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AGB Bau: So umgehen Sie Stolpersteine bei Bauprojekten

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind im Bauwesen unverzichtbar, um wiederkehrende Prozesse wie Auftragsvergaben an Subunternehmer oder Kundenvereinbarungen effizient zu regeln. Entscheidend ist jedoch die wirksame Einbeziehung in den Vertrag, insbesondere wenn die SIA-Norm 118:2013 nebst der Korrigenda SIA 118-C1:2026 gelten soll. Ohne klare Formulierungen und rechtzeitige Zugänglichkeit drohen Unwirksamkeit aufgrund der Ungewöhnlichkeits- und Unklarheitsregel, was im Konfliktfall zu massgeblichen Nachteilen für den Verwender führen kann.

Die wichtigsten Punkte:

  • AGB müssen klar, verständlich und übersichtlich formuliert sein, um im Streitfall nicht zulasten des Verfassers ausgelegt zu werden.
  • Die SIA-Norm 118 gilt als private Norm nur bei ausdrücklicher und wirksamer vertraglicher Einbeziehung.
  • Seit dem 1. Januar 2026 gelten verschärfte Regeln zur Mängelrügefrist (60 Tage) und Verjährung bei unbeweglichen Werken.
  • Individuell vereinbarte Abreden gehen in jedem Fall den AGB vor; eine Abwehrklausel schützt vor gegnerischen Bedingungen.
  • Zwingendes Recht (z.B. Art. 100 OR, Art. 8 UWG) kann durch AGB nicht ausgeschlossen werden.
03.09.2026 Von: Silvan Andermatt, Robert Simmen
AGB Bau

Wie vermeiden Bauunternehmen rechtliche Stolpersteine bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen?

Einbezug der SIA-Norm 118, Generalunternehmer vergeben Aufträge an Subunternehmer, Bauunternehmer vereinbaren Aufträge mit Kunden usw. – solche wiederkehrenden Situationen werden mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) effizient gelöst. AGB beinhalten jedoch auch verschiedene Tücken, gerade bei Bauprojekten.

Einführung

AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Im Vertrag kann vereinbart werden, dass die relativ umfassende SIA-Norm 118:2013 einschliesslich der Korrigenda (Ergänzung) SIA 118-C1:2026 im Sinne von AGB gelten soll. Als private Norm gilt sie nicht von selbst, sondern nur, soweit sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. In den AGB können zusätzlich davon abweichende oder ergänzende Bestimmungen vereinbart werden, beispielsweise ein grundsätzliches Verbot von Regiearbeit; zwingendes Recht bleibt vorbehalten.

Funktionen

AGB übernehmen zwei wesentliche Funktionen:

  1. Vereinfachung von geschäftlichen Abläufen, weil nur noch die Details für den einzelnen Vertrag verhandelt werden müssen,
  2. Absicherung bzw. Verbesserung der Rechtsposition des Verwenders, z.B. durch Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen, Sicherheiten und Konventionalstrafen bei der Realisierung von bestimmten Risiken.

Das Resultat sind schlanke Verträge, welche rasch unterzeichnet werden können und dennoch Sicherheit bieten.

Rechtsgrundlage

Die Geltungsvoraussetzungen und Rechtsfolgen von AGB sind im schweizerischen Recht trotz ihrer grossen Bedeutung im Geschäftsalltag nicht umfassend in einem eigenen Erlass geregelt. Der Verwender muss neben den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts, insbesondere Art. 1, 6, 18-20 und 100 OR, auch Art. 8 UWG und die von der Rechtsprechung entwickelten Regeln für AGB beachten. Art. 8 UWG schützt dabei Konsumentinnen und Konsumenten vor AGB, die in treuwidriger Weise ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten vorsehen.

Stolpersteine (Ungewöhnlichkeits- und Unklarheitsregel, aktualisierte AGB)

AGB müssen insbesondere klar, verständlich und übersichtlich formuliert werden, damit allfällige Vertragspartner sie zur Kenntnis nehmen und verstehen können. Dies ist wichtig im Hinblick auf einen möglichen Rechtsstreit, weil Unklarheiten in den AGB jeweils gegen den Verfasser ausgelegt werden (BGE 124 III 155) und Inhalte, mit denen der Vertragspartner vernünftigerweise nicht rechnen musste, für ihn unverbindlich sind (sogenannte Ungewöhnlichkeitsregel, BGE 109 II 452, E.5.a). Zudem sind Verstösse gegen zwingendes Recht gänzlich unzulässig.

Urteile

BGE 109 II 452: Trotz gültiger Vereinbarung der SIA-Norm 118 gilt die Ungewöhnlichkeitsregel, wonach von der pauschalen Zustimmung zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen sind, insbesondere solche, deren Inhalt von dem abweicht, was vernünftigerweise erwartet werden dürfe.

BGE 109 II 213: Ungewöhnlichkeitsregel: Danach gilt der Inhalt einer ungelesenen Bedingung als unverbindlich, wenn er ganz oder teilweise aus dem vom Vertrauensgrundsatz gezogenen Rahmen fällt, sodass die betroffene Partei mit ihm nicht rechnen musste, ohne von der Gegenpartei eigens darauf aufmerksam gemacht worden zu sein.

BGE 124 III 155: Unklarheitsregel: Mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen sind im Zweifel zulasten jener Partei auszulegen, die sie verfasst hat.

Der Verfasser sollte sich daher vertieft mit den sprachlichen Formulierungen und dem Aufbau seiner AGB auseinandersetzen, damit im Konfliktfall nicht einzelne Bestimmungen gegen ihn ausgelegt werden bzw. gar für die andere Vertragspartei unverbindlich sind. Für den Verwender ist es zudem zentral, dass die AGB aktuell sind, also der Geschäftsentwicklung angepasst werden können. Die AGB sollten deswegen bereits eine Regelung für die zukünftige Übernahme von geänderten AGB in bestehende Verträge enthalten, wenn der Verwender nicht Gefahr laufen will, unter Umständen auf seinen alten AGB behaftet zu werden.

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