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Datenschutz im Steuerrecht: Wann dürfen Daten weitergegeben werden?

Steuerpflichtige und Steuerbehörden verfügen gestützt auf das Steuerrechtsverhältnis über sensible Finanzdaten des Steuerpflichtigen. Nachfolgender Beitrag widmet sich der Frage, unter welchen Voraussetzungen Daten des Steuerpflichtigen weitergegeben werden dürfen bzw. müssen und wann eine Weitergabe verweigert werden darf bzw. muss. Der automatische Informationsaustausch (AIA), also der globale Austausch von Finanzkonten zwischen den unterzeichneten Mitgliedstaaten, ist nicht Gegenstand dieses Beitrags.

29.12.2023 Von: Alain Villard
Datenschutz im Steuerrecht

Systematik und Grundlagen des Datenschutzrechts

Allgemeines

Das Datenschutzgesetz regelt die Bearbeitung von Personendaten sowohl durch private Personen als auch durch Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1 DSG). Auf die Bearbeitung von Personendaten durch kantonale Organe ist das DSG – unter Vorbehalt von Art. 37 DSG – dagegen nicht anwendbar. Der schweizerische Datenschutz ist föderalistisch aufgebaut, weshalb die Kantone ebenfalls Datenschutzgesetze erlassen können. Sofern in kantonalen Angelegenheiten (kantonale Steuerverwaltungen) kein Datenschutzgesetz oder allenfalls ein ungenügender Datenschutz besteht, schützen die bundesrechtlichen Vorschriften die Privatsphäre der Bürger.

Der sachliche Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes erstreckt sich – anders als in vielen anderen Ländern in Europa – sowohl auf private als auch auf juristische Personen (Art. 2 Abs. 1 DSG), was mit Blick auf die vorliegende Thematik von erheblicher Bedeutung ist.

Begriffe

Unter Personendaten versteht das DSG alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (Art. 5 lit. a DSG). Als betroffene Personen gelten natürliche oder juristische Personen, über die Daten bearbeitet werden (Art. 5 lit. b DSG), und als Bearbeiten qualifiziert "jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten" (Art. 5 lit.d DSG). Schliesslich gilt als Bekanntgeben das Zugänglichmachen von Personendaten wie das Einsicht gewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen (Art. 3 lit. e und f DSG).

Keine Persönlichkeitsverletzung

Die Hauptstossrichtung des Datenschutzes soll widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungen verhindern. Bei der Bearbeitung von Personendaten durch Private muss für die Bekanntgabe der Daten ein Rechtfertigungsgrund (z.B. eine Einwilligung der betroffenen Person oder ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse) gegeben sein. Solche Gründe können z.B. ein bevorstehender Vertragsabschluss oder die Kreditwürdigkeit einer Person sein.

Bei der Bearbeitung von Personendaten durch Bundesorgane (DSG) ist dafür stets eine gesetzliche Grundlage erforderlich (Art. 34 DSG).

Bezug zum Steuerrecht

Steuerrechtsverhältnis

Die Steuerpflicht einer natürlichen Person entsteht über den Wohnsitz bzw. den dauernden Aufenthalt (unbeschränkte Steuerpflicht) oder eine wirtschaftliche Anknüpfung (Erwerbstätigkeit, unbewegliches Vermögen; beschränkte Steuerpflicht). Bei juristischen Personen ist der Sitz oder die tatsächliche Verwaltung ausschlaggebend, wobei eine wirtschaftliche Zugehörigkeit ebenfalls möglich ist. Besteht eine Steuerpflicht, gelten auch die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen, wie z.B. das Einreichen einer Steuererklärung mitsamt Beilagen und generell alle für eine vollständige und richtige Veranlagung erforderlichen Handlungen vorzunehmen (Art. 124 ff. DBG).

Steuerdaten als schutzwürdige Daten

Eine korrekte und vollständige Steuerveranlagung bedeutet eine umfassende Durchleuchtung der finanziellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Natürliche Personen haben bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit insbesondere einen Lohnausweis einzureichen und müssen ihre Wertschriften und Bankkonten offenlegen. Juristische Personen müssen insbesondere die Jahresrechnung sowie deren Anhang mit den Details (massgebliche Beteiligungen, Dividendenausschüttungen etc.) sowie allenfalls Dokumentationen von Abschreibungen oder sonstigen speziellen Aufwänden, deren geschäftsmässige Begründetheit nicht offenkundig ist, beibringen. Interkantonale Unternehmen haben zudem die Steuerausscheidungsfaktoren für Gewinn und Kapital einzureichen.

Aber nicht nur die Veranlagung alleine macht die Herrschaft über sensible Finanzdaten der steuerpflichtigen Person erforderlich, sondern auch einzelne Aspekte des Steuerrechtsverhältnisses können Daten enthalten, bei denen die Steuerpflichtige ein berechtigtes Interesse daran hat, dass diese nicht öffentlich werden (z.B. Vorabbescheide der Steuerverwaltung in Bezug auf einen konkreten Steuersachverhalt [Ruling], die Tax Holiday im Zusammenhang mit einer Ansiedlung, ein genehmigtes Spesenreglement oder eine spezielle Art der Steuerausscheidung).

Nicht allen Daten kommt das gleiche Schutzbedürfnis des Steuerpflichtigen zu, und gewisse Erkenntnisse lassen sich auch aus Eckdaten heraus gewinnen. Zum Beispiel ist die einem neu angesiedelten Unternehmen gewährte Tax Holiday keine Überraschung, dasselbe gilt für die gestützt auf eine Verlustverrechnung ausbleibende Steuerzahllast, zumal die Vorjahresverluste aus (börsenkotierten) Gesellschaften öffentlich zugänglich sind. Sensibel wäre aber die Dauer der Tax Holiday und deren Umfang (alle Erträge oder nur eine gewisse Sparte).

Um die eingangs gestellte Frage der Zulässigkeit einer Datenherausgabe über eine steuerpflichtige Person – durch die Steuerverwaltung oder durch Private – zu beantworten und insbesondere auch die Schutzwürdigkeit aus Sicht des Betroffenen (gegebenenfalls auch aus Sicht der Steuerverwaltung oder des Privaten) zu veranschaulichen, sollen nachfolgende ausgewählte Beispiele aus verschiedenen Steuerbereichen dienen.

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