Mitarbeiterbeteiligungsplan: Nachfolgeplanung via Mitarbeiterbeteiligung

Im Rahmen einer Nachfolgeplanung stellen sich für die Anteilsinhaber viele Fragen, welche es frühzeitig zu klären gibt. Im Vordergrund steht dabei die Suche nach der richtigen Person, welche nicht selten innerhalb der eigenen Firma gefunden wird. Bei der Übertragung der Anteile an die Mitarbeiter, gilt es jeweils auch die steuerlichen Auswirkungen für Anteilsinhaber und Mitarbeiter zu beachten.

26.04.2021 Von: Simon Meierhans, Achill Wicki
Mitarbeiterbeteiligungsplan

Einzel- und Personenunternehmen

Die Beteiligung von Mitarbeitern an einem Personenunternehmen oder die gesamtheitliche Übertragung des Unternehmens hat jeweils zum Verkehrswert zu erfolgen. Dies stellt eine (anteilige) Veräusserung der Aktiven und Passiven mitsamt Goodwill (Knowhow, Kundenstamm) dar. Auf Stufe des Verkäufers gilt dies als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und un-terliegt der Einkommenssteuer und den Sozialversicherungsabgaben. Wird die selbständige Erwerbstätigkeit mit der Übertragung definitiv aufgegeben und erfolgt dies nach dem vollendeten 55. Altersjahr, kann der Verkäufer von der privilegierten Liquidationsgewinnbesteuerung profitieren.

Im Hinblick auf eine Nachfolgeregelung wäre allenfalls zu prüfen, ob der Betrieb vorgängig auf eine AG oder GmbH übertragen werden kann. Vorausgesetzt die Anteilsrechte an der Kapitalgesellschaft werden in den nachfolgenden fünf Jahren nicht veräussert, erfolgt die Übertragung steuerneutral.

Kapitalgesellschaft

Der Verkauf von Gesellschaftsanteilen aus dem Privatvermögen stellt im Grundsatz einen steuerfreien Kapitalgewinn dar. Das Steuergesetz sieht jedoch gewisse Einschränkungen vor, welche es zu beachten gilt. Insbesondere bei einem Anteilsverkauf an eine vom Mitarbeiter gehaltene Kapitalgesellschaft gilt es, entsprechende Rahmenbedingungen einzuhalten. Diese Zwischenschaltung einer Gesellschaft ist aus steuer-licher Sicht interessant und wird teilweise auch von den Banken zur Optimierung der Finanzierung verlangt. In dieser Konstellation wird unter anderem vorausgesetzt, dass in den nachfolgenden fünf Jahren maximal die laufenden ordentlichen Jahresgewinne ausgeschüttet werden. Dadurch soll vermieden werden, dass der Anteilskauf nicht durch das heute bereits bestehende Vermögen des Unternehmens selbst finanziert wird (sog. indirekte Teilliquidation). Bei der Verletzung der Rahmenbedingungen wird der steuerfreie Kapitalgewinn rückwirkend in einen steuerbaren Beteiligungsertrag umqualifiziert.

Mitarbeiterbeteiligung

Heutzutage werden Anteilsrechte auch zu Anreizzwecken an engagierte Mitarbeiter abgegeben, wobei deren Ausgestaltung sehr vielfällig ist. Nebst der Honorierung erhoffen sich die Anteilsinhaber resp. der Arbeitgeber dadurch auch eine langfristige Bindung der Mitarbeiter bis hin zur künftigen Nachfolge. Für die steuerliche Handhabung ist daher die Mitarbeiterbeteiligung von der klassischen Nachfolgeregelung ab-zugrenzen, was nicht immer eindeutig und jeweils im Einzelfall zu beurteilen ist. Mit der Publikation im Newsletter Steuern Luzern (3/2020 Steuer+ Praxis) hat der Kanton Luzern für seine Praxis einige Abgrenzungskriterien bekannt gegeben.

Gelten die Anteile im steuerlichen Sinne als Mitarbeiterbeteiligung ist jeweils zu prüfen, ob der Mitarbeiter dadurch eine Vorteilszuwendung erlangt. Diese stellt Erwerbseinkommen dar und ist somit Lohnbestandteil. Der Zeitpunkt der Besteuerung ist dabei abhängig von der Ausgestaltung der Mitarbeiterbeteiligung. Die Vorteilszuwendung bemisst sich in der Differenz zwischen dem Verkehrswert, welcher sich in der Regel nach einer anerkannten Bewertungsmethodik (sog. Formelwert) richtet, und dem Übernahmepreis. Die Bewertungsmethodik für den Formelwert ist für den Mitarbeiter bindend, was unter Umständen bei einem späteren Verkauf wiederum zu steuerrechtlichen Fragestellungen führen kann. Schliesslich gilt es, die daraus resultierenden Deklarations- und Abgabepflichten seitens Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhalten.

Die Mitarbeiter im Unternehmen sowie bei der Nachfolgeplanung mit einzubeziehen erweist sich in aller Regel als gewinnbringend. Nebst den vielen anderen wichtigen Aspekten sollten dabei die steuerlichen Auswirkungen nicht ausser Acht gelassen werden.

Quellenangabe:
MEMO das Kundenmagazin für KMU der Gewerbe-Treuhand AG, Ausgabe 53, Juli 2020
Mit freundlicher Genehmigung der Gewerbe-Treuhand AG.

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