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Gesetzesänderungen: Ein Blick in die Zukunft

2024 treten einige neue Regelungen mit Relevanz für Unternehmende in Kraft. Daneben sind weitere Gesetzgebungsprojekte in Vorbereitung, deren Inkrafttreten mittelfristig erfolgen dürfte. Ein Ausblick auf ausgewählte Neuerungen, die Sie zu Jahresbeginn kennen sollten oder in Zukunft erwarten können.

16.01.2024 Von: Evelyne Suter
Gesetzesänderungen

1. Erhöhung MWST-Sätze per 1. Januar 2024, weitere Anpassungen MWSTG auf 2025

Die im Zusammenhang mit der AHV-Reform 2021 beschlossene Erhöhung der Mehrwertsteuersätze tritt per 1. Januar 2024 in Kraft: Der Normalsatz beträgt neu 8,1% (bisher 7,7%), der Sondersatz für Beherbergungen steigt auf 3,8% (bisher 3,7%) und für den reduzierten Satz gelten neu 2,6% (bisher 2,5%). Ebenso werden die Saldosteuersätze angepasst. Die Rechnungstellung von mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen ist entsprechend anzupassen und nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung abzugrenzen: Bis 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen sind zu den alten Sätzen abzurechnen, auch wenn die Rechnungstellung erst 2024 erfolgt.

Parallel ist bereits die nächste Anpassung des Mehrwertsteuergesetzes mit folgenden Kernpunkten pendent: Unterstellung von Online-Versandhandelsplattformen der Mehrwertsteuerpflicht, Besteuerung von online oder anderweitig remote erbrachten Leistungen am Empfängerort, neue Steuerausnahmen (insbesondere im Zusammenhang mit Leistungen im Gesundheitsbereich), Vereinfachung der Saldo- und Pauschalsteuersatzmethode, obligatorisches Meldeverfahren auch auf Barzahlungen ab CHF 15’000 für steuerbare Leistungen zwischen steuerpflichtigen Personen. Für KMUs besonders hervorzuheben sind die neue Möglichkeit der jährlichen Abrechnung mit Akonto-Ratenzahlungen während des Jahres, sowie die neue Kompetenz der ESTV, Sicherheiten von geschäftsführenden Organ-Mitgliedern in juristischen Personen zu verlangen, wenn sie Organstellung in mind. zwei weiteren, innert kurzer Zeit in Konkurs gefallenen juristischen Personen hatten. Alle freiwilligen Anträge und Abrechnungsarten sind zudem neu zwingend über das Onlineportal der ESTV abzuwickeln. Derzeit läuft bis Februar 2024 das Vernehmlassungsverfahren zur angepassten MWST-Verordnung, die Inkraftsetzung der Änderungen ist auf 1. Januar 2025 geplant.

2. AHV-Reform 2021: schrittweise Erhöhung des Rentenalters für Frauen und flexibler Rentenbezug ab 1. Januar 2024

Die im September 2022 angenommene AHV-Reform 2021 beinhaltet die Anhebung des Rentenalters (sog. Referenzalter) für Frauen von 64 auf 65 Jahre in vier Schritten. Zunächst wird das Referenzalter für Frauen des Jahrgangs 1961 um 3 Monate erhöht, d.h. diese erreichen das Rentenalter mit Vollendung des 3. Monats nach dem 64. Geburtstag. Das Referenzalter für Frauen des Jahrgangs 1962 beträgt 64 Jahre und sechs Monate, für Jahrgang 1963 anschliessend 64 Jahre und neun Monate und ab Jahrgang 1964 schliesslich 65 Jahre. Die schrittweise Erhöhung des Referenzalters gilt analog auch für die berufliche Vorsorge. Für Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 – 1969) gelten Ausgleichsmassnahmen: So haben Sie Anspruch auf einen Rentenzuschlag, wenn sie ihre Altersrente nicht vorbeziehen, und beim Vorbezug kommen tiefere Rentenkürzungen zur Anwendung.

Sowohl für Frauen als auch für Männer ist neu ein flexibler Rentenbezug ab 63 bis 70 Jahren möglich, ebenso wie ein Teilrentenvorbezug oder -aufschub. Wer zudem länger als bis zum gesetzlichen Referenzalter arbeitet, kann neu Beitragslücken schliessen und dadurch die AHV-Rente verbessern.

3. Nachträglicher Einkauf in die Säule 3a soll ermöglicht werden

Künftig sollen Säule-3a-Nachzahlungen für vergangene Jahre, in denen der Maximalbetrag nicht ausgeschöpft wurde, erlaubt sein. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen im Zeitpunkt der Nachzahlung mindestens 25 Jahre alt sind und über ein AHV-pflichtiges Einkommen verfügen. Eine Nachzahlung darf weiter nur alle 5 Jahre erfolgen, das Total der Nachzahlungen darf dabei die Maximal-Grenze von derzeit CHF 35'280 (ohne 2. Säule) nicht übersteigen und allfällige WEF-Vorbezüge müssen abgezogen werden. Stände- und Nationalrat haben die entsprechende Motion bereits 2019 bzw. 2020 angenommen und an den Bundesrat zur Umsetzung überwiesen. Der entsprechende BVG-Verordnungsentwurf soll voraussichtlich zwischen November 2023 und März 2024 in die Vernehmlassung, mit einem Inkrafttreten dürfte daher frühestens auf Ende 2024, wohl aber eher ab 2025 gerechnet werden.

