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SIA-Normen: Ihr Geltungsbereich

Als Grundlage für den Werkvertrag gelten auch in der Baubranche die Regelungen des Art. 363 ff. OR. Daneben gibt es eine grosse Anzahl privater Normen. Besonders gebräuchlich sind diejenigen der SIA. Es handelt sich dabei um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die aber im Einzelfall nur dann Rechtsgeltung haben, wenn sie als ‹integrierender Bestandteil› eines Werkvertrages erklärt werden. Andernfalls gelten die Bestimmungen des OR. Die SIA-Norm 118 ist vor allem für grössere Bauvorhaben geeignet. Zusätzlich zur SIA-Norm 118 gibt der SIA eine ganze Reihe von Spezialnormen heraus, die nur für einzelne Bauteile oder Arbeitsgattungen von Belang sind. Sie enthalten Vereinbarungen zur Qualität, Präzisierungen zu den kaufmännischen Usanzen und anderes mehr. Teilweise regeln die Spezialnormen auch, was im betreffenden Gewerbe als ‹anerkannte Regeln der Baukunst› gilt.

21.07.2018
SIA-Normen

SIA-Normen und Zivilrecht

Das Privatrecht geht von der Annahme aus, dass alle Personen, sowohl die natürlichen wie die juristischen, fähig sind, ihre Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Infolgedessen enthält das Privatrecht, das vorwiegend im Zivilgesetzbuch (ZGB) und im Obligationenrecht (OR) geregelt ist, prinzipiell abänderbare Vorschriften. Die Parteien sind grundsätzlich frei zu bestimmen, was sie als Inhalt des Vertrages aufnehmen wollen. Das bezeichnet man als Vertragsfreiheit. Das Privatrecht hat allerdings auch Normen aufgenommen, welche ausnahmsweise von den Parteien nicht abgeändert werden können (sog. zwingende Normen).

Wichtig: Die zwingenden Normen eines Vertrages kommen immer dann zur Anwendung, wenn sich die Parteien geeinigt haben, einen konkreten Vertrag zu schliessen. Die abänderbaren Regeln des Privatrechts werden ausschliesslich dann angewendet, wenn die Parteien im konkreten Vertrag nichts anderes vereinbart haben.

Diese Grundzüge der Vertragsschliessung sind im Folgenden im Auge zu behalten, wenn von den SIA-Normen die Rede sein soll.

 

Geltung der SIA Normen

Zentral ist die Fragestellung, wann SIA-Normen für einen konkreten Vertrag von Bedeutung sind und wann nicht.

Wichtig

Die SIA-Normen gelten nur, wenn

  • sie zum Vertragsbestandteil eines Bauvertrages durch Parteivereinbarung gemacht wurden, oder
  • einzelne Artikel aus einer Norm Handelsbrauch darstellen und zugleich
    • das Gesetz auf den Handelsbrauch (Ortsübung u. ä.) verweist, oder
    • der Richter auf sein Ermessen verwiesen ist, welches er gemäss Handelsbrauch ausübt

Unter Bauherren und Unternehmern ist der Irrtum verbreitet, es handle sich bei der SIA-Norm 118 um einen gesetzesähnlichen Erlass, der ohne weiteres gelte, ohne dass man etwas vereinbart habe. In Wirklichkeit sind SIA-Normen zuerst einmal von einem Verein privat aufgestellte allgemeine Vertragsvorschläge. Da einzelne (aber nicht alle!) Artikel der SIA-Normen in der Regel auch das bereits in der Praxis gehandhabte Vorgehen darstellen, können einzelne Artikel der SIA-Normen auch Ausdruck einer Verkehrsübung sein.

Verkehrsübung/Handelsbrauch

Eine Verkehrsübung ist zunächst einmal eine reine Tatsache ohne Zusammenhang mit dem einzelnen konkreten Vertrag, die beschreibt, wie man es auf dem Markt, hier in der Baubranche zu tun pflegt. Die Verkehrsübung wird auch etwa mit dem Begriff des Handelsbrauchs umschrieben. Ob einzelne Artikel von SIA-Normen als Ausdruck der Verkehrsübung (auch Handelsbrauch genannt) zu bewerten sind, muss im konkreten Einzelfall abgeklärt werden. Wichtig ist, dass Handelsbräuche nicht objektives Recht darstellen. Die Verkehrsübung ist nicht an sich eine Rechtsquelle, insbesondere ist sie nicht Gewohnheitsrecht. Das heisst, dass Handelsbräuche nicht einfach so gelten, ohne dass die Parteien etwas tun. Vielmehr gelten Handelsbräuche nur in drei Ausnahmefällen:

  • Das Gesetz verweist bei einer Auslegungsfrage mittels einer so genannten Verweisungsnorm auf die Verkehrsübung. Im Gesetz ist immer wieder statt des Ausdrucks der Verkehrsübung auf den Ortsgebrauch verwiesen worden. Wird nun bei einer konkreten Streitfrage auf die Verkehrsübung oder Handelsbräuche verwiesen, erhebt das Gesetz den Inhalt der Verkehrsübung mittelbar zum Inhalt des Gesetzes. Damit ergänzt die Verkehrsübung den konkret geschlossenen Vertrag, weil das Gesetz dies so vorsieht.
  • Entscheidet das Gesetz eine Rechtsfrage nicht und verweist es den Richter auf sein Ermessen, hat der Richter die Befugnis, die Vertragslücke durch eine von ihm selbst gesetzte Norm auszufüllen. Der streitentscheidende Richter wird dabei oft geneigt sein, sein Ermessen dahingehend auszuüben, dass er die Regeln des Geschäftsverkehrs feststellt und darauf abstellt. Das hat zur Folge, dass der Richte, wo er auf sein Ermessen verwiesen ist, gemäss der Verkehrsübung entscheidet.
  • Die Parteien werden ferner dann durch den wohl wichtigsten Anwendungsfall der Handelsbräuche verpflichtet, wenn sie diese stillschweigend oder ausdrücklich durch übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung zum Vertragsinhalt gemacht haben. Das bedeutet, dass Handelsbräuche oder Verkehrsübungen nicht schon kraft ihres Bestehens verbindlich sind, auch nicht, wenn sie Fachkreise kodifiziert haben.

