Art. 216 OR: Formvorschriften bei Grundstückgeschäften

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Grundstückgeschäfte unterliegen in der Schweiz strengen Formvorschriften nach Art. 216 OR. Zur Gültigkeit ist grundsätzlich eine öffentliche Beurkundung durch eine kantonale Urkundsperson erforderlich, was für Kaufverträge, Vorverträge sowie die Begründung von Vorkaufs- oder Rückkaufsrechten gilt. Ausnahmen bestehen nur bei Vorkaufsverträgen ohne festgelegten Kaufpreis, welche schriftlich genügen. Ein Formmangel führt regelmässig zur Nichtigkeit des Geschäfts, wobei die öffentliche Urkunde den tatsächlichen Parteiwillen vollständig und korrekt wiedergeben muss.

Die wichtigsten Punkte:

  • Öffentliche Beurkundung ist zwingend für Grundstückkäufe und Kaufrechte (Art. 216 Abs. 1 und 2 OR).
  • Formfehler führen in der Regel zur Nichtigkeit des Vertrags; es genügt keine beliebige Beurkundung.
  • Die Urkunde muss alle objektiv und subjektiv wesentlichen Punkte enthalten, die das Austauschverhältnis berühren.
  • Nebenabreden müssen nur beurkundet werden, wenn sie den Kaufpreis oder die Leistung beeinflussen.
  • Ein fehlender Konsens über wesentliche Punkte macht den Vertrag auch bei korrekter Form ungültig.
02.07.2026 Von: WEKA Redaktionsteam
Art. 216 OR

Welche Formvorschriften gelten für Grundstückgeschäfte nach Art. 216 OR und welche Folgen haben Formfehler?

Grundstücksgeschäften misst das Gesetz eine besondere Bedeutung zu. Art. 216 OR stellt deshalb strenge Formvorschriften auf. Dieser Beitrag erläutert, wann öffentliche Beurkundung erforderlich ist, welche Vertragspunkte in die Urkunde gehören und welche Folgen Formfehler haben können.

Öffentliche Beurkundung (Art. 216 OR)

Der Grundstückkaufvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 216 Abs. 1 OR). Ebenfalls öffentlich zu beurkunden sind Vorverträge zu Grundstückkäufen sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen (Art. 216 Abs. 2 OR). Die öffentliche Beurkundung erfolgt durch die nach kantonalem Recht zuständige Urkundsperson; Organisation und Zuständigkeit des Notariats sind kantonal unterschiedlich geregelt.

Eine wichtige Ausnahme gilt für Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum Voraus bestimmen: Sie sind bereits in schriftlicher Form gültig (Art. 216 Abs. 3 OR). Kaufrechte und Rückkaufsrechte sowie limitierte Vorkaufsrechte mit im Voraus bestimmtem Kaufpreis bleiben dagegen öffentlich zu beurkunden. Für die Dauer und Vormerkung von Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechten ist zusätzlich Art. 216a OR zu beachten.

Formfehler

Ein Vertrag, welcher die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht einhält, ist nach Art. 11 Abs. 2 OR grundsätzlich ungültig. Bei Grundstückgeschäften führt ein Formmangel regelmässig zur Nichtigkeit des formbedürftigen Geschäfts; in besonderen Konstellationen kann die Berufung auf den Formmangel jedoch nach Treu und Glauben rechtsmissbräuchlich sein. Wichtig ist zudem: Es genügt nicht, dass irgendein Dokument öffentlich beurkundet wird. Die öffentliche Urkunde muss den formbedürftigen Inhalt richtig und vollständig wiedergeben:

Die öffentliche Urkunde muss das enthalten, was die Parteien tatsächlich vereinbart haben. Wird beispielsweise ein zu tiefer Kaufpreis beurkundet, während ein weiterer Kaufpreisteil „unter dem Tisch“ bezahlt werden soll, ist der beurkundete Vertrag nicht der wirklich gewollte Vertrag; der tatsächlich gewollte Vertrag ist nicht formgültig beurkundet. Zusätzlich können steuer- und strafrechtliche Risiken entstehen.

