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Geschäftspartner: Konflikte und Pattsituationen vermeiden

Regelmässig beschliessen zwei Geschäftspartner, gemeinsam eine Geschäftsidee umzusetzen. Aus haftungstechnischen Gründen entscheiden sich heute Gründer vermehrt für die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder der Aktiengesellschaft (AG). Für diese zwei Gesellschaftsformen werden nachfolgend Möglichkeiten zur Vermeidung und Lösung von Pattsituationen aufgezeigt und teilweise analysiert.

22.07.2024 Von: Christine Good
Geschäftspartner

Im Rahmen der Gründung wird oft nicht an eine Uneinigkeit zwischen den Geschäftspartnern gedacht. Regelmässig lautet der Wunsch der Gründer: «Beide Geschäftspartner sollen gleichberechtigt sein.» Im Vorfeld zur Gründung ist es wichtig, dass die Gesellschafter über die statutarischen und vertraglichen Möglichkeiten zur Regelung ihres Gesellschaftsverhältnisses Bescheid wissen. Bei zwei, vier oder einer anderen geraden Anzahl von Gründern sind diese auf die Problematik von Pattsituationen im Rahmen von Beschlüssen der General- resp. Gesellschafterversammlung hinzuweisen. Wünschen zwei oder eine andere gerade Anzahl von Gesellschaftern gleichzeitig und als einzige Personen Einsitz in den Verwaltungsrat resp. die Geschäftsführung zu nehmen, sind auch Pattsituationen auf dieser Stufe vorzubesprechen.

Beteiligt sich ein Geschäftspartner zu einem späteren Zeitpunkt an einer Einpersonengesellschaft, ist es aus Sicht des bisherigen Alleineigentümers umso wichtiger, dass Letzterer sich für allfällig eintretende Pattsituationen absichert.

Gesellschaftsrechtliche Absicherungsmöglichkeiten

Neben vertragsrechtlichen Instrumenten, wie Abschluss eines Aktionärbindungs-/Gesellschaftsbindungsvertrags, können gesellschaftsrechtlich Vorkehrungen zur Vermeidung von Pattsituationen getroffen werden.

Vertretung im Verwaltungsrat (resp. in der Geschäftsführung bei der GmbH)

Damit im Bereich der Kompetenzen des Verwaltungsrats jeder Eigentümer sein Mitbestimmungsrecht einbringen kann, ist es üblich und empfehlenswert, dass jeder Eigentümer je eine Person zur Wahl in den Verwaltungsrat stellt.

Um eine Pattsituation zu vermeiden, empfiehlt es sich grundsätzlich, eine ungerade Anzahl von Verwaltungsräten zu wählen und eine entsprechende Vorgabe in die Statuten oder den Aktionärbindungs-/Gesellschaftsbindungsvertrag aufzunehmen. Dieser Vorschlag ist jedoch bei Zweipersonengesellschaften oft nicht praktikabel.

Bei einer geraden Anzahl von Mitgliedern des Verwaltungsrats können unter Vorbehalt gewisser Schranken in den Statuten auch Wahlbedingungen statuiert werden (beispielsweise bezüglich Kompetenz und Neutralität des Mitglieds im Verhältnis zu den Aktionären/Inhabern). Möglich ist auch die Wahl von einem oder zwei neutralen Verwaltungsräten.

Präsenz- und Beschlussquoren

Durch Präsenz- und Beschlussquoren können vertraglich vorgesehene Mitbestimmungsrechte auf der Ebene des Aktionariats statutarisch abgesichert werden (Art. 703 OR). Dies kann zu einem faktischen Vetorecht jedes Aktionärs führen. Bei der GmbH kann gemäss Art. 807 OR gar konkret ein Vetorecht vereinbart werden.

Präsenz- und Beschlussquoren auf Ebene Verwaltungsrat sind hingegen umstritten. Es müsste mit dem zuständigen Handelsregisteramt abgeklärt werden, ob diese in Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen eingetragen werden können.

Vinkulierte Namenaktien

Durch die Schaffung von vinkulierten Namenaktien erfolgt die rechtsgültige Übertragung der Namenaktien erst nach Zustimmung der Gesellschaft (Art. 685b OR). Bei nicht börsenkotierten Aktiengesellschaften verbleibt das zivilrechtliche Eigentum bis zur Zustimmung durch die Gesellschaft beim Veräusserer. Damit die Gesellschaft das Gesuch um Zustimmung ablehnen kann, muss sie entweder einen in den Statuten genannten wichtigen Grund haben oder dem Veräusserer anbieten, die Aktien zum «wirklichen» Wert auf eigene Rechnung oder auf Rechnung eines Aktionärs oder von Dritten zu übernehmen. Diese Übertragungsbeschränkung stellt jedoch für sich alleine keine hinreichende Absicherung dar.

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