Auslegung von SIA-Normen

SIA-Normen werden ausgelegt nach dem Sinn, den die Parteien unter den Umständen des Vertragsschlusses den Wortlaut der Bestimmung nach Treu und Glauben beilegen durften und mussten.

Wichtig: Bei der Ermittlung dieses Sinnes muss vom Wortlaut der strittigen Bestimmung ausgegangen werden und ermittelt werden, welchen Sinn die Parteien dieser Regel zur Zeit des Vertragsschlusses beilegten.

Unklarheitenregel

Auch für die Auslegung von SIA-Normen gilt die im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgebildete Unklarheitenregel.

Wichtig: Sie besagt, dass Allgemeine Vertragsbedingungen im Zweifel gegen diejenige Partei auszulegen sind, die sie verfasst hat oder zur Verwendung vorgeschlagen hat.

Beschränkte Bedeutung bei SIA-Normen

Zwar gilt diese Regel auch für die Auslegung der SIA-Normen, doch hat sie hier nur eine beschränkte Bedeutung. Die Begründung liegt darin, dass die Unklarheitenregel nicht zur Anwendung kommt, wenn

  • beide Vertragsparteien der Baubranche angehören oder zumindest branchenkundig und im Umgang mit der Norm vertraut sind,
  • ein privater Bauherr, der die Verwendung der Norm einem branchenkundigen Unternehmer vorgeschlagen hat, weder selber branchenkundig ist noch branchenkundig vertreten ist,
  • für beide Parteien von vornherein feststand, dass der Werkvertrag unter Verwendung der SIA Norm 118 abgeschlossen werde, so dass es nur vom Gang der Vertragsverhandlungen (allenfalls vom Zufall) abhing, wer die Verwendung der Norm als erster vorschlug,
  • die SIA Norm 118 von beiden Parteien durchberaten und nicht nur einseitig verlesen wurde.

Rangordnung der Bestimmungen

  1. Zwingendes Gesetzesrecht
  2. Individuelle Parteiabrede, die den SIA-Normen prinzipiell vorgeht
  3. Allenfalls vereinbarte SIA-Normen oder eine vereinbarte Allgemeine Geschäftsbedingung einer andern Organisation
  4. Abänderbares Gesetzesrecht

Teilübernahme der SIA-Norm

Die Parteien können eine Norm entweder mit sämtlichen Inhaltsbestimmungen übernehmen, oder sie können sich auf eine Teilübernahme beschränken. Eine solche Teilübernahme kann entweder so zustande kommen, dass die Parteien positiv vereinbaren, dass nur dieser oder jener Teil der Bestimmungen einer Norm zwischen ihnen gelten soll. Eine solche Teilübernahme ist aber auch dann anzunehmen, wenn die Parteien zwar die ganze Norm in den Vertrag mit einbeziehen, doch eine individuelle Abrede in ihrem Einzelvertrag vereinbaren, welche inhaltlich von der Regelung der vereinbarten SIA-Norm abweicht. Eine solche Teilübernahme kann schliesslich auch dann vorliegen, wenn positiv vereinbart wird, dass zwar generell eine SIA-Norm anwendbar sei, doch einzelne Bestimmungen der vereinbarten SIA-Normen nicht gelten sollten.

Verhältnis zu Individualvereinbarung

Damit erkennen wir für die Geltung von SIA-Normen folgende Grundsätze:

  • Die SIA-Normen werden abgesehen vom Fall der Handelsbräuche nur dann Vertragsinhalt, wenn die Parteien dies vereinbart haben.
  • Haben die Parteien zwar eine SIA-Norm generell vereinbart, weichen sie aber durch individuelle Abrede davon ab, gilt die individuelle Abrede. Individuelle Abreden gehen den SIA-Normen auch dann vor, wenn sich die Parteien über die Kollision nie geäussert haben.
  • Davon ist lediglich eine Ausnahme zu machen, nämlich dann, wenn die SIA-Normen zufälligerweise auch gerade zwingendes Recht wiedergeben. Denn zwingendes Recht kann nicht durch Parteiabrede geändert werden
  • Individuelle Parteivereinbarungen gehen den SIA-Normen auch dann vor, wenn die vereinbarte SIA-Norm vorschreibt, dass abweichende Abreden nur für Sonderfälle zugelassen seien, weil eine solche Einschränkung in einer SIA-Norm unzulässig ist. Solche einschränkenden Bestimmungen verhindern nicht, dass abweichende Vereinbarungen in jedem Fall vorgehen.
  • Als letztes ist hier ein Spezialfall zu erörtern: Haben die Parteien sowohl die SIA-Norm 118 als auch eine andere Norm für anwendbar erklärt, obwohl sich einzelne Bestimmungen der beiden SIA-Normen widersprechen, so besagt Art. 21 der SIA-Norm 118, dass die Bestimmungen derselben Norm vorgehen, immer vorausgesetzt, dass die Parteien nicht eine von Art. 21 abweichende Rangordnung aufgestellt haben.  
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