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SIA 118: Vertragsbestandteile und ihre Rangfolge

Der Bauherr schliesst mit einem Unternehmer einen Werkvertrag mit SIA Norm 118 als Vertragsbestandteil ab. Lesen Sie in diesem Beitrag mehr darüber und profitieren Sie von unseren Werkvertragsvorlagen.

02.03.2018 Von: Matthias Streiff
SIA 118

Wie ergeben sich Schwierigkeiten mit der SIA-Norm 118 und den restlichen Vertragsbestandteilen?

Mit der Anwendung der Norm SIA 118 als Basis zum abgeschlossenen Vertrag und der Beifügung weiterer Dokumente, zum Beispiel Pläne und Baubeschrieb, entstehen fast unweigerlich Differenzen oder gar Widersprüche unter und in den Offert- und Vertragsdokumenten. Zwischen dem Werkvertrag des Obligationenrechts (OR 363 ff.) und den Ausführungen der SIA-Norm 118 bestehen zahlreiche Differenzen. Die SIA-Norm 118 ist bauspezifisch, während das OR sämtliche möglichen Werkverträge in wenigen Artikeln regelt. Es ist daher in allen denkbaren Fällen sinnvoll, bei Bauwerkverträgen die SIA-Norm 118 als Vertragsbestandteil zu erklären und dabei im Rang vor das Obligationenrecht zu stellen. So werden die dispositiven Gesetzesregelungen durch bauspezifische Regelungen der SIA-Norm 118 ersetzt.

Wie soll bei der Festlegung einer Rangordnung der Vertragsbestandteile vorgegangen werden?

Die Norm SIA 118 selber beinhaltet einen Vorschlag zur Rangordnung der Vertragsbestandteile. Sinnvoll ist der Vorrang des abgeschlossenen Vertrages inklusive Leistungsverzeichnis und Plänen, wobei Schrift dem Plan vorgehen soll. Die Erklärung, die technischen Normen und Ordnungen würden Vertragsbestandteil, mutet überbordend an. Niemand kennt alle technischen Normen und Ordnungen des SIA. Es sind dies sehr viele Dokumente, die immer wieder überarbeitet werden. Gleichwohl ist es sinnvoll, diese technischen Normenkomplexe zumindest als Mindestmassstab für die geforderte Leistung und als Ausdruck der Regeln der Baukunst erklären.

Empfehlung

Klauselbeispiel für einen Bauwerkvertrag: Vertragsbestandteile und ihre Rangfolge

Dieser Vertrag besteht aus vorliegender Vertragsurkunde sowie nachfolgenden Beilagen, welche integrierende Bestandteile bilden:

  • Beilage 1 Leistungsverzeichnis und Baubeschrieb
  • Beilage 2 Vertragspläne 1 – 12
  • Beilage 3 Geologisches Gutachten, Gutachten des Bauphysikers etc.
  • Beilage 5 Grundbuch und Katasterplan
  • Beilage 6 Ausschreibungsunterlagen
  • Beilage 7 Bauprogramm
  • Beilage 8 Baubewilligung
  • Beilage 9 Projektorganisation
  • Beilage 10 Zahlungsplan
  • Weitere Vertragsbestandteile sind die Norm SIA 118 sowie die entsprechenden SIA Ordnungen 102 (Ausgabe 2001), 103 (Ausgabe 2001) und 108 (Ausgabe 2001).

Es gelten die zum Zeitpunkt der Baubewilligung aktuellen technischen Bedingungen übriger Normen, Ordnungen und Empfehlungen des SIA sowie die anerkannten Regeln der Baukunde. Subsidiär gilt das Schweizerische Obligationenrecht. Bei Widersprüchen gilt die vorangehende Auflistung auch als Rangfolge. Bei Widersprüchen innerhalb von Vertragsbestandteilen auf der gleichen Rangstufe (bspw. Pläne) besitzt der Vertragsbestandteil mit dem grösseren Detaillierungsgrad den Vorrang, bei gleichem Detaillierungsgrad der Vertragsbestandteil mit dem jüngeren Datum. Die technischen Normen und Ordnungen des SIA und anderer schweizweit anerkannter Fachverbände definieren den Stand der Technik und den Mindestqualitätsstandard, der beim Bauprojekt zu realisieren ist, soweit mit vorliegendem Vertrag und in den Vertragsbestandteilen keine höheren Anforderungen vereinbart sind. Subsidiär sind die Richtlinien und Empfehlungen des SIA beizuziehen. Bei Lücken sind die im Einverständnis mit der SIA 118 erstellten Normen anderer anerkannter Fachverbände oder Expertenmeinungen heranzuziehen. Baupolizeiliche Vorschriften sind in jedem Fall und ohne Einschränkung einzuhalten.

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