SIA 118: Vertragsbestandteile und ihre Rangfolge

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Bei Bauwerkverträgen mit der SIA 118 als Basis entstehen häufig Widersprüche zwischen dem Werkvertrag, Plänen und Baubeschreibungen. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte der abgeschlossene Vertrag inklusive Leistungsverzeichnis und Plänen den Vorrang vor den technischen Normen haben. Schriftliche Vereinbarungen gehen dabei stets den Plänen vor, während das Obligationenrecht nur subsidiär gilt.

Die wichtigsten Punkte:

  • Die SIA 118 ersetzt dispositives Recht des OR bei Bauverträgen.
  • Schriftliche Dokumente haben Vorrang vor Plänen.
  • Bei Widersprüchen gilt der detailliertere oder jüngere Vertragsteil.
  • Technische Normen definieren den Mindeststandard der Baukunst.
  • Baupolizeiliche Vorschriften sind immer einzuhalten.
29.07.2025 Von: Matthias Streiff
SIA 118

Wie definieren Sie die Rangfolge der Vertragsbestandteile bei einem Bauwerkvertrag nach SIA 118?

Der Bauherr schliesst mit einem Unternehmer einen Werkvertrag mit SIA 118 als Vertragsbestandteil ab. Lesen Sie in diesem Beitrag mehr darüber und profitieren Sie von unseren Werkvertragsvorlagen.

Wie ergeben sich Schwierigkeiten mit der SIA 118 und den restlichen Vertragsbestandteilen?

Mit der Anwendung der Norm SIA 118 als Basis zum abgeschlossenen Vertrag und der Beifügung weiterer Dokumente, zum Beispiel Pläne und Baubeschrieb, entstehen fast unweigerlich Differenzen oder gar Widersprüche unter und in den Offert- und Vertragsdokumenten. Zwischen dem Werkvertrag des Obligationenrechts (OR 363 ff.) und den Ausführungen der SIA-Norm 118 bestehen zahlreiche Differenzen. Die SIA-Norm 118 ist bauspezifisch, während das OR sämtliche möglichen Werkverträge in wenigen Artikeln regelt. Es ist daher in allen denkbaren Fällen sinnvoll, bei Bauwerkverträgen die SIA-Norm 118 als Vertragsbestandteil zu erklären und dabei im Rang vor das Obligationenrecht zu stellen. So werden die dispositiven Gesetzesregelungen durch bauspezifische Regelungen der SIA-Norm 118 ersetzt.

Wie soll bei der Festlegung einer Rangordnung der Vertragsbestandteile vorgegangen werden?

Die Norm SIA 118 selber beinhaltet einen Vorschlag zur Rangordnung der Vertragsbestandteile. Sinnvoll ist der Vorrang des abgeschlossenen Vertrages inklusive Leistungsverzeichnis und Plänen, wobei Schrift dem Plan vorgehen soll. Die Erklärung, die technischen Normen und Ordnungen würden Vertragsbestandteil, mutet überbordend an. Niemand kennt alle technischen Normen und Ordnungen des SIA. Es sind dies sehr viele Dokumente, die immer wieder überarbeitet werden. Gleichwohl ist es sinnvoll, diese technischen Normenkomplexe zumindest als Mindestmassstab für die geforderte Leistung und als Ausdruck der Regeln der Baukunst erklären.

Empfehlung

Klauselbeispiel für einen Bauwerkvertrag: Vertragsbestandteile und ihre Rangfolge

Dieser Vertrag besteht aus vorliegender Vertragsurkunde sowie nachfolgenden Beilagen, welche integrierende Bestandteile bilden:

  • Beilage 1 Leistungsverzeichnis und Baubeschrieb
  • Beilage 2 Vertragspläne 1 – 12
  • Beilage 3 Geologisches Gutachten, Gutachten des Bauphysikers etc.
  • Beilage 5 Grundbuch und Katasterplan
  • Beilage 6 Ausschreibungsunterlagen
  • Beilage 7 Bauprogramm
  • Beilage 8 Baubewilligung
  • Beilage 9 Projektorganisation
  • Beilage 10 Zahlungsplan
  • Weitere Vertragsbestandteile sind die Norm SIA 118 sowie die entsprechenden SIA Ordnungen 102 (Ausgabe 2001), 103 (Ausgabe 2001) und 108 (Ausgabe 2001).

