Elternrechte: Rechte von Eltern im Arbeitsverhältnis

Passende Arbeitshilfen
Mutterschaftsurlaub
Gemäss Art. 16b Erwerbsersatzgesetz (EOG) haben alle erwerbstätigen Mütter
- welche in den letzten neun Monaten vor der Geburt im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren
- und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben
- und zum Zeitpunkt der Geburt Arbeitnehmerin oder Selbständigerwerbende sind, Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub.
Auch wer bei der Geburt arbeitslos ist und entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezieht oder eine genügende Beitragszeit im Sinne des Arbeitslosengesetzes aufweist, hat Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung.
Der gesetzliche Mutterschaftsurlaub dauert 98 Tage und beginnt mit der Geburt (Niederkunft) des Kindes. Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Das Taggeld beträgt 80 % des vor der Geburt erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber 220 Franken pro Tag. Zu beachten gilt, dass ein unbezahlter Urlaub oder eine Pensumsreduktion vor der Geburt die Höhe der Mutterschaftsentschädigung negativ beeinflussen kann. Das maximale Taggeld wird mit einem Monatseinkommen von CHF 8250.-(CHF 8250.– × 0.8 / 30 Tage = CHF 220.–/Tag) und bei Selbstständigerwerbenden mit einem Jahreseinkommen von CHF 99 000.– (CHF 99 000.– × 0.8 / 360 Tage = CHF 220.–/Tag) erreicht (vgl. Art. 16f EOG). Die Mutterschaftsentschädigung gilt als Einkommen, weshalb darauf AHV-/IV- und EO-Beiträge zu entrichten sind.
Einzelne Arbeitgeberinnen sehen weitergehende Lösungen vor und bezahlen länger (z. B. 16 Wochen oder bis zu sechs Monaten) oder stocken die Entschädigung der EO (für eine gewisse Zeit) auf 100% auf. Dies geschieht auf freiwilliger Basis, weshalb es in diesem Bereich je nach Unternehmen unterschiedliche Lösungen geben kann.
Weitergehende Ausführungen zur Mutterschaftsentschädigung finden sich in der AHV-/IV-Broschüre zur MSE (www.ahv-iv.ch/p/6.02.d).
Vaterschaftsurlaub bzw. Urlaub des anderen Elternteils
Der Vaterschaftsurlaub ist seit 1. Januar 2021 in Kraft. Per 1. Januar 2024 wurden im Gesetz die Begriffe «Vaterschaftsurlaub» und «Vaterschaftsentschädigung» durch die Begriffe «Urlaub des anderen Elternteils» sowie «Entschädigung für den anderen Elternteils» ersetzt. Diese Änderung ist eine Folge der Einführung der Zivilehe für alle im Jahr 2022. Am Anspruch von Vätern auf einen zweiwöchigen bezahlten Urlaub ändert sich damit nichts. Durch die neue Bezeichnung erhält jedoch nun auch die erwerbstätige Ehefrau der Mutter, die als anderer Elternteil gilt (gemäss Art. 255a Abs. 1 ZGB), Anspruch auf zwei Wochen bezahlten Urlaub.
Der Art. 329g OR zum Urlaub des anderen Elternteils lautet wie folgt:
1. Anspruch auf den Urlaub des andern Elternteils von zwei Wochen hat:
a. der Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt der Geburt des Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird;
b. die Arbeitnehmerin, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist.
2. Der Urlaub muss innert der sechs Monate nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Diese Frist steht während des Urlaubs nach Artikel 329gbis still.
3. Der Urlaub kann wochen- oder tageweise bezogen werden.
Der Arbeitnehmer muss beweisen, dass er der Vater des Kindes ist. Wenn er mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, wird dies vermutet. Denkbar ist auch, dass der Vater das Kind anerkennt oder die Vaterschaft mittels Urteils festgestellt wurde. Ob der Urlaub des Vaters bezahlt ist, ist eine andere Frage und richtet sich nach den Bestimmungen des EOG. Denkbar ist demnach, dass ein Arbeitnehmer zwar Anspruch auf freie Tage für den Vaterschaftsurlaub hat, diese jedoch aufgrund des EOG nicht entschädigt werden. Dies trifft zu, wenn die Voraussetzungen von Art. 16i EOG nicht erfüllt sind. Auch beim Vaterschaftsurlaub können die Arbeitgeberinnen bessere Regelungen vorsehen.
Die Entschädigung für den anderen Elternteil wird ebenfalls als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80% des vor der Geburt erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber CHF 220.– pro Tag. Der maximale Anspruch beträgt CHF 3080.– (14 × CHF 220.–). Wie bei der Mutterschaftsentschädigung müssen auf der Entschädigung für den anderen Elternteil die Sozialabgaben abgeführt werden. Auch Selbstständigerwerbende Väter haben Anspruch auf eine Entschädigung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Weitere Ausführungen zum Anspruch und zur Anmeldung/Berechnung können der AHV-/IV-Broschüre Entschädigung des andern Elternteils EAE (Vater oder Ehefrau der Mutter)entnommen werden (https://www.ahv-iv.ch/p/6.04.d).
Was den Zeitpunkt des Urlaubs des Vaters betrifft, müssen sich der Arbeitnehmer und die Arbeitgeberin einigen. Grundsätzlich hat die Arbeitgeberin – wie bei den Ferien – das Recht, den Zeitpunkt zu bestimmen. Es ist jedoch auf die Bedürfnisse des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen, soweit dies mit dem Interesse des Betriebs vereinbar ist. Da die Rahmenfrist lediglich sechs Monate dauert, dürfte den Interessen des Arbeitnehmers grosses Gewicht beigemessen werden.
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