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USG: Immissionen im Baubewilligungsverfahren

Immer wieder sind die Gerichte mit der Frage konfrontiert, ob ein bestimmtes Bauvorhaben unzulässige Immissionen verursacht und daher nicht bewilligt bzw. nur unter Auflagen bewilligt werden kann. Immissionen sind schädliche und lästige Einwirkungen auf die Umwelt und sind, sofern sie von einer ortsfesten Anlage ausgehen, bereits im Baubewilligungsverfahren zu überprüfen. Jüngst hatte sich das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit zwei unterschiedlichen Arten von Immissionen zu beschäftigen, und zwar einerseits mit Lichtimmissionen sowie andererseits mit (Alltags-)Lärmimmissionen.

19.06.2023 Von: Rahel Bahrampoori
USG

Grundlagen

Gemeinsam ist beiden, dass es im Umweltschutzgesetz (USG) sowie seinen Ausführungsbestimmungen keine zahlenmässig festgelegten Belastungsgrenzwerte gibt und daher eine Einzelfallbeurteilung gemäss Art. 11 ff. USG zu erfolgen hat, wobei hierfür auch auf Angaben von Experten und Fachstellen abgestützt werden darf. Letztlich muss sichergestellt werden, dass die Immissionen nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden und die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.

Die beiden zitierten Fälle entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wie folgt:

Autowaschanlage

Strittig war eine bewilligte Nutzungsänderung von einer Werkstatt zu einer Autowasch- mit Aussenstaubsaugeranlage. Die Betriebszeiten wurden tagsüber von 6.00 bis 22.00 Uhr festgelegt. Ein dagegen erhobener Rekurs von Nachbarn, welche gestützt auf angebliche Lichtimmissionen die Betriebszeiten weiter einschränken wollten, wurde abgewiesen, worauf die Nachbarn eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichten.

In seinem Urteil verwies das Verwaltungsgericht auf verschiedene Fachstellen, welche empfehlen, dass in den Zeiten von 22.00 bis 6.00 Uhr Lichtimmissionen zu vermeiden sind. So etwa das Bundesamt für Umwelt (Grundlagenbericht zur Aktualisierung der Vollzugshilfe zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen vom 22.4.2016), der SIA Verein (SIA-Norm 491) oder auch das Amt für Umwelt des Kantons Solothurn (Leitfaden zur Vermeidung unnötiger Lichtimmissionen).

Das Verwaltungsgericht hat sich in seiner jüngeren Rechtsprechung (VB.2017.00324, E. 4) diesen Empfehlungen angeschlossen und diese Rechtsprechung auch vorliegend bestätigt. Die beschwerdeführenden Nachbarn konnten sodann nicht aufzeigen, inwiefern sie durch die Lichtimmissionen in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört werden, sodass sich eine Reduktion der Betriebszeiten über das empfohlene Zeitfenster hinaus gebieten würde. Die bewilligten Öffnungszeiten von 6.00 bis 22.00 Uhr sind damit zulässig.

Hundepension

Die Gemeinde Elgg verweigerte eine Bewilligung für die Umnutzung einer Wohnliegenschaft in eine Tierpension wegen fehlender Zonenkonformität. Konkret ging es um eine an 365 Tagen im Jahr (inkl. Ferien und Übernachtung) betriebene Pension für 20 Hunde und 14 Katzen in einer Wohnzone mit Gewerbeerleichterung.

Das Verwaltungsgericht führte zunächst ganz allgemein aus, dass Wohnzonen in erster Linie für Wohnbauten bestimmt seien. Sofern wie im zu beurteilenden Fall mässig störende Betriebe in einer Wohnzone mit Gewerbeerleichterung gestattet sind, sei ein deutlich höheres Konfliktpotenzial hinzunehmen als in reinen Wohnzonen.

Wichtiger Hinweis: Enthalte die Bau- und Zonenordnung keine nähere Umschreibung der zulässigen Nutzungen, verlangt das Verwaltungsgericht in ständiger Praxis, dass Bauvorhaben nicht nur hinsichtlich der damit verbundenen Immissionen, sondern auch von der raumplanerischen Zweckbestimmung her in eine bestimmte Zone passen müssen (sog. funktionale Betrachtungsweise).

Selbst Betriebe, die nicht gegen das Umweltschutzgesetz und seine Ausführungsbestimmungen verstossen, können deshalb zonenwidrig sein, wenn sie ihrem Charakter nach nicht in eine Zone passen. Vorliegend schloss das Verwaltungsgericht nicht aus, dass die Hundepension im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung den Anforderungen an das USG sowie die Lärmschutzverordnung standhalten könnte.

Das wurde vom Verwaltungsgericht aber letztlich offengelassen, weil die Hundepension wie bereits ausgeführt auch von der raumplanerischen Zweckbestimmung in die Wohnzone mit Gewerbeerleichterung passen müsse, und dies sei vorliegend nicht der Fall: Ein mässig störender Betrieb zeichnet sich dadurch aus, dass er sich auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages und unter der Woche beschränkt und ausgeschlossen werden könne, dass ein erhebliches Konfliktpotenzial auftrete, welches nach allgemeiner Erfahrung ein erträgliches Wohnen verunmöglicht. Eine an 365 Tagen inklusive Übernachtung und Ferien betriebene Pension für 20 Hunde und 14 Katzen, welche sich zu bestimmten Zeiten auch im Aussenbereich aufhalten, Gebell und Geruchsimmissionen erzeugen, sei mit dem so definierten mässig störenden Betrieb nicht mehr vergleichbar.

Zusätzlich bemerkte das Verwaltungsgericht, dass die für reine Wohnzonen massgebende Rechtsprechung, wonach ein gewerbsmässiges Halten von drei Hunden noch gutgeheissen (BGer. 1C_538/2011), demgegenüber acht Hunde als unzulässig erachtet wurden (VB.2015.00019), auch für eine Wohnzone mit Gewerbeerleichterung analog für gewisse Schlussfolgerungen beigezogen werden könne. Es sei dabei im zu beurteilenden Fall nevident, dass die Pension mit bis zu 20 Hunden die vom Bundesgericht eruierte Maximalzahl bei Weitem überschreite und daher auch unter Berücksichtigung der Gewerbeerleichterung als problematisch erscheine. Die Verweigerung der Baubewilligung sei somit rechtmässig ergangen.

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