Kündigung von öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen: Zwischen Recht und Pflicht

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Im öffentlichen Personalrecht gilt nicht die Kündigungsfreiheit des privaten Rechts, sondern der Grundsatz, dass nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes gekündigt werden darf. Arbeitgeber müssen vor einer Kündigung zwingend eine vorgängige Abmahnung aussprechen, eine Prüfung der Weiterbeschäftigung an anderer Stelle vornehmen und den betroffenen Mitarbeitenden rechtliches Gehör gewähren.

Die wichtigsten Punkte:

  • Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse unterstehen dem jeweiligen Personalrecht, nicht dem Obligationenrecht.
  • Eine Kündigung erfordert zwingend einen sachlichen Grund wie betriebliche Reorganisation oder mangelnde Leistung.
  • Das Prinzip der Verhältnismässigkeit verlangt eine vorgängige Abmahnung und eine Bewährungsfrist.
  • Bevor gekündigt wird, muss geprüft werden, ob eine Weiterbeschäftigung an einer anderen Stelle möglich ist.
  • Der Anspruch auf rechtliches Gehör vor dem definitiven Kündigungsentscheid ist verfassungsrechtlich verankert.
22.08.2025 Von: Andrea Amsler Mercier
Kündigung von öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen

Welche besonderen rechtlichen Schritte sind bei einer Kündigung im öffentlichen Personalrecht zwingend einzuhalten?

Personen, die bei einem öffentlichen Gemeinwesen (Bund, Kantone, Gemeinden) arbeiten, unterstehen nicht dem Obligationenrecht, sondern dem öffentlichen Personalrecht. Welche Besonderheiten bei der Kündigung von öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen zu beachten sind, wird nachfolgend aufgezeigt.

Für die Arbeitsverhältnisse von Bund, Kantonen und Gemeinden, aber auch von anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen wie z. B. von Gemeinden geführten Altersheimen oder Gemeindeverbänden gilt nicht das Obligationenrecht, sondern das jeweilige öffentliche Personalrecht. Da sowohl der Bund wie auch die Kantone sowie viele grössere Gemeinden eigene personalrechtliche Regelungen erlassen haben, besteht im Bereich der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse keine einheitliche Rechtsgrundlage. Trotzdem sind die Vorgaben, welche in Bezug auf eine Kündigung zu beachten sind, im Grossen und Ganzen die gleichen, denn die Gemeinwesen haben die allgemeinen Grundsätze des staatlichen Handelns zu beachten und sind deshalb nicht gänzlich frei in der Regelung ihrer Arbeitsverhältnisse.

Bei einer Kündigung zwingend zu beachten

Bei einer Kündigung von öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen sind nachfolgende Punkte zwingend zu beachten.

Vorliegen eines sachlichen Grunds 

Im privaten Arbeitsrecht gilt grundsätzlich Kündigungsfreiheit, d. h., eine Kündigung kann ohne Vorwarnung und ohne Begründung erfolgen. Sie darf lediglich nicht missbräuchlich sein oder zur Unzeit erfolgen. Anders sieht die Rechtslage im öffentlichen Personalrecht aus. Das Gemeinwesen darf eine Kündigung nur dann aussprechen, wenn ein sachlicher Grund besteht. Ein solcher liegt vor, wenn unter Berücksichtigung des Verhaltens der Mitarbeitenden und der betrieblichen Gegebenheiten die Kündigung objektiv als vertretbare Massnahme erscheint. Die Personalgesetze halten die sachlichen Gründe in der Regel explizit fest. Mögliche sachliche Gründe sind z. B. eine betriebliche Reorganisation mit dem Wegfall der Stelle oder mangelnde Leistung bzw. mangelndes Verhalten der Mitarbeitenden.

Vorgängige schriftliche Abmahnung/ Setzung einer Bewährungsfrist 

Sind ungenügende Leistungen bzw. mangelhaftes Verhalten der Grund für eine Kündigung, sind die Mitarbeitenden vorgängig abzumahnen, und es ist ihnen eine Frist zur Verbesserung (sog. Bewährungsfrist) zu gewähren. Diese Vorgaben sind Ausfluss des Prinzips der Verhältnismässigkeit, welches für jedes staatliche Handeln gilt. Es besagt, dass die geplante Massnahme geeignet sein muss, um die aufgetretenen Probleme zu lösen, und dass keine andere, gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Die Abmahnung ist in diesem Sinne das mildere Mittel.

In der Praxis bedeutet dies, dass den Mitarbeitenden schriftlich mitgeteilt werden muss, was beanstandet und was in Zukunft von ihnen erwartet wird. Die Vorwürfe und Auflagen sind dabei so konkret wie möglich zu formulieren, und die Mitarbeitenden sind darauf hinzuweisen, dass bei Nichteinhalten eine Kündigung in Betracht gezogen wird. Die Bewährungsfrist ist so zu bemessen, dass eine Verbesserung in dieser Zeit realistisch ist.

Prüfung der Weiterbeschäftigung 

Ebenfalls Ausfluss des Prinzips der Verhältnismässigkeit ist die Vorgabe, dass vor dem Aussprechen einer Kündigung geprüft werden muss, ob die Mitarbeitenden nicht an einer anderen Stelle weiterbeschäftigt werden können. Es besteht jedoch kein Zwang, extra eine Stelle für die betroffenen Personen zu schaffen.

