Mehr Arbeit: Wo Überstunden enden und Überzeit beginnt

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Die Leistung von Mehr Arbeit unterliegt in der Schweiz zwei unterschiedlichen Rechtsregimen. Überstunden werden durch das Privatrecht (OR) geregelt und überschreiten die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Sobald jedoch die gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 oder 50 Stunden gemäss ArG überschritten wird, liegt Überzeit vor, die strikterem öffentlichem Recht untersteht.

Die wichtigsten Punkte:

  • Überstunden gelten ab der Überschreitung der vertraglich fixierten Wochenarbeitszeit.
  • Überzeit tritt ein, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit (45 h für Angestellte, 50 h für andere) überschritten wird.
  • Überstunden können schriftlich auf Freizeit oder pauschale Vergütung umgestellt werden.
  • Überzeit ist zwingend mit einem Zuschlag von mindestens 25 % zu vergüten, sofern nicht rechtzeitig Freizeit kompensiert wird.
  • Die jährliche Höchstgrenze für Überzeit beträgt 170 Stunden (bei 45-h-Woche) oder 140 Stunden (bei 50-h-Woche).
01.10.2026 Von: Julie Nikles, Basile Walder
Mehr Arbeit

Wie unterscheiden sich Überstunden von Überzeit im Schweizer Arbeitsrecht?

Im Rahmen von Arbeitsverhältnissen kann es vorkommen, dass Arbeitnehmer gebeten werden, mehr Arbeit in Form von Mehrstunden zu leisten, um auf einen vorübergehenden Anstieg der Arbeitsbelastung oder auf aussergewöhnliche Bedürfnisse des Arbeitgebers zu reagieren. Obwohl solche Mehrstunden in bestimmten Situationen notwendig sind, unterliegen sie rechtlichen Schranken, sowohl im Privatrecht (OR) als auch im öffentlichen Recht (ArG).

Überstunden

Überstunden sind Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit oder die übliche Arbeitszeit hinaus geleistet werden. Überstunden werden daher durch das Privatrecht geregelt, insbesondere durch den Arbeitsvertrag und das Gesetz (Art. 321c OR).

Für die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit gibt es im Privatrecht keine besonderen Bestimmungen. Die Arbeitszeit und damit auch die Frage, wann mehr Arbeit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistet wird, kann daher von den Parteien im Arbeitsvertrag innerhalb der Grenzen des öffentlichen Rechts grundsätzlich frei festgelegt werden (siehe dazu unten; Ausnahmen davon bestehen insbesondere, wenn ein anwendbarer Gesamtarbeitsvertrag eine bestimmte wöchentliche Normalarbeitszeit vorsieht).

Einschränkungen bei der Leistung von Überstunden

Überstunden müssen den Interessen des Arbeitgebers dienen. Dies ist der Fall, wenn sie auf ausdrückliches Verlangen des Arbeitgebers geleistet werden. In Ausnahmefällen kann auch der Arbeitnehmer die Initiative zur Leistung von Überstunden ergreifen, wenn dies im objektiven Interesse des Arbeitgebers liegt. In diesem Fall müssen diese Stunden jedoch begründet und dem Arbeitgeber gemeldet werden, insbesondere wenn dieser vernünftigerweise nicht hätte darauf verzichten können.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Stunden zu vergüten, wenn er sich der Leistung der Überstunden nicht widersetzt hat, obwohl er wusste, dass der Arbeitnehmer Überstunden leistet. In diesem Fall konnte der Arbeitnehmer aus dem Schweigen des Arbeitgebers schliessen, dass diese Stunden genehmigt wurden. Dies ist insbesondere auch der Fall, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeiterfassung entgegennimmt.

Wenn der Arbeitnehmer hingegen die Initiative ergreift und entgegen dem Willen des Arbeitgebers oder ohne dessen Wissen Stunden über die vertraglich festgelegte Grenze hinaus leistet, kann die Anerkennung dieser Arbeit als im Interesse des Arbeitgebers geleistete Überstunden angefochten werden.1 Ausserdem muss der Arbeitnehmer, wenn er spontan durch die Umstände gebotene Überstunden leistet, diese in der Regel dem Arbeitgeber rechtzeitig melden, damit dieser die Arbeitsorganisation anpassen kann. Andernfalls riskiert der Arbeitnehmer, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, seinen Anspruch auf Vergütung oder Kompensation zu verlieren.2

Wenn der Arbeitnehmer jedoch davon ausgehen kann, dass der Arbeitgeber sich der Notwendigkeit von Überstunden bewusst ist, muss er dem Arbeitgeber nicht sofort die Anzahl der Überstunden mitteilen, und in diesem Fall hat der Arbeitnehmer das Recht, abzuschätzen, ob und in welchem Umfang er mehr Zeit für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Arbeitsvertrag die Möglichkeit vereinbart wurde, die Überstunden später durch Freizeit auszugleichen.

Wenn Zweifel darüber bestehen, ob Überstunden und damit mehr Arbeit geleistet wurden, ob sie vom Arbeitgeber angeordnet wurden oder ob sie zur Wahrung der legitimen Interessen des Arbeitgebers notwendig waren, muss der Arbeitnehmer diese Elemente beweisen.