Die öffentliche Urkunde muss den formbedürftigen Vertragsinhalt enthalten. Werden formbedürftige objektiv oder subjektiv wesentliche Vertragspunkte nicht beurkundet, kann der beurkundete Vertrag unvollständig und der tatsächlich vereinbarte Vertrag formungültig sein. Nicht jede Nebenabrede unterliegt jedoch automatisch der öffentlichen Beurkundung; entscheidend ist, ob sie das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung des Grundstückgeschäfts oder sonst einen formbedürftigen Hauptpunkt betrifft.

Vollständigkeit der Urkunde

Vor allem die Abgrenzung zwischen formbedürftigen Vertragsbestandteilen und nicht formbedürftigen Nebenabreden gibt in der Praxis Anlass zu Schwierigkeiten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die objektiv wesentlichen Punkte eines Grundstückkaufs bzw. eines Kaufrechtsvertrags beurkundet werden. Auch subjektiv wesentliche Abreden sind zu beurkunden, soweit sie ihrem Inhalt nach den Grundstückkauf oder das Kaufrecht selbst betreffen. Dagegen müssen selbständige Nebenabreden, die das kaufvertragliche Leistungsaustauschverhältnis nicht berühren, nicht schon deshalb beurkundet werden, weil eine Partei sie für den Abschluss des Geschäfts als wichtig betrachtet.

Praxis-Beispiel: BGE 113 II 402 re Art. 216 OR 
Im konkreten Fall ging es darum, dass beim Abschluss eines Kaufrechtsvertrags der Kaufberechtigte dem Verpflichteten für die Laufzeit des Kaufrechts ein Darlehen in ungefährer Höhe des vereinbarten Kaufpreises gewährte. Das Darlehen war normal zu verzinsen; damit war keine versteckte Kaufpreiserhöhung verbunden. Das Bundesgericht hielt fest, dass formbedürftig nur Abreden sind, welche das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung des Kaufrechtsvertrags berühren. Der Darlehensvertrag musste deshalb nicht öffentlich beurkundet werden, obwohl beide Geschäfte wirtschaftlich miteinander verbunden waren.

Vertragskombinationen

  • Kauf und Architekturverpflichtung
    Ist ein Grundstückkauf mit einer Architekturverpflichtung verbunden, ist diese in die öffentliche Urkunde aufzunehmen, wenn sie eine zusätzliche kaufvertragliche Leistung darstellt oder den Grundstückkaufpreis beeinflusst. Ist die Architekturleistung dagegen ein selbständiger, marktüblich vergüteter Vertragsteil, der das kaufvertragliche Austauschverhältnis nicht verändert, spricht vieles dafür, dass sie nicht der Form von Art. 216 OR untersteht. Die Abgrenzung bleibt einzelfallabhängig.

Beispiel: 
Ist im Kaufpreis nicht nur das Grundstück, sondern auch eine bereits erstellte Planung abgegolten, welche der Käufer übernehmen kann, stellt dies eine zusätzliche Leistung des Verkäufers dar und ist im formbedürftigen Vertragsinhalt abzubilden. Hat der Käufer die vorhandenen Pläne separat zu vergüten und ist der dafür angesetzte Preis marktkonform, kann dieser Teil grundsätzlich ausserhalb der öffentlichen Urkunde geregelt werden. Ist der angesetzte Preis dagegen unrealistisch hoch, kann dies auf einen verdeckten Kaufpreisteil hindeuten; dann ist die form- und steuerrechtliche Tragfähigkeit des Gesamtgeschäfts gefährdet.

Kauf- und Werkvertrag

Ist ein Grundstückkauf mit einem Werkvertrag verbunden oder mit der Verpflichtung, einen solchen abzuschliessen, gilt im Grundsatz dasselbe: Der werkvertragliche Teil muss nur dann zusammen mit dem Kauf- oder Kaufrechtsvertrag öffentlich beurkundet werden, wenn er das kaufvertragliche Austauschverhältnis beeinflusst oder eine zusätzliche formbedürftige Leistung bildet. Das ist etwa naheliegend, wenn zur Steuerersparnis der Grundstückkaufpreis zu tief und der Werklohn zu hoch angesetzt wird oder wenn ein Gesamtpreis Grundstück und Erstellung des Bauwerks umfasst. Werden dagegen für Grundstückverkauf und Werkvertrag separate, realistische Preise vereinbart und sind die Vertragsleistungen trennbar, muss grundsätzlich nur der Grundstückkauf bzw. das Kaufrecht öffentlich beurkundet werden.

