Kurzüberblick Sozialversicherungen: Das gilt ab dem 1.1.

Für das Jahr 2026 gibt es eine bedeutende Änderung in der AHV, sodass neu eine 13. AHV-Rente eingeführt wird. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen findet jedoch keine Teuerungsanpassung statt, und die monatlichen AHV-Renten bleiben unverändert.

01.12.2025 Von: Ralph Büchel
Kurzüberblick Sozialversicherungen

Kurzüberblick Sozialversicherungen: Das Wichtigste in Kürze

Aufgrund der Volksinitiative «Für ein besseres Leben im Alter» wurde die 13. AHV-Rente am 3. März 2024 vom Volk und den Ständen angenommen. Die Neuerung tritt im Jahr 2026 in Kraft.

13. AHV-Rente

Mit der Annahme der Volksinitiative «Für ein besseres Leben im Alter» tritt die 13. AHV-Rente im Jahr 2026 in Kraft. Die 13. AHV-Rente wird jährlich im Dezember, das erste Mal im Dezember 2026, ausbezahlt. Diese R§egelung gilt für alle Personen, welche eine AHV-Rente erhalten. Ausgenommen von der 13. Altersrente sind Hinterlassenenrenten der AHV und die Invalidenrente. Die Finanzierung der 13. AHV-Rente ist bisher vom Parlament noch nicht geklärt.

Kurzüberblick Sozialversicherungen: Übersichtstabelle

Übersicht pro Monat/Jahr

 Pro MonatPro Jahr
Minimale AltersrenteCHF 1 260.00

CHF 16 380.– 

(inkl. 13. AHV-Rente)

Maximale AltersrenteCHF 2 520.00

CHF 32 760.– 

(inkl. 13. AHV-Rente)

Maximale Ehepaarrente (zwei Renten)CHF 3 780.00

CHF 49 140.– 

(inkl. 13. AHV-Rente)

Hilflosenentschädigung AHV

leicht (zu Hause):

mittel:

schwer:

 

CHF 252.00

CHF 630.00

CHF 1 008.00

 

Hilflosenentschädigung IV (im Heim)

leicht:

mittel:

schwer:

 

CHF 126.00

CHF 315.00

CHF 504.00

 

Hilflosenentschädigung IV (zu Hause)

leicht:

mittel:

schwer:

 

CHF 504.00

CHF 1 260.00

CHF 2 016.00

 

Hilflosenentschädigung IV für Minderjährige zu Hause, pro Tag

leicht:

mittel:

schwer:

 

CHF 16.80

CHF 42.00

CHF 67.20

 

Intensivpflegezuschlag für Minderjährige IV zu Hause, pro Tag

mindestens 4 Stunden pro Tag:

mindestens 6 Stunden pro Tag:

mindestens 8 Stunden pro Tag:

 

CHF 33.60

CHF 58.80

CHF 84.00

 

Assistenzbeitrag

pro Stunde:

pro Stunde, für besondere Pflege:

höchstens pro Nacht:

 

CHF 35.30

CHF 52.95

CHF 169.10

 

Beiträge und Beitragsskala pro Jahr

AHV/IV/EO:

freiwillige AHV/IV:

untere Grenze der sinkenden Beitragsskala für Selbständigerwerbende:

obere Grenze der sinkenden Beitragsskale für Selbständigerwerbende:

Grenzbetrag für geringfügige Löhne bzw. Einkommen:

 

CHF 530.00

CHF 1 010.00

CHF 10 100.00

CHF 60 500.00

CHF 2 500.00

EL-Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf

für Alleinstehende:

für Ehepaare:

für Kinder (vor Vollendung 11. Altersjahr):

für Kinder:

 

CHF 20 670.00

CHF 31 005.00

CHF 7 590.00

CHF 10 815.00

Berufliche Vorsorge Grenzbeträge
Grenzbeträge für die obligatorische berufliche Vorsorge

Mindestjahreslohn:

minimaler koordinierter Lohn:

Koordinationsabzug (Jahresbetrag):

obere Limite des Jahreslohns:

maximal versicherter koordinierter Jahreslohn:


 

CHF 22 680.00

CHF 3 780.00

CHF 26 460.00

CHF 90 720.00

CHF 64 260.00

Gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a
Maximale jährliche Steuerabzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen

bei Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung:

ohne Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung:

 

CHF 7 258.00

CHF 36 288.00

minimale Kinderzulage pro MonatCHF 215.00 
minimale Ausbildungszulage pro MonatCHF 268.00 

Kurzüberblick Sozialversicherungen: Familienzulagen

Einkommen für Anspruch auf FamilienzulagenIm Jahr in CHFIm Monat in CHF
Mindesteinkommen für Anspruch auf FZ für Erwerbstätige (halbe minimale volle AHV-Rente)7 560.00630.00
Maximales Einkommen des Kindes für Anspruch auf Ausbildungszulagen (maximale volle AHV-Rente)30 240.002 520.00
Maximales steuerbares Einkommen für Anspruch auf FZ für Nichterwerbstätige (anderthalbe maximale volle AHV-Rente)45 360.003 780.00

Kurzüberblick Sozialversicherungen: Referenzalter

JahrJahrgangReferenzalter
2024196064 Jahre
2025196164 Jahre + 3 Monate
2026196264 Jahre + 6 Monate
2027196364 Jahre +9 Monate
2028196465 Jahre

Das Referenzalter bezeichnet das Alter, ab dem eine Person die AHV-Altersrente ohne Kürzung oder Zuschlag beziehen kann. Bei einem Vorbezug vor 65 Jahren wird die Altersrente gekürzt, bei einem Aufschub erhöht. Der Kürzungssatz bei einem Rentenvorbezug und der Erhöhungssatz bei einem Aufschub werden voraussichtlich 2027, nach unten korrigiert, um der steigenden Lebenserwartung besser Rechnung zu tragen. Seit 2024 kann die Rente im Alter zwischen 63 und 70 Jahren in Teilschritten bezogen werden. Die Erhöhung des Referenzalters wird mit Ausgleichsmassnahmen abgefedert.

Prämienanstieg in der Krankenversicherung

Die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) steigen für alle Altersgruppen an. Im Jahr beträgt die mittlere Monatsprämie CHF 393.30, was einem Anstieg von 4,4% oder CHF 16.60 gegenüber dem Vorjahr entspricht. Diejenige für junge Erwachsene erhöht sich um CHF 13.20 (4,2%) auf CHF 326.30. Für Kinder steigt sie gegenüber 2025 um CHF 5.70 (4,9%) auf CHF 122.50. Die mittlere Prämie wird berechnet, indem alle in der Schweiz bezahlten Prämien addiert und durch die Gesamtzahl der Versicherten in der Schweiz geteilt werden.

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