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Datenschutz im Steuerrecht: Wann dürfen Daten weitergegeben werden?

Steuerbehörden können gestützt auf das Steuerrechtsverhältnis über sensible Finanzdaten des Steuerpflichtigen verfügen. Dieser Beitrag widmet sich der Frage, unter welchen Voraussetzungen Daten des Steuerpflichtigen weitergegeben werden dürfen bzw. müssen und wann eine Weitergabe verweigert werden darf bzw. muss. Der automatische Informationsaustausch (AIA), also der globale Austausch von Finanzkonten zwischen den unterzeichneten Mitgliedstaaten, ist nicht Gegenstand dieses Beitrags.

21.09.2022 Von: Alain Villard
Datenschutz im Steuerrecht

Bezug zum Steuerrecht

Steuerrechtsverhältnis

Die Steuerpflicht einer natürlichen Person entsteht über den Wohnsitz bzw. den dauernden Aufenthalt (unbeschränkte Steuerpflicht) oder eine wirtschaftliche Anknüpfung (Erwerbstätigkeit, unbewegliches Vermögen; beschränkte Steuerpflicht). Bei juristischen Personen ist der Sitz oder die tatsächliche Verwaltung ausschlaggebend, wobei eine wirtschaftliche Zugehörigkeit ebenfalls möglich ist. Besteht eine Steuerpflicht, gelten auch die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen, wie z.B. das Einreichen einer Steuererklärung mitsamt Beilagen und generell alle für eine vollständige und richtige Veranlagung erforderlichen Handlungen vorzunehmen (Art. 124 ff. DBG).

Steuerdaten als schutzwürdige Daten

Eine korrekte und vollständige Steuerveranlagung bedeutet eine umfassende Durchleuchtung der finanziellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Natürliche Personen haben bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit insbesondere einen Lohnausweis einzureichen und müssen ihre Wertschriften und Bankkonten offenlegen. Juristische Personen müssen insbesondere die Jahresrechnung sowie deren Anhang mit den Details (massgebliche Beteiligungen, Dividendenausschüttungen etc.) sowie allenfalls Dokumentationen von Abschreibungen oder sonstigen speziellen Aufwänden, deren geschäftsmässige Begründetheit nicht offenkundig ist, beibringen. Interkantonale Unternehmen haben zudem die Steuerausscheidungsfaktoren für Gewinn und Kapital einzureichen.

Aber nicht nur die Veranlagung alleine macht die Herrschaft über sensible Finanzdaten der steuerpflichtigen Person erforderlich, sondern auch einzelne Aspekte des Steuerrechtsverhältnisses können Daten enthalten, bei denen die Steuerpflichtige ein berechtigtes Interesse daran hat, dass diese nicht öffentlich werden (z.B. Vorabbescheide der Steuerverwaltung in Bezug auf einen konkreten Steuersachverhalt [Ruling], die Tax Holiday im Zusammenhang mit einer Ansiedlung, ein genehmigtes Spesenreglement oder eine spezielle Art der Steuerausscheidung).

Nicht allen Daten kommt das gleiche Schutzbedürfnis des Steuerpflichtigen zu, und gewisse Erkenntnisse lassen sich auch aus Eckdaten heraus gewinnen. Zum Beispiel ist die einem neu angesiedelten Unternehmen gewährte Tax Holiday keine Überraschung, dasselbe gilt für die gestützt auf eine Verlustverrechnung ausbleibende Steuerzahllast, zumal die Vorjahresverluste aus (börsenkotierten) Gesellschaften öffentlich zugänglich sind. Sensibel wäre aber die Dauer der Tax Holiday und deren Umfang (alle Erträge oder nur eine gewisse Sparte).

Um die eingangs gestellte Frage der Zulässigkeit einer Datenherausgabe über eine steuerpflichtige Person – durch die Steuerverwaltung oder durch Private – zu beantworten und insbesondere auch die Schutzwürdigkeit aus Sicht des Betroffenen (gegebenenfalls auch aus Sicht der Steuerverwaltung oder des Privaten) zu veranschaulichen, sollen nachfolgende ausgewählte Beispiele aus verschiedenen Steuerbereichen dienen.

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