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Lohnbuchkontrolle: Ablauf einer Lohnbuchkontrolle zur Einhaltung des GAV

Die Lohnbuchkontrolle ist das wichtigste Instrument, um zu prüfen, ob sich ein Betrieb an die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags hält. Dabei wird geprüft, ob der Betrieb die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen einhält, welche in den jeweiligen Branchen-Gesamtarbeitsverträgen statuiert sind. Die Grundlage für eine solche Lohnbuchkontrolle findet sich in jedem Gesamtarbeitsvertrag. Mittels Lohnbuchkontrolle kann die Paritätische Kommission überprüfen, dass sich alle Betriebe an die entsprechenden Bestimmungen des GAV halten.

25.09.2023 Von: Roger Brender, Fabio Noro
Lohnbuchkontrolle

Geschichte

Ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgebern resp. Unternehmerverbänden und Arbeitnehmerverbänden, welche die minimalen Arbeitsbedingungen festlegt und das Verhältnis der Parteien unter sich regelt. Bereits im Jahr 1911 verlieh das Obligationenrecht dem Gesamtarbeitsvertrag Rechtswirkung, überliess aber dessen Ausgestaltung (Arbeits- und Lohnbedingungen) fast ausschliesslich den Vertragsparteien. Am 1. Januar 1957 trat das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Gesamtarbeitsverträgen in Kraft. Dieses Gesetz räumt dem Bundesrat die Möglichkeit ein, auf Antrag aller Vertragsparteien, einen GAV – sofern dieser sich auf mehrere Kantone erstreckt, ansonsten die entsprechende kantonale Behörde zuständig ist – für allgemein verbindlich zu erklären (AVE). Ein solcher allgemein verbindlich erklärter GAV gilt alsdann für sämtliche Angestellte und Arbeitgeber einer Region oder Branche, auch wenn sie nicht Mitglied in einem Arbeitgeber- resp. Arbeitnehmerverband sind. Der GAV ist somit faktisch Gesetz. Ein weiterer Vorteil einer AVE ist zudem, dass sich auch ausländische Arbeitgeber, welche aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU Arbeiten im Territorialgebiet der Schweiz ausführen, an die minimalen Arbeitsund Lohnbedingungen halten müssen.

Hinweis: Mittlerweile (Stand 1. Juli 2022) sind schweizweit 80 allgemein verbindliche Gesamtarbeitsverträge in Kraft (auf Bundesebene 43 und Kantonsebene 37), welchen 1 070 104 Arbeitnehmende und 67 790 Arbeitgeber unterstellt sind, wobei die mit Abstand grössten GAV (meiste unterstellte Arbeitnehmende) der GAV Personalverleih und der GAV Gastgewerbe sind.

Bestehende und auslaufende GAV müssen immer wieder erneuert bzw. neu verhandelt werden, was sich nicht immer einfach gestaltet. In bester Erinnerung dürften den Lesenden noch die zähen Verhandlungen des Landesmantelvertrags für das schweizerische Bauhauptgewerbe sein, bei welchen es erst in der 9. Verhandlungsrunde zu einer Einigung gekommen ist, oder aber diejenigen über den GAV Swiss Bodenpersonal, bei welchen nach wie vor keine Einigung erzielt werden konnte (Stand März 2023). Wie bereits erwähnt, ist der GAV faktisch Gesetz. Und jedes Gesetz ist nur so gut, wie es eingehalten wird. In sämtlichen GAV ist deshalb die Möglichkeit der Kontrolle in Form einer Lohnbuchkontrolle vorgesehen.

Ablauf

Eine Lohnbuchkontrolle beginnt mit dem Beschluss der Paritätischen Kommission (PK), bei einem bestimmten Betrieb für eine gewisse Periode (in der Regel zwischen zwei und drei Jahren) eine Lohnbuchkontrolle durchzuführen. Die Gründe, weshalb die PK bei einem bestimmten Betrieb eine Lohnbuchkontrolle anordnet, sind vielfältig. Mögliche Gründe, ohne abschliessende Aufzählung, können sein:

  • durchgeführte Baustellenkontrolle inkl. Befragung und Dokumenteneinforderung
  • Verdachtsmeldung eines Arbeitnehmenden resp. durch den Arbeitnehmerverband
  • Verdachtsmeldung vom Arbeitgeberverband resp. eines Betriebs der gleichen Branche
  • Zweitkontrolle nach festgestellten Verfehlungen bei der ersten Lohnbuchkontrolle
  • mangelnde Kooperation in Sinne von Beiträgen, Kaution oder Arbeitssicherheit
  • Losverfahren

Zu den Verdachtsmeldungen durch Arbeitnehmer- resp. Arbeitgeberverbände muss gesagt werden, dass diese ohne konkrete Hinweise oder Belege nicht gehört werden können. Hierzu bedarf es ein wenig mehr Fleisch am Knochen als nur einer Verdachtsäusserung. Die PK hat allerdings die Möglichkeit, eine Baustellenkontrolle anzuordnen oder ergänzende Unterlagen einzufordern, um sich ein umfassendes Bild zu machen.

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