Quellensteuer
Das schweizerische Steuerrecht beruht auf dem System der Selbstdeklaration, indem jeder Schweizer bzw. jeder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung C jährlich eine Steuererklärung unter Angabe aller Einnahmen und Abzüge einreichen muss.
Dieses äusserst komplizierte System würde viele der ausländischen Arbeitnehmenden, die mit dem Steuerrecht und auch mit dem Kontakt zu den Behörden nicht vertraut sind, teilweise überfordern. Diesem Umstand trägt das geltende Steuerrecht dadurch Rechnung, indem in der gesamten Schweiz für gewisse Kategorien von Ausländern die Quellensteuer vorgeschrieben ist. Das Quellensteuerverfahren ist auch das geeignete Verfahren, wenn Pflichtige besteuert werden sollen, die im Ausland wohnen, da es rechtlich und faktisch schwierig wäre, ein Steuererklärungsverfahren durchzuführen, wenn es sich um eine im Ausland wohnhafte Person handelt.
Die Quellensteuer zeichnet sich dadurch aus, dass der Schuldner einer steuerbaren Leistung (Arbeitgeber oder Versicherer etc.) vor deren Auszahlung an den Leistungsgläubiger (Arbeitnehmende oder Versicherungsnehmende) die darauf geschuldete Steuer selbst berechnet, abzieht und diesen Steuerbetrag der zuständigen Steuerbehörde überweist. Steuerpflichtiger bleibt auch in diesem Verfahren der ausländische Arbeitnehmende bzw. Versicherte, den Arbeitgeber trifft aber eine massgebliche Mitwirkungspflicht und er ist primär haftbar für die korrekte Ablieferung der Quellensteuer.