Ausgleich und Bezahlung von Überstunden

Der Arbeitgeber kann mit Zustimmung des Arbeitnehmers die Überstunden durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer und innerhalb eines angemessenen Zeitraums ausgleichen (Art. 321c Abs. 2 OR).

Überstunden, die nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, müssen vom Arbeitgeber vergütet werden. Diese Stunden müssen mit einem Zuschlag von mindestens 25% vergütet werden, sofern eine schriftliche Vereinbarung, ein Normalarbeitsvertrag oder ein Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes vorsieht (Art. 321c Abs. 3 OR).

Es ist daher möglich, vertraglich zu vereinbaren, dass Überstunden weder mit einem Zuschlag oder gar nicht vergütet noch durch Freizeit abgegolten werden, sofern diese Vereinbarung vor der Ableistung der Überstunden getroffen wird. Eine solche Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen werden, d. h. von den Parteien handschriftlich oder mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterzeichnet werden. Idealerweise ist die Vereinbarung im Arbeitsvertrag selbst und nicht nur in einem integrierenden Bestandteil darstellenden Reglement vereinbart (diesfalls ist die [teilweise] Wegbedingung nämlich nicht in jedem Fall durchsetzbar). Gewisse Lehrmeinungen verlangen für die Gültigkeit einer solchen Vereinbarung zudem, dass das Gesamtgehalt des betreffenden Arbeitnehmers hoch genug ist, um die Vergütung der Überstunden pauschal einzubeziehen.

Überzeit

Überzeit ist die Arbeitszeit, die über die gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit hinaus geleistet wird, die im Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG) festgelegt ist. Überzeitarbeit ist daher nur unter restriktiven Bedingungen und nach den im Gesetz festgelegten Modalitäten zulässig, gilt jedoch nur im Rahmen des Geltungsbereichs des ArG (das Ausnahmen für bestimmte Unternehmen oder Personen sowie für Familienunternehmen vorsieht).

Die gesetzliche Höchstarbeitszeit beträgt 45 Stunden pro Woche für Arbeitnehmer, die in industriellen Betrieben beschäftigt sind, sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels. Für alle anderen Arbeitnehmer beträgt die wöchentliche Höchstarbeitszeit 50 Stunden.

So wird die Pflicht zur Leistung von Überstunden und die damit verbundene Vergütung durch das Privatrecht geregelt, aber sobald die Überstunden das gesetzliche Maximum (d. h. 45 oder 50 Stunden pro Woche) überschreiten, stellen sie Überzeit im Sinne des öffentlichen Rechts dar.

Beispiel
Der Arbeitsvertrag einer Büroangestellten sieht vor, dass sie 40 Stunden pro Woche arbeiten muss. Am Ende der Woche hat die Arbeitnehmerin 47 Arbeitsstunden geleistet. Die ersten fünf Arbeitsstunden, die die vertraglich festgelegten wöchentlichen Arbeitsstunden überschreiten, stellen Überstunden dar und unterliegen dem Privatrecht. Die restlichen zwei Stunden werden als Überzeit qualifiziert und unterliegen dem öffentlich-rechtlichen System.

Checkliste

  • Prüfen Sie den Arbeitsvertrag auf die festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit.
  • Definieren Sie schriftlich, ob Überstunden mit Freizeit oder Lohnausgleich kompensiert werden.
  • Stellen Sie sicher, dass Abweichungen vom gesetzlichen Standard handschriftlich oder per qualifizierter e-Signatur unterzeichnet sind.
  • Dokumentieren Sie jede Anweisung zur Leistung von Mehr Arbeit, um Beweispflichten zu erfüllen.
  • Überwachen Sie die kumulierte Arbeitszeit, um die Grenze zur Überzeit (45/50 h) nicht zu überschreiten.
  • Planen Sie Freizeitkompensation innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Wochen (erweiterbar auf 12 Monate).
  • Achten Sie bei Überzeit auf die tägliche Obergrenze von 2 Stunden (Ausnahmen: arbeitsfreie Tage, Notfälle).
  • Beachten Sie die jährliche Höchstgrenze von 170 bzw. 140 Überzeitstunden pro Kalenderjahr.
  • Vergüten Sie Überzeit ab der ersten Stunde mit mindestens 25 % Zuschlag, sofern keine Freizeitvereinbarung besteht.
  • Informieren Sie Mitarbeitende über die Meldepflicht bei spontaner Mehr Arbeit ohne vorherige Anordnung.

Beschränkungen für Überzeit

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf nur ausnahmsweise überschritten werden (Art. 12 Abs. 1 ArG):

a) bei Dringlichkeit der Arbeit oder ausserordentlichen Arbeitsandranges;

b) für Inventaraufnahmen, Rechnungsabschlüsse und Liquidationsarbeiten; oder

c) zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen, soweit dem Arbeitgeber nicht andere Vorkehrungen zugemutet werden können.

