Konkurrenzverbot: Darauf ist zu achten

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Im Arbeitsvertrag mit leitenden Angestellten wird oft ein nachvertragliches Konkurrenzverbot vereinbart, d.h. ein Konkurrenzverbot, das sich erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aktualisiert. Sinn und Zweck des Konkurrenzverbots ist es, dass Arbeitnehmende, die weitgehenden Einblick in das Geschäft der Arbeitgeberin hatten, davon abgehalten werden, nach ihrem Abgang der alten Arbeitgeberin Konkurrenz zu machen. Die Arbeitgeberin wähnt sich in diesen Fällen in Sicherheit, dass Arbeitnehmende sie nicht konkurrenzieren wird, wenn diese den Betrieb verlassen. In der Praxis zeigt sich allerdings, dass sich Konkurrenzverbote nicht immer so einfach durchsetzen lassen. Das kann daran liegen, dass die Voraussetzungen für das Konkurrenzverbot nicht erfüllt und/ oder die Konkurrenzverbote zu pauschal formuliert sind.
Gemäss Art. 340 Abs. 1 OR kann sich der handlungsfähige Arbeitnehmende gegenüber der Arbeitgeberin schriftlich verpflichten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, insbesondere weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem der Arbeitgeberin in Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen.
Das Konkurrenzverbot ist allerdings nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmenden Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikationsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser Kenntnisse der Arbeitgeberin erheblich schädigen könnte. Zu beachten ist jedoch, dass bei stark geprägten persönlichen Beziehungen zwischen Kunden und einem Arbeitnehmenden ein Konkurrenzverbot kaum durchsetzen lässt. Denn durch eine solche persönliche und enge Beziehung ist der erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Einblick in den Kundenkreis und der Möglichkeit einer erheblichen Schädigung unterbrochen (BGE 138 III 67). Das Konkurrenzverbot ist in diesem Fall nicht gültig.
Dies gilt auch im Zusammenhang mit den sog. freien Berufen, wozu beispielsweise Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Architekten und Ingenieure zu zählen sind. Hier geht die Rechtsprechung in der Regel von der Unzulässigkeit der Konkurrenzverbote aus. Solange die persönlichen Fähigkeiten des Arbeitnehmenden beim Kunden im Vordergrund stehen und diese für den Kunden für einen Wechsel entscheidend sind, kann das Konkurrenzverbot auch in anderen Bereichen (z.B. Treuhänder, Vermögensverwalter, Coiffeur, Kosmetiker etc.) ungültig sein.
Das Konkurrenzverbot darf zudem das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmenden nicht unbillig erschweren, weshalb es nach Ort, Zeit und Gegenstand begrenzt werden muss (Art. 340a OR). Es zeigt sich in der Praxis oft, dass Konkurrenzverbote zu weitgehend formuliert sind, sodass es zu Streitigkeiten und womöglich zu Gerichtsprozessen kommt. Um dies möglichst zu verhindern, sollte der Eingrenzung des Konkurrenzverbots Beachtung geschenkt werden.
Voraussetzungen für die Geltung des Konkurrenzverbotes
Das Konkurrenzverbot ist nur möglich bei Arbeitnehmenden, die Einblick in den Kundenkreis oder Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse haben. Ausserdem muss die Verwendung dieser Kenntnisse der Arbeitgeberin erheblich schädigen. Hat ein Arbeitnehmender demnach keinen Einblick in den Kundenkreis, kann mit diesem kein gültiges Konkurrenzverbot vereinbart werden.
Der Einblick in eine Kundenliste (= Namen und Koordinaten) allein genügt gemäss Praxis nicht. Verlangt wird, dass der Arbeitnehmende einen persönlichen und direkten Kontakt zu den Kunden hat. Als Kunden gelten grundsätzlich die Abnehmer der Arbeitgeberin und nicht Lieferanten oder Mitarbeitende, ebenso wenig potenzielle Kunden oder Interessenten.
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Welche Schranken muss ein Konkurrenzverbot beachten?
Das Konkurrenzverbot ist örtlich, zeitlich und sachlich einzugrenzen.
Örtliche Begrenzung: Das Konkurrenzverbot muss räumlich bestimmt werden, d.h., es ist festzulegen, in welchem Gebiet das Konkurrenzverbot gelten soll (z.B. Kanton Zürich, Deutschschweiz, im Umkreis von x km). Die Begrenzung darf nicht weiter gehen als das Gebiet, auf welchem die Arbeitgeberin überhaupt tätig ist. Führt das Konkurrenzverbot zu einem eigentlichen Berufsverbot (z.B. ganze Schweiz), dann wird das Konkurrenzverbot regelmässig in dieser Form nicht standhalten.
Zeitliche Begrenzung: Das Konkurrenzverbot darf von Gesetzes wegen für höchstens drei Jahre abgeschlossen werden. Unter besonderen Umständen ist eine Überschreitung der Dauer zulässig (dies dürfte in der Praxis schwierig durchzusetzen sein). In der Praxis begegnet man oft Konkurrenzverboten von 6 bis 24 Monaten.
Sachliche Begrenzung: Im Konkurrenzverbot ist zu erwähnen, welche Tätigkeit verboten ist (darf der Arbeitnehmende sich bei der Konkurrenz anstellen lassen, oder darf er sich selbstständig machen?). Die sachliche Begrenzung darf allerdings zu keinem Berufsverbot führen. Das Konkurrenzverbot darf im Übrigen nicht zu einer unbilligen Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmenden führen.
Die Folgen der Verletzung
Verletzt der Arbeitnehmende ein arbeitsvertragliches Konkurrenzverbot, kann die Arbeitgeberin den daraus erwachsenen Schaden verlangen und/oder eine vereinbarte Konventionalstrafe fordern. Die Beseitigung des vertragswidrigen Zustands kann die Arbeitgeberin verlangen, wenn dies explizit vereinbart wurde (sog. Realexekution).
Die Konventionalstrafe kann gefordert werden, auch wenn kein Schaden entstanden ist! Das heisst, es ist sinnvoll, eine solche in der Konkurrenzklausel zu vereinbaren.
Was den Betrag betrifft, sollte man darauf achten, dass dieser nicht zu hoch angesetzt wird. Die Konventionalstrafe in der Höhe eines halben bis ganzen Jahressalärs wurde verschiedentlich von Gerichten akzeptiert. Letztlich ist immer der Einzelfall zu beurteilen. Ist der Betrag der Konventionalstrafe exorbitant hoch, oder steht dieser überhaupt nicht im Verhältnis zum Jahressalär des Mitarbeitenden, dürfte der Betrag der Konventionalstrafe durch den Richter auf ein angemessenes Mass reduziert werden.
Die Realexekution, also Aufhebung des vertragswidrigen Zustands, kann nur verlangt werden, wenn das ausdrücklich vereinbart wurde. Die Hürden sind allerdings hoch, und prozessual ist die Realexekution oft schwierig durchzusetzen.
Wegfall des Konkurrenzverbotes
Das Konkurrenzverbot fällt weg bzw. ist rechtlich nicht mehr durchsetzbar, wenn
- die Arbeitgeberin kein Interesse an der Aufrechterhaltung des Konkurrenzverbotes mehr nachweisen kann (Art. 340c Abs. 1 OR).
- die Arbeitgeberin grundlos das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeitenden kündigt.
- die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus einem bei ihr liegenden Grund kündigt (Art. 340c Abs. 2 OR).