Direktionsrecht: Arbeitsort rechtlich richtig regeln
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Das Direktionsrecht ermöglicht es Arbeitgebern, den konkreten Einsatzort innerhalb der vertraglich vereinbarten Reichweite der Arbeitsorganisation zu bestimmen. Eine Versetzung ist grundsätzlich zulässig, solange sie für den Arbeitnehmer zumutbar bleibt und die Art der Tätigkeit nicht verändert wird. Liegen mehrere Betriebsstätten vor oder ändert sich der Arbeitsweg erheblich, sind oft spezifische Vertragsklauseln oder eine Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Die wichtigsten Punkte:
- Der Arbeitsort umfasst die gesamte Reichweite der Arbeitsorganisation, in die der Arbeitnehmer eingegliedert ist.
- Innerhalb der gleichen Ortschaft gelten Versetzungen als zumutbar, da der Arbeitsweg sich nicht erheblich ändert.
- Bei weit auseinanderliegenden Betriebsstätten oder Betriebsverlegungen ist eine klare vertragliche Regelung essenziell.
- Fehlt eine Vereinbarung und ist der neue Weg unzumutbar, kann der Arbeitgeber in Annahmeverzug geraten.
- In Notfällen gilt die Treuepflicht, die eine vorübergehende Leistung an nicht vereinbarten Orten erlaubt.

Passende Arbeitshilfen
Wie lässt sich der Arbeitsort im Arbeitsvertrag rechtssicher regeln und wann ist eine Versetzung zumutbar?
Arbeitsort
Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitsleistung mangels anderweitiger Vereinbarung innerhalb des Betriebs des Arbeitgebers zu leisten. Dabei ist unter Arbeitsort die gesamte Reichweite der Arbeitsorganisation, in die der Arbeitnehmer eingegliedert wird zu verstehen. In diesem Zusammenhang spielt das Direktionsrecht eine entscheidende Rolle, da es dem Arbeitgeber erlaubt, den konkreten Einsatzort zu bestimmen, solange die vertraglichen Rahmenbedingungen eingehalten werden.
Arbeitsorganisation
Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitsleistung mangels anderweitiger Vereinbarung innerhalb des Betriebs des Arbeitgebers zu leisten. Dabei ist unter Arbeitsort “die gesamte Reichweite der Arbeitsorganisation, in die der Arbeitnehmer eingegliedert wird” zu verstehen.
Unter Organisation ist die arbeitsteilig organisierte Zusammenfassung von persönlichen, sachlichen und immateriellen Mitteln zur Verfolgung eines arbeitstechnischen Zwecks zu verstehen. Dient diese lediglich der Befriedigung des eigenen Bedarfs, liegt ein Haushalt vor, geht diese darüber hinaus, liegt ein Betrieb vor (Rehbinder, N. 7 zu Art. 319 OR). Innerhalb des vereinbarten Bereiches kann der Arbeitnehmer überall eingesetzt werden, soweit dabei die Art der Tätigkeit im vereinbarten Rahmen liegt. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf ein bestimmtes Büro oder auf einen bestimmten Arbeitsplatz. Es liegt in der Direktionsbefugnis des Arbeitgebers, diesen bei Notwendigkeit entsprechend zu ändern, solange er vom Arbeitsvertrag noch erfasst wird.
Umfasst ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten, kann der Arbeitnehmer innerhalb und zwischen diesen verschoben werden, soweit dies für ihn zumutbar ist. Liegen die Betriebe örtlich gesehen auseinander, empfiehlt es sich, die Versetzungsmöglichkeiten von Anfang an im Vertrag zu erwähnen. Wird der Arbeitsweg zu aufwendig, kann sich der Arbeitnehmer weigern, diesen nach einer Versetzung auf sich zu nehmen. Innerhalb der gleichen Ortschaft ist aber grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Versetzung zumutbar ist, da sich dann der Arbeitsweg nicht erheblich ändert. Eine klare Regelung im Vertrag hat einerseits den Vorteil, dass beide Parteien wissen, wo die Arbeitnehmer überall eingesetzt werden können, aber auch den Nachteil, dass der Arbeitgeber an die dort vorgesehenen Arbeitsorte gebunden ist.
Betrieb
Unter Betrieb ist jede Einrichtung zu verstehen, in der irgendeine Tätigkeit ausgeübt werden kann (z.B. ein Raum mit einem Telefon). In Frage kommen somit jegliche Arten von Einrichtungen, die der Ausübung einer Arbeit dienen.
Tätigkeit ausserhalb des Betriebes
Nun muss die Arbeitsleistung nicht immer innerhalb eines Betriebes erfolgen. Es finden sich sehr viele Tätigkeiten, die ausserhalb zu erledigen sind. So hat der Monteur nebst der Tätigkeit im Betrieb viele Arbeiten ausserhalb zu erledigen, Kunden zu besuchen, auf Baustellen zu arbeiten, usw. Die Tätigkeit des Handelsreisenden wird spezifisch ausserhalb des Betriebes durchgeführt; der Chauffeur fährt z.B. in der ganzen Schweiz herum. Das Tätigkeitsgebiet liegt somit bei jedem Arbeitnehmer anders; gleichwohl gehören auch diese Arbeitnehmer zur Arbeitsorganisation des jeweiligen Arbeitgebers. Auch in diesen Fällen wird der Einsatzort über das Direktionsrecht des Arbeitgebers im Rahmen des Arbeitsvertrags definiert.