Gewährung des rechtlichen Gehörs 

Einer der grössten Unterschiede zum privaten Arbeitsrecht ist der Anspruch auf ein rechtliches Gehör. Er ergibt sich direkt aus der Bundesverfassung und bedeutet, dass den Mitarbeitenden vor dem Aussprechen der Kündigung durch den Arbeitgeber die Möglichkeit gewährt werden muss, zu den Gründen für die Kündigung Stellung nehmen zu können. Das rechtliche Gehör ist grundsätzlich schriftlich zu gewähren und hat die wichtigsten Gründe für die beabsichtigte Kündigung zu enthalten. Der Entscheid, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, darf erst nach Kenntnisnahme und Prüfung der von den Mitarbeitenden vorgebrachten Einwände erfolgen. Entsprechend ist bei der Formulierung des rechtlichen Gehörs darauf zu achten, dass es sich erst um eine Trennungsabsicht handelt und der definitive Entscheid noch nicht gefallen ist.

Rechtsfolgen einer rechtswidrigen Kündigung

Sind Mitarbeitende mit der erhaltenen Kündigung nicht einverstanden, sind nicht die zivilen Arbeitsgerichte zuständig, sondern spezielle verwaltungsrechtliche Instanzen, welche in den personalrechtlichen Erlassen festgelegt sind. Vielfach sieht das Personalrecht Schlichtungsverfahren vor, teilweise sind diese zwingend dem eigentlichen Gerichtsverfahren vorgelagert. Ebenfalls zu beachten ist, dass in der Regel eine (kurze) Frist für die Anfechtung der Kündigung einzuhalten ist. Erachtet die Rechtsmittelinstanz die Kündigung als rechtswidrig, besteht in den meisten Fällen Anspruch auf Schadenersatz, einzelne Personalgesetze kennen jedoch auch einen Anspruch auf Wiedereinstellung.

Schlussbemerkung zur Kündigung von öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen

Auf den ersten Blick scheint es sehr umständlich, wenn nicht schon fast unmöglich zu sein, ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis zu kündigen. Insbesondere die Vorgabe der vorgängigen Mahnung und die Gewährung des rechtlichen Gehörs werden in der Praxis als behindernd erlebt. Dieser Blick ist jedoch etwas voreilig. Denn bei genauerer Betrachtung entsprechen die Vorgaben aus dem Personalrecht dem, was allgemein unter einer guten Führung verstanden wird: mit den Mitarbeitenden in Kontakt sein, Probleme ansprechen, Konsequenzen aufzeigen, Chancen gewähren und Leistung einfordern. Aufgrund dieser zwingenden Vorgaben ist es gerade bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besonders wichtig, dass bei sich abzeichnenden Problemen früh das Gespräch mit den Mitarbeitenden gesucht wird und alle Gespräche und Vereinbarungen schriftlich festgehalten werden.

Checkliste

  • Prüfen, ob ein sachlicher Grund vorliegt, der eine Kündigung objektiv vertretbar macht.
  • Dokumentation von Mängeln in Leistung oder Verhalten sorgfältig prüfen.
  • Schriftliche Abmahnung mit konkreten Vorwürfen und klaren Auflagen aussprechen.
  • Eine realistische Bewährungsfrist zur Verbesserung der Situation setzen.
  • Prüfung durchführen, ob eine Weiterbeschäftigung an einer anderen Stelle möglich ist.
  • Das rechtliche Gehör schriftlich gewähren und die Gründe für die beabsichtigte Kündigung darlegen.
  • Auf Einwände der Mitarbeitenden reagieren und diese prüfen, bevor der definitive Entscheid fällt.
  • Alle Gespräche und Vereinbarungen während des Prozesses schriftlich festhalten.
  • Prüfen, welche verwaltungsrechtlichen Instanzen für allfällige Rechtsmittel zuständig sind.
  • Fristen für allfällige Anfechtungen der Kündigung im Blick behalten.

FAQ: Kündigung von öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen

Gilt im öffentlichen Dienst das gleiche Kündigungsrecht wie im privaten Sektor?

Nein, im öffentlichen Personalrecht gilt nicht das Obligationenrecht und damit keine Kündigungsfreiheit. Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt.

Muss vor einer Kündigung immer eine Abmahnung erfolgen?

Ja, wenn die Kündigung auf mangelnde Leistung oder mangelhaftes Verhalten gestützt wird, ist eine vorgängige schriftliche Abmahnung und Gewährung einer Bewährungsfrist zwingend erforderlich.

Was bedeutet «rechtliches Gehör» im Kündigungsverfahren?

Es bedeutet, dass die betroffenen Mitarbeitenden vor dem definitiven Kündigungsentscheid die Möglichkeit erhalten müssen, schriftlich zu den Gründen der beabsichtigten Kündigung Stellung zu nehmen.

Welche Instanz ist bei einer rechtswidrigen Kündigung zuständig?

Nicht die zivilen Arbeitsgerichte, sondern spezielle verwaltungsrechtliche Instanzen, die in den jeweiligen personalrechtlichen Erlassen festgelegt sind, oft mit vorgelagerten Schlichtungsverfahren.

Kann eine rechtswidrige Kündigung zur Wiedereinstellung führen?

In der Regel besteht Anspruch auf Schadenersatz, jedoch kennen einzelne Personalgesetze auch einen Anspruch auf Wiedereinstellung.

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