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Liquidationsgewinnbesteuerung: So erfolgt eine korrekte und steuerlich attraktive Trennung

Gibt jemand seine selbstständige Erwerbstätigkeit auf, werden die in der Vergangenheit gebildeten stillen Reserven aufgelöst und getrennt vom übrigen Einkommen privilegiert besteuert. Das Bundesgericht hat in einem Entscheid wegen fehlender Inventarwerte einen Teil der aufgelösten stillen Reserven nicht als solche akzeptiert und voll als ordentliches Einkommen besteuert. Das zeigt, wie wichtig eine lückenlose Dokumentation ist.

14.07.2023 Von: Roland Cavelti
Liquidationsgewinnbesteuerung

Privilegierte Liquidationsbesteuerung

Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven gemäss Art. 37b DBG getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern.

Die privilegierte Liquidationsbesteuerung gilt ausschliesslich für die im Vorjahr und im Liquidationsjahr realisierten stillen Reserven. Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit, das nicht aus der Realisation von stillen Reserven resultiert, sowie übrige Einkommen werden weiterhin ordentlich besteuert.

Die Abgrenzung, ob Einkommen aus der Realisation von stillen Reserven oder aus ordentlicher Erwerbstätigkeit erzielt wurde, ist in der Praxis nicht immer ganz klar.

Es ist Sache des Steuerpflichtigen, die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Inventarwerte mit eindeutigen zeitlichen Abgrenzungen bilden dafür eine wichtige Grundlage. Inwiefern unmittelbar vor der Liquidation gebildete stille Reserven bei deren Auflösung privilegiert besteuert werden können, muss im Einzelfall abgeklärt werden.

Voraussetzungen für Liquidationsgewinn

  • Die selbstständige Erwerbstätigkeit muss definitiv nach Erreichen des 55. Altersjahres aufgegeben werden.
  • Das Gesetz lässt eine geringfügige selbstständige Erwerbstätigkeit aber weiterhin zu (Nettoeinkommen tiefer als CHF 21 150.–).
  • Bei Beendigung infolge Invalidität wird eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit vorausgesetzt.
  • Bei einer Übertragung eines Personenunternehmens auf eine juristische Person ist die nachträgliche Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit möglich.
  • Die privilegierte Besteuerung gilt ausschliesslich für die im Vorjahr und im Liquidationsjahr realisierten stillen Reserven.
  • Es kann nur einmal von der privilegierten Besteuerung profitiert werden.

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