Die Überzeitarbeit eines Arbeitnehmers darf jedoch grundsätzlich nicht mehr als zwei Stunden pro Tag betragen (Art. 12 Abs. 2 ArG). Diese Grenze gilt jedoch weder für Überzeitarbeit an arbeitsfreien Tagen noch für Überzeitarbeit in Notfällen (Art. 26 ArGV 1).

Die Überzeitarbeit darf darüber hinaus nicht mehr als 170 Stunden pro Kalenderjahr für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden bzw. mehr als 140 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden betragen. Durch einen Ausgleich im Laufe des Jahres kann diese Schwelle nicht gesenkt werden.

Ausgleich und Bezahlung von Überzeit

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Überzeit, also mehr Arbeit über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus, mit einem Lohnzuschlag von mindestens 25% zu vergüten. Dieser Zuschlag ist jedoch für Büroangestellte, technische und andere Angestellte, unter Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels (d. h. grundsätzlich Angestellte mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden) erst ab der 61. im Kalenderjahr geleisteten Überzeitstunde geschuldet (Art. 13 Abs. 1 ArG). Das bedeutet, dass die ersten 60 Stunden Überzeit der privatrechtlichen Regelung unterliegen, gleich wie Überstunden behandelt werden und deren Kompensation und/oder Vergütung somit schriftlich teilweise oder auch ganz wegbedungen werden können.

Bei Arbeitnehmern mit einer gesetzlichen Wochenarbeitszeit von 50 Stunden (und den Arbeitnehmern in industriellen Betrieben) müssen Überzeitstunden ab der ersten Stunde zwingend mit dem um 25% erhöhten Grundlohnsatz vergütet werden.

Dahingegen hat der Arbeitnehmer bei Leisten von Überzeitarbeit keinen Anspruch auf Lohnzuschlag, wenn sie mit dessen Einverständnis und innerhalb einer angemessenen Frist durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer kompensiert wird (Art. 13 Abs. 2 ArG). Diese Frist beträgt von Gesetzes wegen 14 Wochen kann im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer aber bis auf 12 Monate verlängert werden.

Schlussfolgerung

Ob Überstunden im Sinne des Privatrechts vorliegen, hängt von mehreren Faktoren ab, auf die Arbeitgeber besonders achten sollten. Zunächst sollte die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit, aber auch die Möglichkeit, Überstunden durch Freizeit auszugleichen, oder die Regelung, dass Überstunden weder mit einem Zuschlag oder gar nicht vergütet noch durch Freizeit ausgeglichen werden, in Betracht gezogen werden. Sollen von der gesetzlichen Bestimmung abweichende Regelungen getroffen werden, muss dies schriftlich und idealerweise im Arbeitsvertrag selbst festgehalten werden. Auch klare Anweisungen seitens des Arbeitgebers können verhindern, dass die Arbeitnehmer Überstunden leisten.

Im Gegensatz dazu lässt das Konzept der Überzeit den Arbeitgebern weniger Flexibilität und macht es für Arbeitgeber notwendig, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer regelmässig zu überwachen, um nicht mit bösen Überraschungen konfrontiert zu werden.

Fussnoten
1 Urteil des Bundesgerichts 4C.92/2004 vom 13. August 2004, E. 3.2. 
2 Urteil des Bundesgerichts 4A_184/2018 vom 28. Februar 2019, E. 2.2.2.

FAQ: Mehr Arbeit

Was ist der Hauptunterschied zwischen Überstunden und Überzeit?

Überstunden überschreiten nur die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit und unterliegen dem Privatrecht (OR). Überzeit überschreitet zusätzlich die gesetzliche Höchstarbeitszeit (45 oder 50 Stunden) und unterliegt dem öffentlichen Recht (ArG), was strengere Regeln für Vergütung und Höchstgrenzen bedeutet.

Müssen Überstunden immer bezahlt werden?

Nein. Wenn dies schriftlich vor der Leistung vereinbart wurde, können Überstunden auch durch Freizeit ausgeglichen oder pauschal im Lohn enthalten sein. Ohne solche Vereinbarung ist ein Zuschlag von mindestens 25 % geschuldet.

Wie hoch ist der gesetzliche Zuschlag für Überzeit?

Der Mindestzuschlag für Überzeit beträgt 25 % des Grundlohnsatzes. Für Angestellte mit einer 45-Stunden-Woche greift diese Pflicht erst ab der 61. Überzeitstunde im Kalenderjahr, sofern keine abweichende schriftliche Regelung besteht.

Darf Überzeit unbegrenzt geleistet werden?

Nein. Es gibt eine tägliche Obergrenze von 2 Stunden (mit Ausnahmen) sowie eine jährliche Höchstgrenze von 170 Stunden (bei 45-h-Woche) oder 140 Stunden (bei 50-h-Woche). Diese Grenzen dürfen nicht durch Ausgleichsmechanismen gesenkt werden.

Wer muss beweisen, dass Mehr Arbeit geleistet wurde?

Der Arbeitnehmer muss nachweisen, dass Mehr Arbeit im Interesse des Arbeitgebers und auf dessen Verlangen oder aus berechtigtem Anlass erbracht wurde. Eine klare Dokumentation seitens des Arbeitgebers kann hier entscheidend sein.

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