Checkliste

  • Vertragsurkunde und Beilagen explizit als Bestandteile benennen.
  • Leistungsverzeichnis und Baubeschrieb als Beilage 1 priorisieren.
  • Vertragspläne nummeriert als Beilage 2 aufnehmen.
  • Gutachten (Geologie, Bauphysik) als eigenständige Beilagen listen.
  • Grundbuch, Katasterplan und Bauprogramm integrieren.
  • Ausschreibungsunterlagen und Baubewilligung als Beilagen festhalten.
  • Projektorganisation und Zahlungsplan als Vertragsbestandteile definieren.
  • SIA 118 sowie Ordnungen 102, 103 und 108 explizit nennen.
  • Klausel für den Vorrang der jüngeren Version bei gleichen Detaillierungsgraden formulieren.
  • Subsidiäre Geltung des OR und anerkannter Fachverbände regeln.

Es gelten die zum Zeitpunkt der Baubewilligung aktuellen technischen Bedingungen übriger Normen, Ordnungen und Empfehlungen des SIA sowie die anerkannten Regeln der Baukunde. Subsidiär gilt das Schweizerische Obligationenrecht. Bei Widersprüchen gilt die vorangehende Auflistung auch als Rangfolge. Bei Widersprüchen innerhalb von Vertragsbestandteilen auf der gleichen Rangstufe (bspw. Pläne) besitzt der Vertragsbestandteil mit dem grösseren Detaillierungsgrad den Vorrang, bei gleichem Detaillierungsgrad der Vertragsbestandteil mit dem jüngeren Datum. Die technischen Normen und Ordnungen des SIA und anderer schweizweit anerkannter Fachverbände definieren den Stand der Technik und den Mindestqualitätsstandard, der beim Bauprojekt zu realisieren ist, soweit mit vorliegendem Vertrag und in den Vertragsbestandteilen keine höheren Anforderungen vereinbart sind. Subsidiär sind die Richtlinien und Empfehlungen des SIA beizuziehen. Bei Lücken sind die im Einverständnis mit der SIA 118 erstellten Normen anderer anerkannter Fachverbände oder Expertenmeinungen heranzuziehen. Baupolizeiliche Vorschriften sind in jedem Fall und ohne Einschränkung einzuhalten.

FAQ: SIA 118

Warum ist eine explizite Rangfolge der Vertragsbestandteile wichtig?

Eine klare Rangfolge verhindert Widersprüche zwischen Plänen, Baubeschrieben und Normen. Sie definiert, welches Dokument bei Konflikten Vorrang hat, und schafft damit Rechtssicherheit für Bauherrn und Unternehmer.

Gilt das Obligationenrecht (OR) bei Bauverträgen mit SIA 118?

Das OR gilt nur subsidiär. Die SIA 118 als bauspezifische Norm ersetzt die dispositiven Regelungen des OR, sofern keine abweichenden Vereinbarungen im Vertrag getroffen wurden.

Wie geht man mit Widersprüchen zwischen Plänen und schriftlichen Beschreibungen um?

Schriftliche Vereinbarungen gehen grundsätzlich Plänen vor. Innerhalb der Pläne hat der Bestandteil mit dem grösseren Detaillierungsgrad Vorrang; bei gleichem Detaillierungsgrad gilt das jüngere Datum.

Müssen alle SIA-Normen automatisch Vertragsbestandteil sein?

Nein, es ist sinnvoller, nur die relevanten SIA-Ordnungen (wie 102, 103, 108) und die aktuelle SIA 118 explizit zu nennen. Alle technischen Normen als Ganzes zu übernehmen, ist überbordend und unpraktisch.

Was passiert bei Lücken im Vertrag?

Bei Lücken sind Normen anderer anerkannter Fachverbände oder Expertenmeinungen heranzuziehen, soweit diese im Einverständnis mit der SIA 118 erstellt wurden. Subsidiär gelten auch die Richtlinien des SIA.

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