Direktionsrecht: Arbeitsort rechtlich richtig regeln

Passende Arbeitshilfen
Arbeitsort
Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitsleistung mangels anderweitiger Vereinbarung innerhalb des Betriebs des Arbeitgebers zu leisten. Dabei ist unter Arbeitsort die gesamte Reichweite der Arbeitsorganisation, in die der Arbeitnehmer eingegliedert wird zu verstehen. In diesem Zusammenhang spielt das Direktionsrecht eine entscheidende Rolle, da es dem Arbeitgeber erlaubt, den konkreten Einsatzort zu bestimmen, solange die vertraglichen Rahmenbedingungen eingehalten werden.
Arbeitsorganisation
Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitsleistung mangels anderweitiger Vereinbarung innerhalb des Betriebs des Arbeitgebers zu leisten. Dabei ist unter Arbeitsort “die gesamte Reichweite der Arbeitsorganisation, in die der Arbeitnehmer eingegliedert wird” zu verstehen.
Unter Organisation ist die arbeitsteilig organisierte Zusammenfassung von persönlichen, sachlichen und immateriellen Mitteln zur Verfolgung eines arbeitstechnischen Zwecks zu verstehen. Dient diese lediglich der Befriedigung des eigenen Bedarfs, liegt ein Haushalt vor, geht diese darüber hinaus, liegt ein Betrieb vor (Rehbinder, N. 7 zu Art. 319 OR). Innerhalb des vereinbarten Bereiches kann der Arbeitnehmer überall eingesetzt werden, soweit dabei die Art der Tätigkeit im vereinbarten Rahmen liegt. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf ein bestimmtes Büro oder auf einen bestimmten Arbeitsplatz. Es liegt in der Direktionsbefugnis des Arbeitgebers, diesen bei Notwendigkeit entsprechend zu ändern, solange er vom Arbeitsvertrag noch erfasst wird.
Umfasst ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten, kann der Arbeitnehmer innerhalb und zwischen diesen verschoben werden, soweit dies für ihn zumutbar ist. Liegen die Betriebe örtlich gesehen auseinander, empfiehlt es sich, die Versetzungsmöglichkeiten von Anfang an im Vertrag zu erwähnen. Wird der Arbeitsweg zu aufwendig, kann sich der Arbeitnehmer weigern, diesen nach einer Versetzung auf sich zu nehmen. Innerhalb der gleichen Ortschaft ist aber grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Versetzung zumutbar ist, da sich dann der Arbeitsweg nicht erheblich ändert. Eine klare Regelung im Vertrag hat einerseits den Vorteil, dass beide Parteien wissen, wo die Arbeitnehmer überall eingesetzt werden können, aber auch den Nachteil, dass der Arbeitgeber an die dort vorgesehenen Arbeitsorte gebunden ist.
Betrieb
Unter Betrieb ist jede Einrichtung zu verstehen, in der irgendeine Tätigkeit ausgeübt werden kann (z.B. ein Raum mit einem Telefon). In Frage kommen somit jegliche Arten von Einrichtungen, die der Ausübung einer Arbeit dienen.
Tätigkeit ausserhalb des Betriebes
Nun muss die Arbeitsleistung nicht immer innerhalb eines Betriebes erfolgen. Es finden sich sehr viele Tätigkeiten, die ausserhalb zu erledigen sind. So hat der Monteur nebst der Tätigkeit im Betrieb viele Arbeiten ausserhalb zu erledigen, Kunden zu besuchen, auf Baustellen zu arbeiten, usw. Die Tätigkeit des Handelsreisenden wird spezifisch ausserhalb des Betriebes durchgeführt; der Chauffeur fährt z.B. in der ganzen Schweiz herum. Das Tätigkeitsgebiet liegt somit bei jedem Arbeitnehmer anders; gleichwohl gehören auch diese Arbeitnehmer zur Arbeitsorganisation des jeweiligen Arbeitgebers. Auch in diesen Fällen wird der Einsatzort über das Direktionsrecht des Arbeitgebers im Rahmen des Arbeitsvertrags definiert.
Konzerne
Umfasst eine Firma mehrere Betriebe bzw. Zweigniederlassungen, wird die Anstellung in der Regel nur für einen bestimmten Betrieb erfolgen. Soll der Arbeitnehmer auch in anderen Betrieben eingesetzt werden können, muss dies speziell vereinbart werden oder der Arbeitnehmer muss im Einzelfall mit einer Versetzung einverstanden sein.
Betriebsverlegung
Verlegt der Arbeitgeber seine Betriebsstätte an einen neuen Ort, stellt sich die Frage der Zumutbarkeit des Arbeitsweges für die Mitarbeiter. Liegen die Orte weit auseinander, so genügt es in der Regel noch nicht, dies damit durchzusetzen, dass dem Arbeitnehmer die Arbeitszeit um die Dauer des längeren Arbeitsweges verkürzt wird. Auch dann kann sich die Unzumutbarkeit z.B. daraus ergeben, dass der Arbeitnehmer über die Mittagszeit nicht mehr sein Essen zu Hause einnehmen kann. Das Direktionsrecht allein reicht in diesen Fällen nicht aus, um Einsätze in anderen Konzerneinheiten zu verlangen – es bedarf ergänzender Vereinbarungen oder Zustimmung.
In solchen Fällen bleibt nur die Kündigung, wobei während der Kündigungsfrist eine einvernehmliche Lösung gesucht werden muss. Andernfalls gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug, wenn sich der Arbeitnehmer berechtigterweise weigert, den längeren Arbeitsweg in Kauf zu nehmen, der Arbeitgeber ihm am alten Ort aber keine Beschäftigung mehr anbieten kann. Bei der Vereinbarung von Heimarbeit ergibt sich der Arbeitsort schon aus der Bestimmung des Gesetzes; er ist grundsätzlich am Ort des Haushaltes des Heimarbeitnehmers. Soll der Arbeitnehmer an eine Drittfirma ausgeliehen werden, ist dies ebenfalls im vornherein zu vereinbaren, da die Arbeitspflicht grundsätzlich nur dem Arbeitgeber gegenüber besteht. Eine Temporäranstellung wird nicht vermutet.
In Notfällen ist der Arbeitnehmer aufgrund seiner Treuepflicht gehalten, ausnahmsweise auch an nicht vereinbarten Arbeitsorten die Leistung zu erbringen, soweit ihm dies zumutbar ist.