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Datenschutz im IKS: Worauf es zu achten gilt

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Ein Internes Kontrollsystem (IKS) muss zwingend auch den Schutz personenbezogener Daten in der Buchhaltung und finanziellen Berichterstattung sicherstellen. Da Datenschutzverletzungen erhebliche Risiken bergen, sind Finanzverantwortliche gefordert, diese proaktiv zu beurteilen und durch Massnahmen zu steuern. Das revidierte Datenschutzgesetz (revDSG) und die EU-DSGVO setzen dabei den rechtlichen Rahmen für Schweizer Unternehmen.

Die wichtigsten Punkte:

  • IKS umfasst allgemeine IT-Kontrollen und Prozesskontrollen zum Schutz von Personendaten.
  • Das revDSG schützt nur noch Daten natürlicher Personen, nicht mehr von Juristen.
  • Neue Prinzipien wie «Privacy by Design» und «Privacy by Default» sind gesetzlich verankert.
  • Verletzungen der Datensicherheit müssen umgehend dem EDÖB gemeldet werden.
  • KMU sind von der Pflicht zum Führen eines Bearbeitungsverzeichnisses befreit, wenn das Risiko gering ist.
11.01.2026 Von: Prof. Dr. Thomas Rautenstrauch
Datenschutz im IKS

Wie können Unternehmen Datenschutzrisiken im Internen Kontrollsystem wirksam steuern?

Ein Internes Kontrollsystem (IKS) enthält neben den Kontrollen auf der Unternehmens- und Prozessebene immer auch allgemeine IT-Kontrollen. In diesem Zusammenhang muss ein Unternehmen, das ein existierendes IKS nachweisen muss, in der Lage sein, den Datenschutz im IKS im Bereich der Buchhaltung und finanziellen Berichterstattung zu gewährleisten. Da personenbezogene Daten auch in der Buchhaltung und finanziellen Berichterstattung von Unternehmen verarbeitet werden, ist das Risiko möglicher Datenschutzverletzungen aus IKS-Sicht proaktiv von den Finanzverantwortlichen eines Unternehmens zu beurteilen sowie durch entsprechende Massnahmen zu steuern.

Der Datenschutz im IKS

Neben der am 25. Mai 2018 in Kraft getretenen DSGVO, die als EU-Verordnung vor allem auf den allgemeinen Datenschutz und die Verarbeitung von Personendaten im privaten und im öffentlichen Sektor fokussiert, ist für Schweizer Unternehmen auch noch die ePrivacy zu nennen. Hierbei handelt es sich um die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation. Mit dieser Verordnung soll ergänzend zur EU-DSGVO das Ziel erreicht werden, mehr Transparenz und Sicherheit für die Internetnutzer zu schaffen. Die neue Verordnung wird die alte ePrivacy-Richtlinie (Richtlinie 2002/58/EG) ersetzen.

Für Schweizer Unternehmen wesentlichen Datenschutznormen im Überblick:

  • EU-DSGVO (EU-Verordnung)
  • DSG (Schweizer Bundesgesetz )
  • ePrivacy (EU-Verordnung)

Änderungen in der Schweiz

Das ursprüngliche Bundesgesetz über den Datenschutz stammt aus dem Jahr 1992. Seither hat sich die Art und Weise, wie wir mit digitalen Technologien umgehen, grundlegend verändert: Smartphones, soziale Medien, Cloud-Lösungen und vernetzte Geräte sind heute aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Vor diesem Hintergrund war eine vollständige Revision des Datenschutzgesetzes unumgänglich, um einen zeitgemässen, wirksamen Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen – abgestimmt auf die technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen unserer Zeit.

Ein weiteres zentrales Ziel der Gesetzesrevision war es, die Kompatibilität mit der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sicherzustellen. Das revidierte Datenschutzgesetz (revDSG) soll dazu beitragen, dass der freie Datenverkehr zwischen der Schweiz und der EU bestehen bleibt.

Was hat sich konkret geändert? 

Das revDSG bringt eine Reihe von bedeutenden Neuerungen für Unternehmen mit sich:

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