Informationspflichten des Arbeitgebers: Bei Vertragsbeginn
Inhalt
- Welche Informationspflichten muss der Arbeitgeber bei Vertragsbeginn gemäss Art. 330b OR erfüllen?
- Informationspflicht gemäss Art. 330b OR
- Bestandteile der Informationspflicht
- Vertragsveränderungen
- Schriftlichkeit
- Sanktionen bei Nichteinhalten der Informationspflicht
- Informationspflichten des Arbeitgebers: Ein Fazit
- FAQ: Informationspflichten des Arbeitgebers
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Arbeitgeber in der Schweiz sind verpflichtet, ihre Mitarbeitenden spätestens einen Monat nach Beginn eines Arbeitsverhältnisses über wesentliche Vertragsbestandteile zu informieren. Gemäss Art. 330b Obligationenrecht (OR) müssen Angaben zu den Vertragsparteien, dem Beginn, der Funktion, dem Lohn und der wöchentlichen Arbeitszeit schriftlich erfolgen. Diese Pflicht dient der Rechtssicherheit und der Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping, wobei die Gültigkeit des Arbeitsvertrags selbst von der Einhaltung dieser Nebenpflicht nicht abhängt.
Die wichtigsten Punkte:
- Die Information muss spätestens einen Monat nach Arbeitsbeginn schriftlich erfolgen.
- Zu nennen sind: Parteien, Beginn, Funktion, Lohn (inkl. Zuschläge) und wöchentliche Arbeitszeit.
- Auch bei Vertragsänderungen gilt eine Frist von einem Monat für die schriftliche Mitteilung.
- Die Nichtbeachtung kann zu Haftungskosten bei falschen Klagen oder Berichtigungsklagen führen.
- Die Pflicht gilt für alle Mitarbeitenden, unabhängig von Nationalität oder Funktion.

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Welche Informationspflichten muss der Arbeitgeber bei Vertragsbeginn gemäss Art. 330b OR erfüllen?
Dieser Artikel befasst sich lediglich mit dem Aspekt der Informationspflichten des Arbeitgebers bei Vertragsbeginn und kommentiert die einzelnen Vorgaben des Art. 330b OR. Auch wenn diese Bestimmung nicht neu ist, kommt es immer wieder vor, dass in der Praxis dieser Verpflichtung nicht restlos nachgekommen wird, weshalb es als Anlass genommen wird, diese Bestimmung in Erinnerung zu rufen.
Informationspflicht gemäss Art. 330b OR
Wurde das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat eingegangen, so muss die Arbeitgeberin spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer informieren über:
die Namen der Vertragsparteien;
das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses;
die Funktion des Arbeitnehmers;
den Lohn und allfällige Lohnzuschläge;
die wöchentliche Arbeitszeit.
Werden diese mitteilungspflichtigen Vertragselemente während des Arbeitsverhältnisses geändert, so sind die Änderungen dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nachdem sie wirksam geworden sind, schriftlich mitzuteilen. Mehrere befristete Arbeitsverhältnisse sind – selbst im Falle von Unterbrechungen – als ein einheitliches Arbeitsverhältnis zu betrachten, wenn es für die befristeten Verträge keinen sachlichen Grund gibt.
Ein ursprünglich auf weniger als einem Monat eingegangenes Arbeitsverhältnis fällt unter diesen Artikel, wenn es unbefristet fortgesetzt wird oder auf insgesamt mehr als einen Monat verlängert wird.
Sinn und Zweck dieser Norm ist es in erster Linie, eine erhöhte Rechtssicherheit für den Arbeitnehmer und für Kontrollorgane (bei Arbeitsverhältnissen unter Anwendung eines Gesamtarbeitsvertrages) zu bieten. Vor allem geht es darum, Lohn- und Sozialdumping zu verhindern. Hinzuweisen ist jedoch, dass eine Lohnabrede selbstverständlich auch gültig ist, wenn die Informationspflicht unterlassen wird. Ein Arbeitsvertrag ist somit auch gültig, wenn Art. 330b OR nicht eingehalten wird. Dieser Gesetzesartikel stellt vielmehr eine Folge des Vertragsabschlusses dar und auferlegt der Arbeitgeberin eine Nebenpflicht.
Anwendung findet dieser Artikel für alle Mitarbeitende, also nicht nur für ausländische oder entsandte Mitarbeitende, sondern gilt generell und für sämtliche Funktionsstufen.
Bestandteile der Informationspflicht
Vertragsparteien
Namen der Parteien aufzuführen, scheint im ersten Moment banal. In Unternehmensgruppen oder im internationalen Kontext kann es durchaus vorkommen, dass nicht klar ist, wer effektiv Vertragspartei bzw. die formale Arbeitgeberin ist. Klagt ein Arbeitnehmer aufgrund einer solchen Information eine falsche juristische Partei ein, so wird die Arbeitgeberin für die vergeblichen Prozesskosten haftbar.
Soll die Arbeitgeberstellung mehreren Konzerngesellschaften zukommen (z. B. der Muttergesellschaft und einer Tochtergesellschaft), sind alle Gesellschaften anzugeben. Handelt es sich bei der Arbeitgeberin um eine einfache Gesellschaft, müssen die Namen aller Gesellschafter angegeben werden.
Nicht zu erwähnen ist gemäss diesem Artikel der Sitz/Wohnsicht der Parteien. Bei Firmen kann allerdings auf den Handelsregistereintrag zurückgegriffen werden, woraus der Sitz erkenntlich ist.
Beginn des Arbeitsverhältnisses
Massgebend ist hier der rechtliche Vertragsbeginn und nicht der tatsächliche Vertragsbeginn. Es geht darum festzustellen, wann der Vertrag zu laufen beginnt. Dies ist relevant zur Berechnung der Dienstjahre oder z. B. für den Beginn der Versicherungspflicht. Der rechtliche Arbeitsbeginn muss sich nicht unbedingt mit dem ersten Arbeitstag decken, dies wenn der 1. eines Monats z. B. ein Sonntag ist.
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