4. Massnahmen zur Bekämpfung missbräuchlicher Konkurse per 1. Januar 2025

Ein Paket von diversen Gesetzesänderungen zur Bekämpfung des Missbrauchs von Konkursverfahren ist gegen unehrliches Geschäften gerichtet, hat aber Auswirkungen auf alle Unternehmen. Für Unternehmende von besonderer Bedeutung sind folgende Punkte:

  • Neu kann der Verzicht auf die eingeschränkte Revision (Opting-Out) nur noch mit Wirkung für das dem Beschluss nachfolgende Geschäftsjahr erklärt werden, ein rückwirkendes Opting-Out für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr wird nicht mehr zulässig sein.
  • Die Ausnahme von öffentlich-rechtlichen Forderungen von der Konkursbetreibung (Art. 43 Abs. 1 und 1bis SchKG) wird abgeschafft. Künftig wird die Betreibung also auch für Steuern, Gebühren, Bussen, Beitragsforderungen von Ausgleichkassen, Wasser- und Stromrechnungen von öffentlich-rechtlichen Versorgungsunternehmen u.ä. auf Konkurs fortgeführt, wenn der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt (so insbesondere AG, GmbH, im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen).
  • Anteile an einer überschuldeten AG oder GmbH, welche keine Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren Aktiven mehr aufweisen, können generell nicht mehr rechtsgültig übertragen werden. Ungeachtet dessen, dass es in der Praxis u.U. auch legitime Gründe für eine solche Transaktion gibt, wird die bisher bundesgerichtlich vertretene Nichtigkeit des Mantelhandels nun Gesetz. Die Handelsregisterämter dürfen jede Anmeldung abweisen, wenn begründeter Verdacht besteht, dass eine Mantelgesellschaft betroffen ist. Die Rechtsunsicherheit bei Übertragungen von Anteilen an inaktiven Gesellschaften wird damit tendenziell grösser werden und eine genaue rechtliche Prüfung vor einer solchen Transaktion ist dringend empfohlen.
  • Neu kann im Zentralen Firmenindex nach natürlichen Personen gesucht und somit auch eruiert werden, bei welchen früheren – ggf. Konkurs gegangenen – Rechtseinheiten eine Person eingetragen war. Damit wird das Erkennen von «Serienkonkursschuldnern» ermöglicht sowie eine erste Seriositäts-Prüfung von potenziellen Vertragspartnern und die Suche nach dem Verbleib von «verschwundenen» Schuldnern etwas erleichtert.

5. Revision Unternehmenserbrecht: Erleichterung der familieninternen Nachfolge

Die per 1. Januar 2023 eingeführte Erbrechtsrevision mit der Senkung der Pflichtteile hat die Verfügungsfreiheit für den Todesfall bereits erhöht. Ein zweiter Revisionsschritt hat nun noch spezifisch auf die erbrechtliche Unternehmensnachfolge ausgerichtete Erleichterungen zum Ziel:

  • Wurde eine Unternehmung bereits zu Lebzeiten - in Anrechnung an den Erbteil - an künftige Erben übertragen, soll das betriebsnotwendige Vermögen in der Erbteilung neu zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Übertragung statt zum Zeitpunkt des Erbgangs bewertet werden, so dass bis zum Erbfall eintretende Wertveränderungen im Betriebsvermögen nicht mehr mit den Miterben zu teilen sind.
  • Den Übernehmern soll ein Zahlungsaufschub für die Auszahlung der übrigen Erben ermöglicht werden, damit die Erbteilung nicht zu Liquiditätsproblemen in der Unternehmung führt.
  • Jeder Erbe soll im Rahmen der Erbteilung die Übernahme des gesamten Unternehmens verlangen können, auch wenn der Erblasser dazu nichts verfügt hat. Damit soll die Zerstückelung bzw. Schliessung von Betrieben (insbesondere bei KMU) möglichst verhindert werden.
  • Zur Abgeltung von Pflichtteilen dürfen den Erben keine Minderheitsanteile am Unternehmen aufgezwungen werden. Pflichtteile sollen in bar oder in Form von leicht verwertbaren Vermögenswerten bedient werden.

Nachdem der Ständerat nicht auf die Vorlage eintrat, stimmte der Nationalrat Mitte September 2023 dem Entwurf des Bundesrats mit einzelnen, präzisierenden Abweichungen zu. Die Vorlage ist nun zur Differenzbereinigung zurück in der Rechtskommission des Ständerats.

6. Weitere ausgewählte Rechtsetzungsprojekte

Weitere vom Gesetzgeber ins Auge gefasste, für Unternehmende relevante Vorschläge befinden sich aktuell in der Vernehmlassung, so u.a.:

  • Ausdehnung der Möglichkeit der steuerlichen Verlustverrechnung von heute 7 auf neu 10 vorangegangene Geschäftsjahre - ein Inkrafttreten soll bis spätestens 1.1.2028 erfolgen, damit die Massnahme für Verluste des Pandemie-Steuerjahres 2020 wirksam würde;
  • Schaffung eines eidg. Transparenzregisters zur Erfassung aller wirtschaftlich Berechtigten an juristischen Personen (sog. «Transparenz-Gesetz»);
  • Inhaber:innen einer AG oder GmbH und ihre im Betrieb mitarbeitenden Ehepartner:innen (sog. Arbeitnehmende in arbeitgeberähnlicher Stellung) sollen unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhalten oder alternativ von der Beitragspflicht an die Arbeitslosenversicherung befreit werden.

Ob, wie und wann diese Vorlagen geltendes Recht werden, wird sich erst nach Abschluss der Vernehmlassungsverfahren ergeben.

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