Praxis-Beispiel: BGE 117 II 259
Bei kombinierten Kauf-/Werkvertragskonstellationen ist sorgfältig zu prüfen, ob ein einheitliches formbedürftiges Geschäft, ein gemischter Vertrag oder zwei selbständige Verträge vorliegen. Das Bundesgericht hat anerkannt, dass ein werkvertraglicher Teil unter Umständen selbständig gültig sein kann, auch wenn der Grundstückkauf formungültig ist. Praktisch bleibt die Lage heikel: Kommt der Grundstückerwerb nicht zustande, kann das auf fremdem Boden errichtete Werk sachenrechtlich dem Grundeigentümer zufallen; Ansprüche des Unternehmers oder Bestellers sind dann gesondert nach Vertrags-, Bereicherungs- und Sachenrecht zu prüfen.

Kauf ‹künftiger› Sachen

Wird ein Grundstück mitsamt einem erst noch zu errichtenden Haus verkauft, ist die rechtliche Qualifikation besonders sorgfältig vorzunehmen. Je nach Ausgestaltung kann ein Kauf künftiger Sache, ein gemischter Kauf-/Werkvertrag oder eine Kombination selbständiger Verträge vorliegen. Steht ein einheitlicher Erwerb von Grundstück und künftigem Bauwerk im Vordergrund, sind die für das Gesamtgeschäft wesentlichen Punkte öffentlich zu beurkunden.

Praxis-Tipp: 
In solchen Fällen wird in der Praxis teilweise darauf verzichtet, Baubeschrieb und Baupläne vollständig in die öffentliche Urkunde aufzunehmen. Das ist nur dann vertretbar, wenn die öffentliche Urkunde den Vertragsgegenstand hinreichend bestimmt oder bestimmbar beschreibt und auf die massgebenden Unterlagen klar, datiert und eindeutig Bezug nimmt. Werden Baubeschrieb oder Pläne für Leistung, Preis oder Gewährleistung wesentlich, sollten sie als Beilagen oder durch präzise Verweisung in den beurkundeten Vertragsinhalt einbezogen werden.

Ob ein reiner Kaufvertrag oder eine Kombination von Kauf- und Werkvertrag vorliegt, hängt nicht von der Bezeichnung durch die Parteien, sondern von den konkreten Leistungspflichten ab. Verbindet sich der Verkäufer bzw. ein mit ihm wirtschaftlich verbundener Unternehmer zur Erstellung eines bestimmten Bauwerks und hat der Käufer Einfluss auf Ausführung oder Ausbau, spricht dies eher für werkvertragliche Elemente. Das ändert jedoch nichts daran, dass die formbedürftigen Grundstückkomponenten öffentlich zu beurkunden sind.

Kein übereinstimmender Parteiwillen

Nicht jeder nach Art. 216 OR formell korrekt öffentlich beurkundete Grundstückkaufvertrag ist materiell gültig. Neben der Einhaltung der Form braucht es einen tatsächlichen Konsens der Parteien über die wesentlichen Vertragspunkte (Art. 1 OR), insbesondere über den Kaufgegenstand und den Preis.

Praxis-Beispiel:
Wünscht der Käufer vor der Urkundsperson eine Änderung der Grenzziehung und geht eine Partei davon aus, dass dies ohne Weiteres möglich sei, während die andere später auf der beurkundeten ursprünglichen Umschreibung besteht, kann es an einem übereinstimmenden Parteiwillen über den Kaufgegenstand fehlen. Öffentliche Urkunden erbringen nach Art. 9 ZGB für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist; sie ersetzen aber keinen tatsächlich fehlenden Konsens.

