Bauleitung: Der Vertrag zur Tätigkeit
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Der Bauleitervertrag ist in der Schweiz gesetzlich nicht explizit geregelt und wird vom Bundesgericht als Auftrag im Sinne von OR 394 ff. qualifiziert. Da keine bauleitungsspezifische SIA-Norm existiert, kommt der vertraglichen Spezifikation der Leistungen eine zentrale Bedeutung zu, um Risiken durch richterliche Auslegungen zu minimieren. Die Parteien orientieren sich oft an den SIA-Ordnungen 102, 103 und 108 sowie der SIA-Norm 118, um den Leistungsumfang klar zu definieren.
Die wichtigsten Punkte:
- Der Vertrag gilt rechtlich als Auftrag (OR 394 ff.), nicht als Werkvertrag.
- Die Parteien sind meist Bauherr und Bauleiter (Ingenieur oder Architekt).
- Bei General- oder Totalunternehmern wird der Vertrag oft zwischen diesen und dem Bauleiter abgeschlossen.
- Fehlende Definitionen führen zu Unsicherheiten und richterlicher Fremdbestimmung.
- Sorgfaltspflicht, Treuepflicht und Abmahnungspflicht sind Kernpflichten des Bauleiters.

Passende Arbeitshilfen
Welche rechtlichen Grundlagen und Pflichten regeln einen Bauleitervertrag in der Schweiz?
Terminologie und Begriff
Bauleitung
Unter Bauleitung versteht man im allgemeinen Sprachgebrauch den Kreis von Personen, die mit der Leitung der Ausführung einer Baute beauftragt sind. Wer mit dieser Aufgabe betraut wird, muss die Handwerker und Unternehmer auf der Baustelle koordinieren, instruieren, konkret in die auszuführenden Arbeiten einweisen, überwachen und laufend kontrollieren, damit die Planungsvorgaben richtig umgesetzt werden. Er ist auch für die Umsetzung der Sicherheit auf der Baustelle mitverantwortlich. Welche Tätigkeiten dies alles konkret umfasst, lässt sich aber aus dem allgemeinen Sprachgebrauch aber eben nicht ableiten, weshalb die Vertragsspezifikation wichtig ist.
Fachbauleitung
Als Fachbauleitung bezeichnet man die technische Bauleitung durch die Ingenieure und Spezialisten auf der Baustelle.
Parteien
Die Bauleitung wird grundsätzlich zu Gunsten des Bauherrn erbracht. So wird der Bauleitervertrag auch zwischen Bauherrn und Bauleiter abgeschlossen.
Sofern der Bauherr jedoch einen Generalunternehmer oder Totalunternehmer einschaltet, so wird dieser TU / GU selber die Bauleitung stellen. Dementsprechend wird ein Vertrag zur Bauleitung zwischen dem TU / GU und dem externen Bauleiter abgeschlossen. Oft hat der TU / GU auch "eigene"”, also angestellte Bauleiter. Diese Bauleiter wirken aufgrund eines Arbeitsvertrages mit ihrem Arbeitgeber, den TU / GU.
Auslegung des Vertrages zur Bauleitung
Einigen sich die Parteien des Vertrages zur Bauleitung lediglich darauf, dass die "Bauleitung" zu erbringen sei, ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Aufgaben damit übertragen werden.
Der Bauleitungsvertrag wird grundsätzlich als Auftrag im Sinne von OR 394 ff. qualifiziert. Gemäss OR 396 ist der Umfang des Auftrages, sofern er nicht ausdrücklich bezeichnet worden ist, nach der Natur des zu besorgendes Geschäfts bestimmt. Daraus folgt, dass von der Bauleitung alle Leistungen zu erbringen, die nötig sind, um den Leistungserfolg (d.h. die plangemässe Erstellung des Bauwerks) zu erreichen. Im Zweifel muss die Bauleitung als fachkundige Partei selber definieren, was dazu nötig ist, d.h. sie muss ihren Auftrag pflichtgemäss interpretieren und gegebenenfalls mit dem Bauherrn Rücksprache nehmen.
In einem Streitfall entscheidet der Richter über den Inhalt des Vertrages. Dem Risiko der richterlichen Fremdbestimmung und der Auslegungsinterpretationen sich bekämpfender Anwälte kann dadurch begegnet werden, dass der Bauherr, mit seinem Planer - Architekt oder Ingenieur - den Inhalt der gewünschten und erforderlichen Bauleiter-Leistungen sorgfältig vereinbart. Die Parteien können entweder die Aufgaben bezüglich Bauleitung, die zu erfüllen sind, selber formulieren oder sie können sich an bestehenden Regelwerken wie den SIA-Ordnungen 102, 103 und 108 und der SIA Norm 118 orientieren. Eine bauleitungsspezifische SIA Norm gibt es nicht.