Konzerne
Umfasst eine Firma mehrere Betriebe bzw. Zweigniederlassungen, wird die Anstellung in der Regel nur für einen bestimmten Betrieb erfolgen. Soll der Arbeitnehmer auch in anderen Betrieben eingesetzt werden können, muss dies speziell vereinbart werden oder der Arbeitnehmer muss im Einzelfall mit einer Versetzung einverstanden sein.
Betriebsverlegung
Verlegt der Arbeitgeber seine Betriebsstätte an einen neuen Ort, stellt sich die Frage der Zumutbarkeit des Arbeitsweges für die Mitarbeiter. Liegen die Orte weit auseinander, so genügt es in der Regel noch nicht, dies damit durchzusetzen, dass dem Arbeitnehmer die Arbeitszeit um die Dauer des längeren Arbeitsweges verkürzt wird. Auch dann kann sich die Unzumutbarkeit z.B. daraus ergeben, dass der Arbeitnehmer über die Mittagszeit nicht mehr sein Essen zu Hause einnehmen kann. Das Direktionsrecht allein reicht in diesen Fällen nicht aus, um Einsätze in anderen Konzerneinheiten zu verlangen – es bedarf ergänzender Vereinbarungen oder Zustimmung.
In solchen Fällen bleibt nur die Kündigung, wobei während der Kündigungsfrist eine einvernehmliche Lösung gesucht werden muss. Andernfalls gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug, wenn sich der Arbeitnehmer berechtigterweise weigert, den längeren Arbeitsweg in Kauf zu nehmen, der Arbeitgeber ihm am alten Ort aber keine Beschäftigung mehr anbieten kann. Bei der Vereinbarung von Heimarbeit ergibt sich der Arbeitsort schon aus der Bestimmung des Gesetzes; er ist grundsätzlich am Ort des Haushaltes des Heimarbeitnehmers. Soll der Arbeitnehmer an eine Drittfirma ausgeliehen werden, ist dies ebenfalls im vornherein zu vereinbaren, da die Arbeitspflicht grundsätzlich nur dem Arbeitgeber gegenüber besteht. Eine Temporäranstellung wird nicht vermutet.
In Notfällen ist der Arbeitnehmer aufgrund seiner Treuepflicht gehalten, ausnahmsweise auch an nicht vereinbarten Arbeitsorten die Leistung zu erbringen, soweit ihm dies zumutbar ist.
Checkliste
- Prüfen Sie, ob der aktuelle Arbeitsvertrag eine feste Ortsbindung oder eine Mobilitätsklausel enthält.
- Definieren Sie bei mehreren Standorten klar, ob Versetzungen zwischen diesen zulässig sind.
- Bewerten Sie bei einer geplanten Verlegung den neuen Arbeitsweg auf seine Zumutbarkeit (z. B. Mittagspause, Fahrzeit).
- Sichern Sie sich bei unzumutbaren Änderungen die Zustimmung des Arbeitnehmers oder suchen Sie eine einvernehmliche Lösung.
- Dokumentieren Sie die Weisung zur Versetzung schriftlich und begründen Sie sie sachlich.
- Berücksichtigen Sie die Treuepflicht des Arbeitnehmers bei akuten Notfällen.
- Vermeiden Sie Annahmeverzug, indem Sie bei unzumutbaren Versetzungen alternative Angebote am alten Ort prüfen.
- Klären Sie bei Tätigkeiten ausserhalb des Betriebs (z. B. Montage, Vertrieb) das Tätigkeitsgebiet im Vertrag.
- Achten Sie darauf, dass Temporäranstellungen nicht stillschweigend angenommen werden, wenn Mitarbeiter ausgeliehen werden.
FAQ: Direktionsrecht
Was passiert, wenn der Arbeitgeber den Standort verlegt und der Arbeitsweg deutlich länger wird?
Eine reine Verkürzung der Arbeitszeit reicht oft nicht aus, um die Unzumutbarkeit auszugleichen. Der Arbeitgeber benötigt entweder eine entsprechende Vertragsklausel oder die Zustimmung des Arbeitnehmers. Fehlt diese, kann sich der Arbeitnehmer weigern, und der Arbeitgeber gerät möglicherweise in Annahmeverzug.
Darf der Arbeitgeber den Arbeitsplatz im Büro jederzeit ändern?
Ja, solange dies im Rahmen der vereinbarten Arbeitsorganisation liegt und die Art der Tätigkeit nicht verändert wird. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Büroplatz, solange die Direktionsbefugnis nicht missbraucht wird.
Wie wird die Wegzeit bei einer Versetzung an einen anderen Ort berechnet?
Fällt die Wegzeit durch die Versetzung länger aus als üblich, stellt die zeitliche Differenz zur normalen Wegzeit Arbeitszeit dar, die vergütet werden muss.
Gilt das Direktionsrecht auch für Tätigkeiten ausserhalb des Betriebs?
Ja, auch für Tätigkeiten ausserhalb des Betriebs (z. B. bei Monteur oder Handelsreisenden) wird der Einsatzort über das Direktionsrecht im Rahmen des Arbeitsvertrags definiert.