Bundesgerichtsentscheid Mängelrechte: Urteil 4A_71/2018 vom 18.9.2018
Passende Arbeitshilfen
Der zu klärende Tatbestand
Das Bundesgericht hatte sich im Urteil 4A_71/2018 vom 18. September 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Nachbesserungsanspruch des Stockwerkeigentümers an gemeinschaftlichen Bauteilen quotenbezogen ist oder nicht. Nach der bisherigen Praxis des Bundesgerichts (vgl. BGE 114 II 239) musste ein einzelner Stockwerkeigentümer im externen Verhältnis jenen Teil der Nachbesserungskosten, der seine eigene Quote übersteigt, selber übernehmen.
Kritik an dieser Rechtsprechung
Diese Rechtsprechung ist in der Lehre (zu Recht) auf Kritik gestossen: Es sei im Ergebnis stossend, wenn der vertragstreue Erwerber, der nach seinem individuellen Erwerbsvertrag einen Anspruch auf mängelfreie Herstellung des Gemeinschaftseigentums hat, Beschränkungen oder gar Mehrkosten hinnehmen muss, nur weil der Unternehmer seine Vertragspflicht verletzt hat und er Dritten (den anderen Stockwerkeigentümern) ebenfalls die Erbringung von Werkleistungen schuldet (E.3.3).
Geänderte Praxis
Das Bundesgericht hat seine bisherige Praxis daher nun dahin gehend geändert, dass kein Grund bestehe, den vertraglichen Nachbesserungsanspruch des Stockwerkeigentümers gegenüber dem Unternehmer umfangmässig auf die Wertquote zu begrenzen, soweit er sich auf Mängel an gemeinsamen Teilen bezieht. Denn der einzelne Stockwerkeigentümer profitiert von der Nachbesserung der gemeinschaftlichen Gebäudeteile wertmässig ohnehin nur im Umfang seiner Wertquote. Damit rechtfertige es sich nicht, vom Stockwerkeigentümer zu verlangen, dass er im externen Verhältnis jenen Teil der Nachbesserungskosten übernimmt, der über seine eigene Wertquote hinausgreife (E. 3.4).
Anmerkung
Die Praxisänderung ist mit Verweis auf die oben erwähnte Kritik in der Lehre sehr zu begrüssen. Nicht zuletzt weil es durchaus vorkommen kann, dass sich nicht alle Stockwerkeigentümer an der Geltendmachung und Durchsetzung eines Nachbesserungsanspruchs beteiligen, sei es, dass sie nicht wollen (z.B. unterschiedliche Auffassung) oder nicht können (z.B. andere vertragliche Grundlagen, verwirkter oder verjährter Anspruch etc.). Diejenigen Stockwerkeigentümer, die die Nachbesserung verlangen, können nun immerhin ohne zusätzliche Erschwernisse die gesamte Nachbesserung verlangen.