Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen: Wer darf in der Schweiz arbeiten?

Passende Arbeitshilfen
Das duale System
Arbeitnehmende aus dem EU-/EFTA Raum haben – unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation – gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU («FZA») einen (Rechts-)Anspruch auf die Zulassung zum Schweizer Arbeitsmarkt und damit auf die erforderlichen Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen.
Arbeitnehmende aus allen anderen Staaten, sog. Drittstaaten, müssen die hohen Anforderungen des Bundes erfüllen. Gesetzlich festgehalten sind diese im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) sowie der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE).
Zulassungsvoraussetzungen
EU-/EFTA-Raum
Arbeitnehmende aus dem EU-/EFTA-Raum benötigen lediglich einen gültigen Reisepass oder eine Identitätskarte, einen gültigen Arbeitsvertrag mit einem Schweizer Arbeitgeber sowie einen Mietvertrag, um in der Schweiz arbeiten zu können.
Seit dem 1. Januar 2024 gilt auch für Kroatien die volle Personenfreizügigkeit – damit bestehen für kroatische Staatsangehörige keine Kontingente oder Sonderregelungen mehr.
Drittstaaten
Arbeitnehmende aus Drittstaaten können nur zugelassen werden, wenn sie als Führungskräfte, Spezialisten oder andere hochqualifizierte Fachkräfte gelten. Typischerweise wird ein Masterabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation sowie mehrjährige Berufserfahrung verlangt. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Höchstzahlen (Kontingente): Der Bundesrat legt die jährlichen Kontingente für B- und L-Bewilligungen fest. Für 2025 stehen 4500 B-Bewilligungen (Aufenthaltsbewilligungen) und 4000 L-Bewilligungen (Kurzaufenthaltsbewilligungen) für Drittstaaten zur Verfügung. Für UK-Bürger bestehen weiterhin separate Kontingente (2100 B- und 1400 L-Bewilligungen).
- Gesamtwirtschaftliches Interesse: Die Tätigkeit muss im gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz liegen. Kriterien sind u.a. Arbeitsmarktsituation und nachhaltige Wirtschaftsentwicklung.
- Inländervorrang: Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass trotz intensiver Suche keine geeignete Arbeitskraft in der Schweiz oder im EU-/EFTA-Raum gefunden wurde.
- Lohn- und Arbeitsbedingungen: Der Lohn sowie Sozialversicherungsbeiträge und Arbeitsbedingungen müssen orts-, berufs- und branchenüblich sein.
- Persönliche Voraussetzungen: Integrationsfähigkeit und Integrationswillen (Sprache, Alter, berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit) werden ebenfalls berücksichtigt.
- Mangelberufe: In ausgewiesenen Berufen mit strukturellem Fachkräftemangel (z.B. Gesundheitswesen, ICT, MINT-Berufe, Unternehmensberatung, Finanz- und Versicherungswesen, MEM-Industrie, Chemie/Pharma, Lebensmittelproduktion) können die Anforderungen an Inländervorrang und Qualifikation erleichtert werden. Die Liste der Mangelberufe wird durch das SEM regelmässig überprüft und angepasst.
Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen: Verfahren
Arbeitnehmende aus dem EU/EFTA-Raum müssen sich innert 14 Tagen nach Einreise in die Schweiz und vor Antritt der Stelle bei der Einwohnerkontrolle des Wohnsitzes anmelden. Je nach Dauer des Arbeitsvertrages wird ihnen anschliessend eine Aufenthaltsbewilligung B oder eine Kurzaufenthaltsbewilligung L ausgestellt.
Für einen Arbeitnehmenden aus einem Drittstaat reicht der Arbeitgeber bei der zuständigen kantonalen Behörde (in der Regel Arbeitsamt) ein Gesuch um Erteilung der notwendigen Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen ein. Diese nimmt eine arbeitsmarktliche Prüfung des Gesuchs vor und trifft einen Vorentscheid. Gibt sie dem Gesuch statt, so leitet sie es zur Genehmigung an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter, welches den Antrag nach gesamtschweizerischen, arbeitsrechtlichen Zulassungskriterien ebenfalls prüft. Im Falle einer Zustimmung übermittelt das SEM das Gesuch an die kantonale Migrationsbehörde, welche schlussendlich noch eine polizeiliche Überprüfung vornimmt und nach ebenfalls positivem Entscheid die Visumsermächtigung elektronisch an die Schweizer Vertretung im Herkunftsland erteilt, wo anschliessend das Einreisevisum abgeholt werden kann. Als Faustregel für die Dauer des gesamten Verfahrens durch die drei Instanzen kann von ca. sechs bis acht Wochen ausgegangen werden.
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