Checkliste
- Prüfen, ob der Vertrag als Auftrag (OR 394 ff.) oder Werkvertrag eingestuft werden soll.
- Klare Definition der Aufgabenbereiche (Koordinierung, Überwachung, Sicherheit) im Vertragstext.
- Orientierung an den SIA-Ordnungen 102, 103, 108 und der SIA-Norm 118 zur Konkretisierung.
- Regelung der Informations- und Aufklärungspflicht gegenüber dem Bauherrn.
- Festlegung der Abmahnungspflicht bei Verstössen gegen Sicherheit oder Baukunde.
- Klärung der Haftungsregelungen und Kündigungsmodalitäten.
- Sicherstellen der Diskretions- und Geheimhaltungspflichten.
- Bei TU/GU-Projekten: Klärung der Vertragspartei (TU/GU statt Bauherr).
Qualifikation und Kernpflichten
Der Vertrag zur Bauleitung, mit welchem sich der Architekt/Ingenieur zur Bauleitung verpflichtet, fällt – wie eingangs erwähnt – in den Anwendungsbereich des einfachen Auftrags, OR 394 ff. (seit BGE 114 II 56 ständige Rechtsprechung). Die Tatsache, dass im Rahmen eines Gesamtvertrages sowohl Leistungen mit werkvertragsrechtlichem Charakter als auch Bauleitungsaufgaben zu erbringen sind, ändert an der Vertragsqualifikation nichts. Für diesen Fall sieht das Bundesgericht eine Spaltung der Rechtsfolgen vor. Demgemäss werden für jene Vertragsbestandteile, die zu den Aufgaben der Bauleitung gezählt werden, die auftragsrechtlichen Haftungsregeln und Kündigungs- oder Rügemodalitäten angewendet (z.B. OR 398) und auf die Aufgaben, welche werkvertraglicher Natur sind, findet Werkvertragsrecht Anwendung.
Die Qualifikation als Auftrag hat sodann zur Folge, dass für den Bauleiter die auftragsrechtlichen Pflichten gelten. Typischerweise sind dies die Sorgfaltspflicht, die Treuepflicht (Interessenwahrung für den Bauherrn), die Diskretions-und relative Geheimhaltungspflicht, eine Information- und Aufklärungspflicht (den Bauherrn über alle wesentlichen Vorgänge und Zusammenhänge aufzuklären), die Beratungspflicht und schliesslich eine Abmahnungspflicht bei unzweckmässigen oder unerfüllbaren Weisungen. Letzteres ist bauspezifisch interessant, denn Verstösse gegen die Sicherheit oder Verstösse gegen die anerkannten Regeln der Baukunde fallen auch darunter, weshalb der Bauleiter eine weitgehende Tätigkeit und Verantwortung hat.
Praxis
- BGE 114 II 56
- BGE 109 II 465
FAQ: Bauleitung
Welche Rechtsgrundlage gilt für einen Bauleitervertrag in der Schweiz?
Der Bauleitervertrag wird vom Bundesgericht als Auftrag im Sinne von OR 394 ff. qualifiziert. Es gibt keine spezielle gesetzliche Regelung oder SIA-Norm ausschliesslich für die Bauleitung.
Was passiert, wenn der Vertrag keine Aufgaben explizit definiert?
Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, wird der Umfang nach der Natur des Geschäfts bestimmt. Im Streitfall entscheidet der Richter über den Inhalt, was zu einer rechtlichen Unsicherheit und Fremdbestimmung führen kann.
Wer ist typischerweise Vertragspartner des Bauleiters?
Grundsätzlich ist der Bauherr der Vertragspartner. Bei General- oder Totalunternehmern wird der Vertrag jedoch oft zwischen dem Unternehmer (TU/GU) und dem externen Bauleiter abgeschlossen, da der TU/GU die Bauleitung übernimmt.
Welche Pflichten hat ein Bauleiter gemäss OR?
Zu den Kernpflichten gehören die Sorgfaltspflicht, Treuepflicht, Diskretionspflicht, Informations- und Aufklärungspflicht sowie die Beratungspflicht. Zudem besteht eine Abmahnungspflicht bei unzweckmässigen Weisungen oder Sicherheitsverstössen.
Gibt es eine SIA-Norm speziell für die Bauleitung?
Nein, eine bauleitungsspezifische SIA-Norm existiert nicht. Die Parteien orientieren sich stattdessen an den SIA-Ordnungen 102, 103 und 108 sowie der SIA-Norm 118.