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Steuerausscheidung: Die interkantonale Ausscheidung bei juristischen Personen mit Immobilien

Juristische Personen sind selbständige Steuersubjekte und sind am Hauptsteuerdomizil steuerpflichtig. Begründen juristische Personen Nebensteuerdomizile (z.B. durch Besitz von Liegenschaften in einem anderen Kanton), so unterliegen die juristischen Personen auch am Nebensteuerdomizil der Steuerpflicht. In einer solchen Konstellation ist wiederum eine interkantonale Steuerausscheidung vorzunehmen, denn auch bei den juristischen Personen gilt das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung aufgrund von Art. 127 Abs. 3 BV.

24.02.2020 Von: Fabian Petrus
Steuerausscheidung

Wichtige Konstellationen

Im Zusammenhang mit Liegenschaften sind zwei unterschiedliche Konstellationen zu betrachten. Die juristische Person verfügt in einem anderen Kanton über eine Betriebsstätte (Betriebsliegenschaft) oder aber nur über eine Liegenschaft (Kapitalanlageliegenschaft). Verfügt die juristische Person über eine Betriebsstätte im anderen Kanton, so ist sie in diesem Kanton auch unternehmerisch tätig und es handelt sich um eine Betriebsliegenschaft. Verfügt die juristische Person jedoch nur über eine Liegenschaft und keine unternehmerische Tätigkeit dort, so wird diese Liegenschaft im anderen Kanton als Anlageliegenschaft qualifiziert. Die Steuerausscheidung erfolgt in beiden erwähnten Fällen unterschiedlich.

Ähnlich wie bei den natürlichen Personen erfolgt eine Ausscheidung für das steuerbare Kapital und eine Ausscheidung für den steuerbaren Gewinn.

Interkantonale Steuerausscheidung mit Betriebsliegenschaft

Das gesamte steuerbare Kapital sowie der gesamte steuerbare Gewinn sind letztendlich mittels interkantonaler Steuerausscheidung den einzelnen Kantonen zuzuweisen.

Das Kapital wird auf die einzelnen Kantone proportional nach Lage der Aktiven zugewiesen. Die lokalisierbaren Aktiven werden den einzelnen Kantonen zugewiesen. Hierbei handelt es sich um Aktiven, die mit einem Standort fest verbunden sind (bspw. Liegenschaft, Vorräte, Mobiliar). Diese Zuweisung erfolgt direkt aus der Buchhaltung.

Aktiven, welche dem Unternehmen als Ganzes dienen, stellen mobile Aktiven dar und werden nach proportionaler Zuteilung der lokalisierten Aktiven verteilt.

Der Gewinn wird mithilfe von Hilfsgrössen auf die einzelnen Kantone verteilt, wobei in der Regel dem Hauptsitzkanton ein Präzipuum von 20% zugewiesen wird. Hilfsfaktoren sind in aller Regel

  • der Umsatz;
  • Löhne/Gehälter kapitalisiert mit 10%;
  • Mietzinsen kapitalisiert mit 6%,

je nach Tätigkeit des Unternehmens. Bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen ist der Umsatz als Hilfsfaktor mitzuberücksichtigen, bei Fabrikationsunternehmen und Bauunternehmen dienen die kapitalisierten Löhne/Gehälter resp. Mietzinsen als Hilfsfaktoren.

Praxisbeispiel

Die Müller AG erbringt Beratungsdienstleistungen und hat ihren statutarischen Sitz in St. Gallen. Daneben ist die Müller AG in den Kantonen Genf und Zürich tätig. Im Kanton Zürich verfügt die Müller AG zudem über eine Liegenschaft, in der die Tätigkeit ausgeübt wird.

Die Müller AG realisierte einen Gewinn von CHF 300'000.- und das steuerbare Kapital beträgt CHF 1'000'000.-. SIe erzielte einen Jahresumsatz von CHF 10 Mio., wobei in St. Gallen ein Umsatz von CHF 6 Mio., in Zürich von CHF 3 Mio. und in Genf von CHF 1 Mio. erzielt worden ist.

Die Liegenschaft in Zürich hat einen Wert von CHF 1 Mio. Das Büromobiliar in Zürich hat einen Buchwert von CHF 120'000.-, in Genf von CHF 250'000.- und in St. Gallen von CHF 50'000.-. Weiter betragen die Debitoren CHF 800'000.- und die übrigen mobilen Konti 800'000.-.   

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