewichtet werden. Allen Sachverhalten gemeinsam ist, dass beim Verkauf preiserhöhende Faktoren verkäuferseitig und preissenkende Faktoren käuferseitig besondere Beachtung finden.

07.08.2020 Von: Andreas Howald
Due Diligence

Der Verkäufer «schmückt die Braut»

Dass ein zum Verkauf stehendes Unternehmen vom Verkäufer in einem wirtschaftlich möglichst guten Lichte dargestellt wird, wohingegen der Käufer nach dem störenden Haar in der Suppe sucht, um dagegen zu halten, ist eine bekannte Mechanik der Preisbildung in Verkaufsverhandlungen: Der Verkäufer «schmückt die Braut», die er verkaufen will, dem Käufer bleibt die Prüfung dessen, was er allenfalls kaufen möchte.

Grenzen der Schönfärberei

Wo aber liegen die Grenzen dessen, was als «Schmücken» rechtlich zulässig ist, und wie kann sich ein potenzieller Käufer absichern, dass er tatsächlich das kauft, was er zu kaufen beabsichtigt? – Diese Fragen dürften jährlich tausende Unternehmer und Unternehmenskäufer in der Schweiz bewegen, weshalb vorliegender Beitrag aus der Sicht einer Prüfgesellschaft in aller Kürze ein paar wesentliche Aspekte im Zusammenhang mit dem Unternehmensverkauf/-kauf in Erinnerung rufen soll.

Wissentliche Falschdarstellung der massgeblichen Verhältnisse als unzulässiges «Schmücken der Braut»

Vorab sei festgehalten, dass nur Tatsachen, die objektiv für die Kaufpreisbildung relevant sind, von den vorliegenden Überlegungen gedeckt sind. Subjektiv relevante Tatsachen sind für die Kaufpreisbildung nur dann relevant, wenn sie von den Parteien zum relevanten und kaufpreisbildenden Vertragsinhalt gemacht werden.

Werden nun Tatsachen, von denen der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass sie objektiv für die Kaufpreisbestimmung relevant sind, absichtlich zugunsten eines höheren Kaufpreises anders (d.h. besser) dargestellt als sie tatsächlich sind, täuscht er den Käufer durch Vorspiegelung falscher Tatsachen. Dass er das nur tut, um einen höheren Kaufpreis zu erzielen, liegt in der Natur der Sache.

Täuschen durch Tun oder Unterlassen

Dabei genügt es, dass der Verkäufer dem Käufer bekannte und kaufpreissenkende Tatsachen verschweigt anstatt hierüber aufzuklären. Es braucht also kein aktives «Schmücken» i.S. einer übertriebenen Darstellung z.B. der erwarteten Umsatzsteigerung. Jedes absichtliche aktive und passive Täuschen ist unzulässig und kann für den Verkäufer einschneidende Konsequenzen haben.

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