Folgen der Ungültigkeit

Ist ein Grundstückkaufvertrag nichtig, weil Art. 216 OR nicht eingehalten wurde oder der formbedürftige Inhalt nicht richtig bzw. vollständig beurkundet ist, kann grundsätzlich keine Partei die andere zur Eigentumsübertragung oder zur Kaufpreiszahlung zwingen. Das Grundbuchamt darf eine Eintragung nicht vornehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen offensichtlich fehlen. Ist die Eigentumsübertragung dennoch im Grundbuch eingetragen worden, sind die sachenrechtlichen Folgen gesondert zu prüfen; der öffentliche Glaube des Grundbuchs kann gutgläubige Dritte schützen. Von der Formnichtigkeit zu unterscheiden sind Fälle fehlenden oder mangelhaften Konsenses, Willensmängel oder einseitige Unverbindlichkeit: Diese führen nicht automatisch zur gleichen Rechtsfolge und müssen prozessual gezielt geltend gemacht werden.

Checkliste

  • Prüfen, ob der Vertragstyp (Kauf, Vorkaufsrecht etc.) zwingend der öffentlichen Beurkundung unterliegt.
  • Sicherstellen, dass der Kaufpreis und alle wesentlichen Vertragspunkte feststehen und in die Urkunde aufgenommen werden.
  • Klären, ob Kombinationen mit Werk- oder Architekturverträgen das Austauschverhältnis beeinflussen und somit mitbeurkundet werden müssen.
  • Überprüfen, ob Baubeschrieb und Pläne für die Leistung oder Gewährleistung wesentlich sind und bei Bedarf als Beilage einbezogen werden.
  • Ausschluss von «unter dem Tisch»-Zahlungen oder versteckten Kaufpreisteilen, um steuer- und strafrechtliche Risiken zu vermeiden.
  • Gewährleisten, dass alle Parteien über den Kaufgegenstand und den Preis vollständig einig sind (Parteiwille).
  • Bei Vorkaufsrechten ohne festgelegten Preis die schriftliche Form prüfen und die Fristen beachten.
  • Sicherstellen, dass Nebenabreden (z. B. Darlehen) klar vom Kaufverhältnis getrennt sind, falls sie nicht beurkundet werden sollen.
  • Kantonale Besonderheiten der Urkundspersonen und Zuständigkeiten vorab klären.
  • Im Zweifel eine rechtliche Prüfung der Vertragskombinationen vor der Beurkundung einholen.

FAQ: Art. 216 OR

Was passiert, wenn ein Grundstückkaufvertrag nicht öffentlich beurkundet wird?

Der Vertrag ist nach Art. 11 Abs. 2 OR grundsätzlich nichtig. Das Grundbuchamt wird die Eigentumsübertragung nicht eintragen, und keine Partei kann die andere zur Erfüllung zwingen.

Müssen auch Nebenabreden wie Darlehen oder Architekturverträge beurkundet werden?

Nur dann, wenn sie das kaufvertragliche Austauschverhältnis (Leistung gegen Gegenleistung) beeinflussen oder den Kaufpreis verändern. Selbständige, marktübliche Verträge müssen nicht beurkundet werden.

Gilt die Formvorschrift auch für Vorkaufsrechte?

Ja, grundsätzlich müssen Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechte öffentlich beurkundet werden. Eine Ausnahme gilt nur für Vorkaufsverträge, bei denen der Kaufpreis nicht im Voraus bestimmt ist.

Reicht es aus, wenn der Kaufpreis in der Urkunde korrekt ist, aber Baupläne fehlen?

Das hängt von der Wesentlichkeit ab. Wenn die Pläne für Leistung, Preis oder Gewährleistung entscheidend sind, müssen sie entweder vollständig in die Urkunde aufgenommen oder präzise referenziert werden.

Kann ein Formfehler durch Treu und Glauben geheilt werden?

In sehr seltenen Ausnahmefällen kann die Berufung auf den Formmangel rechtsmissbräuchlich sein, wenn eine Partei schuldhaft an der Formlosigkeit mitgewirkt hat. Dies ist jedoch die Ausnahme und nicht die Regel.

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